Rechtssatz RS0021157
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021157
Entscheidungsdatum
20.04.1971
Rechtssatz
Auch für Klagen nach § 1096 ABGB ist grundsätzlich der Rechtsweg zulässig. Der Kläger ist nicht verpflichtet, schon in der Klage auf mögliche Einwendungen seines Gegners - insbesondere Anwendbarkeit des § 8 MG und daher Unzulässigkeit des Rechtsweges - Rücksicht zu nehmen. Der Richter hat vielmehr von Amts wegen Umstände, die nach seiner Ansicht oder nach der Behauptung des Beklagten dem ordentlichen Rechtsweg entgegenstehen, zu prüfen und allenfalls bei der mündlichen Verhandlung durch Fragestellung oder in anderer Weise darauf hinzuwirken, daß die für die Entscheidung erheblichen tatsächlichen Angaben gemacht oder ungenügende Angaben vervollständigt werden. (Ausdrückliche Ablehnung der gegenteiligen, in MietSlg 21352 ausgesprochenen Rechtsansicht).Auch für Klagen nach Paragraph 1096, ABGB ist grundsätzlich der Rechtsweg zulässig. Der Kläger ist nicht verpflichtet, schon in der Klage auf mögliche Einwendungen seines Gegners - insbesondere Anwendbarkeit des Paragraph 8, MG und daher Unzulässigkeit des Rechtsweges - Rücksicht zu nehmen. Der Richter hat vielmehr von Amts wegen Umstände, die nach seiner Ansicht oder nach der Behauptung des Beklagten dem ordentlichen Rechtsweg entgegenstehen, zu prüfen und allenfalls bei der mündlichen Verhandlung durch Fragestellung oder in anderer Weise darauf hinzuwirken, daß die für die Entscheidung erheblichen tatsächlichen Angaben gemacht oder ungenügende Angaben vervollständigt werden. (Ausdrückliche Ablehnung der gegenteiligen, in MietSlg 21352 ausgesprochenen Rechtsansicht).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0021157
Dokumentnummer
JJR_19710420_OGH0002_0040OB00544_7100000_001