Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass die Klägerin berechtigt ausgetreten sei. Diese Rechtsauffassung ist zutreffend, sodass es ausreicht, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass die Klägerin berechtigt ausgetreten sei. Diese Rechtsauffassung ist zutreffend, sodass es ausreicht, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass Vereinbarungen, wonach das Gehalt zu einem späteren Zeitpunkt als am Schluss eines jeden Kalendermonats fällig sei, im Hinblick auf die §§ 15, 40 AngG gemäß § 879 ABGB nichtig sind. Dass die Klägerin - wie in der Revision geltend gemacht wird - die Gehaltszahlungen jeweils am 10. des Folgemonats immer zur Kenntnis genommen habe, ohne urgiert zu haben, ändert daher nichts daran, dass ihre Forderung nach nunmehr pünktlicher Zahlung des Gehalts berechtigt war (Arb 10.605; RIS-Justiz RS0028177). Reagiert der Arbeitgeber in dieser Situation auf die Forderung des Arbeitnehmers um pünktliche Lohnzahlung mit der Ankündigung, auch in Zukunft nicht bei Fälligkeit zu zahlen, verwirklicht schon diese im Hinblick auf das bisherige Verhalten des Arbeitgebers aus der Sicht des Arbeitnehmers ernst zu nehmende Weigerung, die Pflicht zur Entgeltzahlung pünktlich zu erfüllen, den Austrittstatbestand des § 26 Z 2 AngG, ohne dass der Arbeitnehmer abwarten müsste, ob die Ankündigung des Arbeitgebers auch verwirklicht wird (Arb 10.780 zur insoweit vergleichbaren Bestimmung des § 82a lit d GewO; vgl auch Martinek/M. Schwarz/W. Schwarz, AngG7 568).Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass Vereinbarungen, wonach das Gehalt zu einem späteren Zeitpunkt als am Schluss eines jeden Kalendermonats fällig sei, im Hinblick auf die Paragraphen 15, 40, AngG gemäß Paragraph 879, ABGB nichtig sind. Dass die Klägerin - wie in der Revision geltend gemacht wird - die Gehaltszahlungen jeweils am 10. des Folgemonats immer zur Kenntnis genommen habe, ohne urgiert zu haben, ändert daher nichts daran, dass ihre Forderung nach nunmehr pünktlicher Zahlung des Gehalts berechtigt war (Arb 10.605; RIS-Justiz RS0028177). Reagiert der Arbeitgeber in dieser Situation auf die Forderung des Arbeitnehmers um pünktliche Lohnzahlung mit der Ankündigung, auch in Zukunft nicht bei Fälligkeit zu zahlen, verwirklicht schon diese im Hinblick auf das bisherige Verhalten des Arbeitgebers aus der Sicht des Arbeitnehmers ernst zu nehmende Weigerung, die Pflicht zur Entgeltzahlung pünktlich zu erfüllen, den Austrittstatbestand des Paragraph 26, Ziffer 2, AngG, ohne dass der Arbeitnehmer abwarten müsste, ob die Ankündigung des Arbeitgebers auch verwirklicht wird (Arb 10.780 zur insoweit vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 82 a, Litera d, GewO; vergleiche auch Martinek/M. Schwarz/W. Schwarz, AngG7 568).
Von einer Verwirkung des Austrittsrechtes kann in diesem Zusammenhang nicht die Rede sein. Dass die Klägerin die verspäteten Gehaltszahlungen jahrelang hingenommen hat, hat nur zur Folge, dass sie den Arbeitgeber vor einem Austritt wegen dieser verspäteten Zahlungen warnen und ihm Gelegenheit geben muss, nunmehr rechtzeitig zu zahlen (Arb 10.218; 9 ObA 188/99h; RIS-Justiz RS0028967). Da aber der Arbeitgeber hier auf die entsprechende Erklärung der Klägerin mit der definitiven Weigerung geantwortet hat, in Hinkunft bei Fälligkeit zu zahlen, ist sie schon aus diesem Grund zu Recht ausgetreten. Auf die vom Berufungsgericht verneinte Frage nach der Rechtzeitigkeit der Zahlung des Märzgehalts muss daher gar nicht mehr eingegangen werden.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.