Die Revision des Beklagten ist nicht berechtigt.
Da der Beklagte vorbrachte, daß der Gehalt der Klägerin über ihren Wunsch in letzter Zeit regelmäßig auf ihr Konto überwiesen wurde, und auch die Klägerin in ihrem Vorbringen von dieser Zahlungsweise ausgeht, ist der rechtlichen Beurteilung eine Vereinbarung der Streitteile zugrundezulegen, wonach die überweisung des Arbeitsentgelts auf das von der Klägerin angegebene Konto zu erfolgen hatte. Der Beklagte war daher verpflichtet, die dazu erforderlichen Dispositionen unter Berücksichtigung der üblichen überweisungsdauer so rechtzeitig zu treffen, daß der Gehalt dem Konto der Klägerin am Fälligkeitstag bereits gutgeschrieben war. Ob die erste Hälfte des Septembergehaltes gemäß der durch die heutige Praxis wohl weitgehend überholten Regel des § 15 Satz 1 AngG bereits am 15.9.1983 fällig gewesen wäre (worauf sich die Klägerin gar nicht stützte), kann dahingestellt bleiben. Die unterbliebene Erörterung dieser Frage in zweiter Instanz ist ohne Relevanz, weil der Klägerin das gesamte Septemberentgelt jedenfalls am 30.9.1983 auf ihrem Gehaltskonto hätte zur Verfügung stehen müssen. Eine mit der Klägerin geschlossene Vereinbarung, daß ihr Gehalt am letzten Tag des Monats erst vom Konto des Revisionswerbers abgebucht sein müsse und die überweisungsfrist zu ihren Lasten gehe, wurde in erster und zweiter Instanz nicht behauptet. Zudem ist aber die Vorschrift des § 15 AngG, soweit eine ungünstigere Vereinbarung als nach Satz 2 ('Die Zahlung für den Schluß eines jeden Kalendermonats kann vereinbart werden') getroffen wird, gemäß § 40 AngG zwingendes Recht, sodaß Vereinbarungen, wonach das Entgelt des Angestellten erst später als am Schluß eines jeden Kalendermonats zu zahlen ist, nichtig sind (Martinek-Schwarz, AngG 6 318,322).Da der Beklagte vorbrachte, daß der Gehalt der Klägerin über ihren Wunsch in letzter Zeit regelmäßig auf ihr Konto überwiesen wurde, und auch die Klägerin in ihrem Vorbringen von dieser Zahlungsweise ausgeht, ist der rechtlichen Beurteilung eine Vereinbarung der Streitteile zugrundezulegen, wonach die überweisung des Arbeitsentgelts auf das von der Klägerin angegebene Konto zu erfolgen hatte. Der Beklagte war daher verpflichtet, die dazu erforderlichen Dispositionen unter Berücksichtigung der üblichen überweisungsdauer so rechtzeitig zu treffen, daß der Gehalt dem Konto der Klägerin am Fälligkeitstag bereits gutgeschrieben war. Ob die erste Hälfte des Septembergehaltes gemäß der durch die heutige Praxis wohl weitgehend überholten Regel des Paragraph 15, Satz 1 AngG bereits am 15.9.1983 fällig gewesen wäre (worauf sich die Klägerin gar nicht stützte), kann dahingestellt bleiben. Die unterbliebene Erörterung dieser Frage in zweiter Instanz ist ohne Relevanz, weil der Klägerin das gesamte Septemberentgelt jedenfalls am 30.9.1983 auf ihrem Gehaltskonto hätte zur Verfügung stehen müssen. Eine mit der Klägerin geschlossene Vereinbarung, daß ihr Gehalt am letzten Tag des Monats erst vom Konto des Revisionswerbers abgebucht sein müsse und die überweisungsfrist zu ihren Lasten gehe, wurde in erster und zweiter Instanz nicht behauptet. Zudem ist aber die Vorschrift des Paragraph 15, AngG, soweit eine ungünstigere Vereinbarung als nach Satz 2 ('Die Zahlung für den Schluß eines jeden Kalendermonats kann vereinbart werden') getroffen wird, gemäß Paragraph 40, AngG zwingendes Recht, sodaß Vereinbarungen, wonach das Entgelt des Angestellten erst später als am Schluß eines jeden Kalendermonats zu zahlen ist, nichtig sind (Martinek-Schwarz, AngG 6 318,322).
Der Beklagte hat somit der Klägerin das ihr für September 1983 gebührende Entgelt, über das am 30.9.1983 weder dem Grunde noch der Höhe nach Meinungsverschiedenheiten bestanden, durch Unterlassung der rechtzeitigen überweisung zumindest aus Nachlässigkeit ungebührlich während einer nicht unerheblichen Frist vorenthalten. Es mußte ihm bei gehöriger Aufmerksamkeit bewußt sein, daß seine Vorgangsweise unrechtmäßig war (vgl.Arb.9082; 10.147 ua). Die Klägerin wäre daher schon am 6.10.1983 zum vorzeitigen Austritt berechtigt gewesen. Sie hatte aber die unter Androhung dieser Sanktion gesetzte Nachfrist abzuwarten. Die Behauptung des Revisionswerbers, er habe dem Verlangen der Klägerin entsprochen und die Nachfrist eingehalten, ist verfehlt. Er übersieht, daß die Klägerin bei der Setzung der Nachfrist ausdrücklich verlangte, daß die überweisung bis 7.10.1983 durchgeführt (und nicht nur veranlaßt!) sein müsse, was auch aus der angedrohten Sanktion ('fristlose Kündigung mit Montag, 10.10.1983') hervorgeht, da die Klägerin, wenn sie nur die Veranlassung der überweisung bis 7.10.1983 verlangt hätte, unter Berücksichtigung der üblichen Durchführungsfristen am 10.10.1983 noch gar nicht hätte beurteilen können, ob ihrem Verlangen entsprochen worden sei. Das Verlangen der Klägerin war somit deutlich erkennbar dahin zu verstehen, daß der Beklagte für eine rechtzeitige Gutschrift des Septembergehaltes auf ihrem Konto bis 7.10.1983 Sorge tragen müsse. Diesem Verlangen hat der Beklagte, der bereits eine Woche mit der Gehaltszahlung in Verzug war, nicht entsprochen, obwohl es, etwa durch Bareinzahlung, ohne weiteres möglich gewesen wäre, der Klägerin den Betrag noch bis 7.10.1983 zu verschaffen.
Durch den seit 26.9.1983 währenden Krankenstand der Klägerin wurde die Fälligkeit des Septembergehaltes nicht beeinflußt. Gemäß § 8 Abs 8 AngG ist der Angestellte verpflichtet, ohne Verzug die Dienstverhinderung dem Dienstgeber anzuzeigen und auf dessen Verlangen, das nach angemessener Zeit wiederholt werden kann, eine Bestätigung der zuständigen Krankenkassa oder eines Amts- oder Gemeindearztes über Ursache und Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Kommt der Angestellte diesen Verpflichtungen nicht nach, so verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf das Entgelt. Die Klägerin hat der Vorschrift des § 8 Abs 8 AngG entsprochen. Sie zeigte ihre Dienstverhinderung schon am ersten Tag ihrer Erkrankung (26.9.1983) an und entsprach auch dem Verlangen des Dienstgebers zur Beibringung einer Bestätigung über ihre Arbeitsunfähigkeit fristgerecht. Mit dem Revisionsvorbringen, die Klägerin habe fünf Tage lang keine Krankmeldung erstattet und diese erst am sechsten Abwesenheitstag telefonisch nachgeholt, weicht der Revisionswerber von der Feststellung des Erstgerichtes, daß die Klägerin ab 26.9. im Krankenstand war, und von der Feststellung des Berufungsgerichtes, daß sie an diesem Tag ihre Dienstverhinderung bekanntgab, ab. Das Berufungsgericht hat allerdings Feststellungen darüber, daß der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 7.10.1983 (Beilage 8) unter Androhung der fristlosen Entlassung neuerlich aufforderte, eine Bestätigung über ihren weiteren Krankenstand für die Zeit ab 5.10.1983 vorzulegen oder den Dienst anzutreten, nicht getroffen. Aus der von der Klägerin mit Schreiben vom 4.10.1983 vorgelegten Bestätigung ging aber nicht hervor, daß der 4.10.1983 der letzte Tag ihrer Dienstunfähigkeit war. Ob der Beklagte zu einer Wiederholung seines Verlangens, daß die Klägerin über den weiteren Krankenstand eine Bestätigung vorlege, berechtigt war, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn der Klägerin für die Zeit ab 4.10.1983 insofern Säumnisse zur Last fielen, konnte davon nur ihr Entgeltanspruch für die weitere Dauer der Säumnis, nicht aber ihr Anspruch auf den Septembergehalt berührt werden. Wegen Unklarheiten über die Dauer des bis 4.10.1983 schon bescheinigten Krankenstandes der Klägerin war ein Zuwarten mit der Abweisung des am 30.9.1983 fällig gewordenen Septembergehaltes nicht gerechtfertigt. Die vom Revisionswerber vermißten Feststellungen sind daher unerheblich. Von einem Fehlen des Unrechtsbewußtseins des Dienstgebers kann bei dem vorliegenden Sachverhalt nicht gesprochen werden.Durch den seit 26.9.1983 währenden Krankenstand der Klägerin wurde die Fälligkeit des Septembergehaltes nicht beeinflußt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 8, AngG ist der Angestellte verpflichtet, ohne Verzug die Dienstverhinderung dem Dienstgeber anzuzeigen und auf dessen Verlangen, das nach angemessener Zeit wiederholt werden kann, eine Bestätigung der zuständigen Krankenkassa oder eines Amts- oder Gemeindearztes über Ursache und Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Kommt der Angestellte diesen Verpflichtungen nicht nach, so verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf das Entgelt. Die Klägerin hat der Vorschrift des Paragraph 8, Absatz 8, AngG entsprochen. Sie zeigte ihre Dienstverhinderung schon am ersten Tag ihrer Erkrankung (26.9.1983) an und entsprach auch dem Verlangen des Dienstgebers zur Beibringung einer Bestätigung über ihre Arbeitsunfähigkeit fristgerecht. Mit dem Revisionsvorbringen, die Klägerin habe fünf Tage lang keine Krankmeldung erstattet und diese erst am sechsten Abwesenheitstag telefonisch nachgeholt, weicht der Revisionswerber von der Feststellung des Erstgerichtes, daß die Klägerin ab 26.9. im Krankenstand war, und von der Feststellung des Berufungsgerichtes, daß sie an diesem Tag ihre Dienstverhinderung bekanntgab, ab. Das Berufungsgericht hat allerdings Feststellungen darüber, daß der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 7.10.1983 (Beilage 8) unter Androhung der fristlosen Entlassung neuerlich aufforderte, eine Bestätigung über ihren weiteren Krankenstand für die Zeit ab 5.10.1983 vorzulegen oder den Dienst anzutreten, nicht getroffen. Aus der von der Klägerin mit Schreiben vom 4.10.1983 vorgelegten Bestätigung ging aber nicht hervor, daß der 4.10.1983 der letzte Tag ihrer Dienstunfähigkeit war. Ob der Beklagte zu einer Wiederholung seines Verlangens, daß die Klägerin über den weiteren Krankenstand eine Bestätigung vorlege, berechtigt war, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn der Klägerin für die Zeit ab 4.10.1983 insofern Säumnisse zur Last fielen, konnte davon nur ihr Entgeltanspruch für die weitere Dauer der Säumnis, nicht aber ihr Anspruch auf den Septembergehalt berührt werden. Wegen Unklarheiten über die Dauer des bis 4.10.1983 schon bescheinigten Krankenstandes der Klägerin war ein Zuwarten mit der Abweisung des am 30.9.1983 fällig gewordenen Septembergehaltes nicht gerechtfertigt. Die vom Revisionswerber vermißten Feststellungen sind daher unerheblich. Von einem Fehlen des Unrechtsbewußtseins des Dienstgebers kann bei dem vorliegenden Sachverhalt nicht gesprochen werden.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.