Der Revisionsrekurs des Antragsgegners ist zulässig, weil die Bemessung des Heiratsgutes keinen gesetzlichen Unterhalt betrifft (EFSlg. 23.618); er ist jedoch nicht berechtigt.
Die Verpflichtung, an die Antragstellerin von dem Betrag von S 18.000,-- den Teilbetrag von S 10.000,-- binnen 14 Tagen zu zahlen, bekämpft der Antragsgegner mit dem Argument, er habe zwar angeboten, an die Antragstellerin S 18.000,-- in Monatsraten a S 2.000,-- zu zahlen, nicht aber, mit der Ratenzahlung bereits im Jänner 1987 zu beginnen. Daher hätte ihn das Rekursgericht nur verpflichten dürfen, von S 18.000,-- in Monatsraten a S 2.000,-- ab der Rechtskraft seines Beschlusses zu zahlen. Der vom Rekursgericht bereits zuerkannte Anspruch der Antragstellerin ergibt sich jedoch nicht aus einer zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung (welche im übrigen auf dem Rechtsweg durchzusetzen gewesen wäre) sondern aus dem Gesetz. Gemäß § 1221 ABGB ist bei der Bemessung des Heiratsgutes die Leistungsfähigkeit des Ausstattungspflichtigen ohne strenge Erforschung des Vermögensstandes zu untersuchen. Der Antragsgegner behauptete nicht, daß es ihm auf Grund seiner Einkommensverhältnisse bisher nicht möglich gewesen wäre, Ersparnisse zurückzulegen. Daher kann auch davon ausgegangen werden, daß er über die erforderlichen S 10.000,-- verfügt. Auch der Zweck des Heiratsgutes als Starthilfe zur ersten Gründung einer eigenen Familie (Petrasch in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 1220) spricht gegen die Gewährung von Raten, wenn sie nicht erforderlich sind. Die Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses im Umfange der Entscheidung über den weiteren Betrag von S 52.000,-- ist nach Ansicht des Rekurswerbers deshalb zu Unrecht erfolgt, weil die Antragstellerin wegen der Unterlassung der Verständigung des Antragsgegners von ihrer Eheschließung keinen Anspruch auf ein Heiratsgut habe. § 1222 ABGB, wonach die Eltern nicht schuldig sind, der Tochter ein Heiratsgut zu geben, wenn sich diese ohne Wissen oder gegen den Willen ihrer Eltern verehelicht hat, und das Gericht die Ursache der Mißbilligung gegründet findet, ist nach herrschender Rechtsprechung jedoch so auszulegen, daß der Verlust des Ausstattungsanspruchs auch bei Heirat ohne Wissen der Eltern vom Nachweis zureichender Gründe der Mißbilligung durch den Dotationspflichtigen abhängig ist (Petrasch aaO., RZ 1 zu § 1222; EFSlg. 41.064; SZ 37/142; EFSlg. 38.545; 24.798). Derartige Gründe behauptete der Antragsgegner nicht. Das Rekursgericht trug dem Erstgericht die für die Bemessung des Ausstattungsanspruches erforderliche Verfahrensergänzung somit auf Grund einer zutreffenden Rechtsansicht auf.Die Verpflichtung, an die Antragstellerin von dem Betrag von S 18.000,-- den Teilbetrag von S 10.000,-- binnen 14 Tagen zu zahlen, bekämpft der Antragsgegner mit dem Argument, er habe zwar angeboten, an die Antragstellerin S 18.000,-- in Monatsraten a S 2.000,-- zu zahlen, nicht aber, mit der Ratenzahlung bereits im Jänner 1987 zu beginnen. Daher hätte ihn das Rekursgericht nur verpflichten dürfen, von S 18.000,-- in Monatsraten a S 2.000,-- ab der Rechtskraft seines Beschlusses zu zahlen. Der vom Rekursgericht bereits zuerkannte Anspruch der Antragstellerin ergibt sich jedoch nicht aus einer zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung (welche im übrigen auf dem Rechtsweg durchzusetzen gewesen wäre) sondern aus dem Gesetz. Gemäß Paragraph 1221, ABGB ist bei der Bemessung des Heiratsgutes die Leistungsfähigkeit des Ausstattungspflichtigen ohne strenge Erforschung des Vermögensstandes zu untersuchen. Der Antragsgegner behauptete nicht, daß es ihm auf Grund seiner Einkommensverhältnisse bisher nicht möglich gewesen wäre, Ersparnisse zurückzulegen. Daher kann auch davon ausgegangen werden, daß er über die erforderlichen S 10.000,-- verfügt. Auch der Zweck des Heiratsgutes als Starthilfe zur ersten Gründung einer eigenen Familie (Petrasch in Rummel, ABGB, Rz 1 zu Paragraph 1220,) spricht gegen die Gewährung von Raten, wenn sie nicht erforderlich sind. Die Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses im Umfange der Entscheidung über den weiteren Betrag von S 52.000,-- ist nach Ansicht des Rekurswerbers deshalb zu Unrecht erfolgt, weil die Antragstellerin wegen der Unterlassung der Verständigung des Antragsgegners von ihrer Eheschließung keinen Anspruch auf ein Heiratsgut habe. Paragraph 1222, ABGB, wonach die Eltern nicht schuldig sind, der Tochter ein Heiratsgut zu geben, wenn sich diese ohne Wissen oder gegen den Willen ihrer Eltern verehelicht hat, und das Gericht die Ursache der Mißbilligung gegründet findet, ist nach herrschender Rechtsprechung jedoch so auszulegen, daß der Verlust des Ausstattungsanspruchs auch bei Heirat ohne Wissen der Eltern vom Nachweis zureichender Gründe der Mißbilligung durch den Dotationspflichtigen abhängig ist (Petrasch aaO., RZ 1 zu Paragraph 1222,; EFSlg. 41.064; SZ 37/142; EFSlg. 38.545; 24.798). Derartige Gründe behauptete der Antragsgegner nicht. Das Rekursgericht trug dem Erstgericht die für die Bemessung des Ausstattungsanspruches erforderliche Verfahrensergänzung somit auf Grund einer zutreffenden Rechtsansicht auf.
Das Revisionsrekursverfahren ist im Außerstreitverfahren nur in den vom Gesetz besonders genannten Fällen zweiseitig. Für das Verfahren über Anträge auf Bestellung eines Heiratsgutes besteht keine solche gesetzliche Anordnung. Die unzulässige Revisionsrekursbeantwortung der Antragstellerin war daher zurückzuweisen.