Ein Bewertungsausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs. 2 ZPO ist zwar gemäß § 500 Abs. 4 ZPO unanfechtbar; das Revisionsgericht ist jedoch an einen solchen Ausspruch dann nicht gebunden, wenn das Berufungsgericht dabei die in § 500 Abs. 2 ZPO gezogenen Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis überschritten hat. Das trifft dann zu, wenn eine Bewertung überhaupt nicht vorzunehmen war oder das Berufungsgericht in seinem Ausspruch vor der in § 500 Abs. 2 ZPO vorgeschriebenen sinngemäßen Anwendung der §§ 54 bis 60 JN abgewichen ist (Fasching, ErgBd 68; MietSlg. 33.672 mwN; ÖBl 1985, 166; 6 Ob 25/88 u.a.).Ein Bewertungsausspruch des Berufungsgerichtes nach Paragraph 500, Absatz 2, ZPO ist zwar gemäß Paragraph 500, Absatz 4, ZPO unanfechtbar; das Revisionsgericht ist jedoch an einen solchen Ausspruch dann nicht gebunden, wenn das Berufungsgericht dabei die in Paragraph 500, Absatz 2, ZPO gezogenen Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis überschritten hat. Das trifft dann zu, wenn eine Bewertung überhaupt nicht vorzunehmen war oder das Berufungsgericht in seinem Ausspruch vor der in Paragraph 500, Absatz 2, ZPO vorgeschriebenen sinngemäßen Anwendung der Paragraphen 54 bis 60 JN abgewichen ist (Fasching, ErgBd 68; MietSlg. 33.672 mwN; ÖBl 1985, 166; 6 Ob 25/88 u.a.).
Da im vorliegenden Fall Gegenstand des Rechtsstreites die vom Kläger begehrte Übertragung des Eigentums an einer Liegenschaftshälfte ist, ist diese streitverfangen. Bilden aber grundsteuerpflichtige unbewegliche Sachen den Streitgegenstand, dann ist für dessen Bewertung gemäß § 60 Abs. 2 JN der Einheitswert maßgebend (vgl. SZ 55/186); dabei kommt es auf den letzten vor der Fällung der Entscheidung des Berufungsgerichtes ergangenen Einheitswertbescheid an (MietSlg. 33.672; 6 Ob 25/88 u.a.). Geht es - wie hier - um einen Liegenschaftsanteil, dann ist der aliquote Einheitswert der Liegenschaft heranzuziehen (2 Ob 673/86, 6 Ob 25/88).Da im vorliegenden Fall Gegenstand des Rechtsstreites die vom Kläger begehrte Übertragung des Eigentums an einer Liegenschaftshälfte ist, ist diese streitverfangen. Bilden aber grundsteuerpflichtige unbewegliche Sachen den Streitgegenstand, dann ist für dessen Bewertung gemäß Paragraph 60, Absatz 2, JN der Einheitswert maßgebend vergleiche SZ 55/186); dabei kommt es auf den letzten vor der Fällung der Entscheidung des Berufungsgerichtes ergangenen Einheitswertbescheid an (MietSlg. 33.672; 6 Ob 25/88 u.a.). Geht es - wie hier - um einen Liegenschaftsanteil, dann ist der aliquote Einheitswert der Liegenschaft heranzuziehen (2 Ob 673/86, 6 Ob 25/88).
Das Berufungsgericht hat nicht dargelegt, daß es seinen Bewertungsausspruch unter Bedachtnahme auf den Einheitswert getroffen hätte, es hat sich insbesondere nicht damit auseinandergesetzt, daß der halbe Einheitswert der Liegenschaft EZ 715 KG Tisis nach der Behauptung des Klägers S 149.000 betrage (S. 27). Damit kann aber noch nicht verläßlich beurteilt werden, ob das Berufungsgericht bei der Bewertung die ihm gezogenen Grenzen überschritten hat und ob und wie weit die Revision zulässig ist. Dem Berufungsgericht mußte daher aufgetragen werden, die Voraussetzungen für die Feststellung des Streitwertes durch die Ermittlung des Einheitswertes zu schaffen. Sollte sich dabei ergeben, daß der Wert des Streitgegenstandes im Bereich zwischen S 60.000 und S 300.000 liegt, dann wird das Gericht zweiter Instanz seine Entscheidung auch noch durch einen Ausspruch gemäß § 500 Abs. 3 ZPO zu ergänzen haben. Sofern das Berufungsgericht in diesem Fall aussprechen sollte, daß die Revision nicht zulässig sei, wäre dem Kläger die bereits erhobene Revision nach § 84 Abs. 3 ZPO zur Verbesserung durch gesonderte Anführung der Gründe zurückzustellen, warum er entgegen diesem Ausspruch die Revision dennoch für zulässig hält (§ 506 Abs. 1 Z 5 ZPO; EvBl. 1984/15; ÖBl. 1984, 50, 6 Ob 25/88 u.a.).Das Berufungsgericht hat nicht dargelegt, daß es seinen Bewertungsausspruch unter Bedachtnahme auf den Einheitswert getroffen hätte, es hat sich insbesondere nicht damit auseinandergesetzt, daß der halbe Einheitswert der Liegenschaft EZ 715 KG Tisis nach der Behauptung des Klägers S 149.000 betrage (S. 27). Damit kann aber noch nicht verläßlich beurteilt werden, ob das Berufungsgericht bei der Bewertung die ihm gezogenen Grenzen überschritten hat und ob und wie weit die Revision zulässig ist. Dem Berufungsgericht mußte daher aufgetragen werden, die Voraussetzungen für die Feststellung des Streitwertes durch die Ermittlung des Einheitswertes zu schaffen. Sollte sich dabei ergeben, daß der Wert des Streitgegenstandes im Bereich zwischen S 60.000 und S 300.000 liegt, dann wird das Gericht zweiter Instanz seine Entscheidung auch noch durch einen Ausspruch gemäß Paragraph 500, Absatz 3, ZPO zu ergänzen haben. Sofern das Berufungsgericht in diesem Fall aussprechen sollte, daß die Revision nicht zulässig sei, wäre dem Kläger die bereits erhobene Revision nach Paragraph 84, Absatz 3, ZPO zur Verbesserung durch gesonderte Anführung der Gründe zurückzustellen, warum er entgegen diesem Ausspruch die Revision dennoch für zulässig hält (Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO; EvBl. 1984/15; ÖBl. 1984, 50, 6 Ob 25/88 u.a.).