Die Klägerin behauptet in ihrer Klage, sie sei Mieterin einer Wohnung und eines Geschäftsraumes im Haus M, Xstraße 32, und eines auf dem Grundstück Nr 141 der KG M gelegenen Werkstättengebäudes. Vermieter dieser Bestandobjekte seien die Beklagten, die seit Jahren ihrer Verpflichtung, die Mietobjekte im brauchbaren Zustand zu erhalten, nicht nachkommen. Außerdem sei von den Beklagten eine im Hof gelegene, von der Klägerin mitgemietete Abortanlage im Jahr 1968 ohne deren Einwilligung abgerissen und nicht wieder errichtet worden. Die Klägerin beantragt, die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig zu erkennen, die in der Klage aufgezählten Erneuerungs- und Instandsetzungsarbeiten in der gemieteten Wohnung und im Geschäftsraum durchführen zu lassen und die Klosettanlage wieder zu errichten.
Die Beklagten beantragen, das Begehren abzuweisen. Die Erstbeklagte wendete überdies Unzulässigkeit des Rechtsweges mit der Begründung ein, der Anspruch wäre im Verfahren außer Streitsachen geltend zu machen.
Das Erstgericht, das über diese Einrede noch nicht entschieden hatte, wies mit Beschluß vom 29. 12. 1970 den Antrag der Klägerin, für die Zweitbeklagte einen Verlassenschaftskurator zu bestellen, zurück.
Aus Anlaß des gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurses der Klägerin hob das Rekursgericht das Verfahren einschließlich der Klagszustellung als nichtig auf und wies die Klage zurück. Es verneinte die Zulässigkeit des Rechtsweges für den erhobenen Anspruch mit der Begründung, die Klägerin habe es unterlassen, in der Klage die entsprechenden Tatsachen zu behaupten, aus denen sich die rechtliche Zulässigkeit einer Klage nach § 1096 ABGB ableiten ließe. § 8 MG verweise den Mieter mit seinem Begehren auf Instandsetzung der Mietgegenstände für den Fall an den Außerstreitrichter, als die in den letzten fünf Jahren nicht zu dem im § 6 Abs 1 MG genannten Zweck verwendeten Teile des Hauptmietzinses einschließlich der verrechnungspflichtigen Teile der frei vereinbarten Mietzinse für Arbeiten zur ordnungsmäßigen Erhaltung des Hauses Deckung bieten. Sei dies der Fall, sei dem Mieter die Klage beim ordentlichen Gericht verwehrt. Für alle übrigen Fälle stehe ihm der ordentliche Rechtsweg offen, insbesondere auch dann, wenn es sich um ein Mietverhältnis handle, das der Zinsbildung nach dem Mietengesetz nicht unterliege. Nur bei Unanwendbarkeit des § 8 MG sei daher eine Klage nach § 1096 ABGB offen. Die Klägerin habe nun die Klage ihrem Inhalte nach auf § 1096 ABGB gestützt, ohne die Unanwendbarkeit des § 8 MG zu behaupten, so daß diesem Begehren der ordentliche Rechtsweg verschlossen bleiben müsse.Aus Anlaß des gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurses der Klägerin hob das Rekursgericht das Verfahren einschließlich der Klagszustellung als nichtig auf und wies die Klage zurück. Es verneinte die Zulässigkeit des Rechtsweges für den erhobenen Anspruch mit der Begründung, die Klägerin habe es unterlassen, in der Klage die entsprechenden Tatsachen zu behaupten, aus denen sich die rechtliche Zulässigkeit einer Klage nach Paragraph 1096, ABGB ableiten ließe. Paragraph 8, MG verweise den Mieter mit seinem Begehren auf Instandsetzung der Mietgegenstände für den Fall an den Außerstreitrichter, als die in den letzten fünf Jahren nicht zu dem im Paragraph 6, Absatz eins, MG genannten Zweck verwendeten Teile des Hauptmietzinses einschließlich der verrechnungspflichtigen Teile der frei vereinbarten Mietzinse für Arbeiten zur ordnungsmäßigen Erhaltung des Hauses Deckung bieten. Sei dies der Fall, sei dem Mieter die Klage beim ordentlichen Gericht verwehrt. Für alle übrigen Fälle stehe ihm der ordentliche Rechtsweg offen, insbesondere auch dann, wenn es sich um ein Mietverhältnis handle, das der Zinsbildung nach dem Mietengesetz nicht unterliege. Nur bei Unanwendbarkeit des Paragraph 8, MG sei daher eine Klage nach Paragraph 1096, ABGB offen. Die Klägerin habe nun die Klage ihrem Inhalte nach auf Paragraph 1096, ABGB gestützt, ohne die Unanwendbarkeit des Paragraph 8, MG zu behaupten, so daß diesem Begehren der ordentliche Rechtsweg verschlossen bleiben müsse.
Der Oberste Gerichtshof hob den Beschluß des Rekursgerichtes auf und trug ihm auf, über den Rekurs der Klägerin zu entscheiden.