Rechtssatz RS0028177
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028177
Entscheidungsdatum
20.12.2001
Rechtssatz
Die Vorschrift des § 15 AngG ist, soweit eine ungünstigere Vereinbarung als nach Satz zwei getroffen wird, gemäß § 40 AngG zwingendes Recht, sodaß Vereinbarungen, wonach das Entgelt des Angestellten erst später als am Schluß eines jeden Kalendermonats zu zahlen ist, nichtig sind.Die Vorschrift des Paragraph 15, AngG ist, soweit eine ungünstigere Vereinbarung als nach Satz zwei getroffen wird, gemäß Paragraph 40, AngG zwingendes Recht, sodaß Vereinbarungen, wonach das Entgelt des Angestellten erst später als am Schluß eines jeden Kalendermonats zu zahlen ist, nichtig sind.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 55/85
Entscheidungstext OGH 14.05.1985 4 Ob 55/85
- 14 Ob 215/86
Entscheidungstext OGH 17.02.1987 14 Ob 215/86
Beisatz: Dies gilt auch für solche Stundungsvereinbarungen, die sich auf noch nicht fällige Ansprüche beziehen. (T1) Veröff: Arb 10605
- 9 ObA 152/00v
Entscheidungstext OGH 20.06.2000 9 ObA 152/00v
Auch; Beisatz: Die Zahlungsbestimmungen des § 15 AngG sind zwingender Natur, sodass durch einseitig gesetzte Bedingungen die fällige Zahlungspflicht nicht abbedungen oder aufgeschoben werden kann. (T2)
- 9 ObA 135/01w
Entscheidungstext OGH 07.06.2001 9 ObA 135/01w
- 8 ObA 146/01f
Entscheidungstext OGH 20.12.2001 8 ObA 146/01f
Schlagworte
SW: ius cogens, dispositiv, Zahlungsfrist, Frist, Fälligkeit, Gehalt,
Lohn, Bezüge, Monat, unwirksam, Vereinbarung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0028177
Dokumentnummer
JJR_19850514_OGH0002_0040OB00055_8500000_001