Rechtssatz RS0028939
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028939
Entscheidungsdatum
24.09.2018
Rechtssatz
Fordert ein Angestellter, der zunächst Zahlungsrückstände oder die ratenweise Zahlung von Entgeltteilen durch längere Zeit - wenngleich auch nur stillschweigend - geduldet hat, den Arbeitgeber unter Fristsetzung zur Zahlung auf, dann muss sich der Arbeitgeber darüber im klaren sein, dass eine weitere Stundung der fälligen Bezüge nicht mehr in Betracht kommt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 84/80
Entscheidungstext OGH 18.09.1980 4 Ob 84/80
- 14 Ob 215/86
Entscheidungstext OGH 17.02.1987 14 Ob 215/86
Auch; Beisatz: Wenn auch in derartigen Fällen regelmäßig eine nur kurze Nachfrist genügt, muss deren Dauer doch den Arbeitgeber in die Lage versetzen, die erforderlichen Dispositionen zu treffen. (T1) Veröff: Arb 10605
- 9 ObA 112/87
Entscheidungstext OGH 21.10.1987 9 ObA 112/87
Beisatz: Bei zahlreichen Zahlungsverzögerungen ist auch eine Nachfrist von einem Tag nicht zu kurz bemessen. (§ 48 ASGG) (T2)
- 9 ObA 162/88
Entscheidungstext OGH 31.08.1988 9 ObA 162/88
Vgl auch; Veröff: Arb 10726 = WBl 1989,125
- 9 ObA 160/91
Entscheidungstext OGH 28.08.1991 9 ObA 160/91
Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG (T3)
- 9 ObA 202/93
Entscheidungstext OGH 13.10.1993 9 ObA 202/93
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Reicht die gesetzte Nachfrist auf Grund der in der Sphäre des Arbeitgebers gelegenen organisatorischen Schwierigkeiten nicht aus, hat der Arbeitgeber unter gleichzeitigem Inaussichtstellen einer positiven Erledigung um eine entsprechende Erstreckung der Nachfrist zu ersuchen. (T4)
- 9 ObA 369/93
Entscheidungstext OGH 23.02.1994 9 ObA 369/93
Auch; Beisatz: Nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist ist der Arbeitnehmer zum vorzeitigen Austritt berechtigt. (§ 48 ASGG). (T5)
- 8 ObS 2098/96d
Entscheidungstext OGH 27.06.1996 8 ObS 2098/96d
Auch; Beis wie T5
- 9 ObA 18/99h
Entscheidungstext OGH 01.09.1999 9 ObA 18/99h
- 9 ObA 301/00f
Entscheidungstext OGH 20.12.2000 9 ObA 301/00f
Auch; Beis wie T5
- 9 ObA 135/01w
Entscheidungstext OGH 07.06.2001 9 ObA 135/01w
Vgl auch
- 9 ObA 115/02f
Entscheidungstext OGH 10.07.2002 9 ObA 115/02f
Auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Wurde dem Arbeitgeber ohnehin der Umstand, dass das Arbeitsentgelt nicht vollständig eingelangt ist, angezeigt, so trifft ihn in der Folge eine erhöhte Sorgfaltspflicht und wird man ihm zumuten müssen, die rechtzeitige Erfüllung der offenen Forderung genau zu überwachen. Ist er neuerlich säumig, kann aus Sicht des Arbeitnehmers nicht mehr angenommen werden, dass der Arbeitgeber tatsächlich noch seinen Zahlungspflichten nachkommen kann oder will. (T6)
- 8 ObA 24/03t
Entscheidungstext OGH 26.06.2003 8 ObA 24/03t
- 9 ObA 59/04y
Entscheidungstext OGH 26.05.2004 9 ObA 59/04y
- 9 ObA 7/04a
Entscheidungstext OGH 02.02.2005 9 ObA 7/04a
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Angesichts dieser ganz außerordentlich gelagerten Umstände (äußerst schwierige Bemessung der Vergütung für Diensterfindungen) musste dem Kläger klar sein, dass die der Beklagten gesetzten Frist von rund 14 Tagen bei weitem zu kurz war, um eine abschließende Beurteilung seiner Ansprüche zu ermöglichen. (T7)
- 9 ObA 110/09f
Entscheidungstext OGH 15.12.2009 9 ObA 110/09f
Auch; Beisatz: Hier: Austrittsgrund gemäß § 82a lit d GewO. (T8)
- 8 ObA 51/18k
Entscheidungstext OGH 24.09.2018 8 ObA 51/18k
Schlagworte
Lohn, Gehalt, Mahnung, Einmahnung, Vorenthalten, Schmälerung, wichtiger Grund, Auflösung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Ende, Beendigung, konkludent
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0028939
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2018
Dokumentnummer
JJR_19800918_OGH0002_0040OB00084_8000000_001