Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Revisionswerberin ist lediglich darin zuzustimmen, daß der Anwendung des § 32 AngG im vorliegenden Fall keine entscheidende Bedeutung zukommt. Auch wenn sowohl das Vorliegen als auch das Nichtvorliegen eines wichtigen Grundes für den Austritt des Arbeitnehmers zu Ersatzansprüchen wegen vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen könne, dient die Kulpakompensation nicht etwa dazu, dem Arbeitnehmer für den Fall eines ungerechtfertigten Austritts wenigstens einen Teil seines unbegründeten Anspruches zu retten. Ein zur Herstellung des Tatbestandes und zur Erhebung des Schuldvorwurfes nicht ausreichendes Verhalten soll nicht zur Minderung der Rechtsfolgen führen (Kuderna, Das Mitverschulden an der vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses, DRdA 1967, 181 ff, 182; Kuderna, Das Entlassungsrecht 51 f; Arb. 9229, 9631,Der Revisionswerberin ist lediglich darin zuzustimmen, daß der Anwendung des Paragraph 32, AngG im vorliegenden Fall keine entscheidende Bedeutung zukommt. Auch wenn sowohl das Vorliegen als auch das Nichtvorliegen eines wichtigen Grundes für den Austritt des Arbeitnehmers zu Ersatzansprüchen wegen vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen könne, dient die Kulpakompensation nicht etwa dazu, dem Arbeitnehmer für den Fall eines ungerechtfertigten Austritts wenigstens einen Teil seines unbegründeten Anspruches zu retten. Ein zur Herstellung des Tatbestandes und zur Erhebung des Schuldvorwurfes nicht ausreichendes Verhalten soll nicht zur Minderung der Rechtsfolgen führen (Kuderna, Das Mitverschulden an der vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses, DRdA 1967, 181 ff, 182; Kuderna, Das Entlassungsrecht 51 f; Arb. 9229, 9631,
10.223 ua). Es ist daher unzulässig, die Frage nach dem Austrittsgrund unbeantwortet zu lassen und von vorneherein Verschulden und Mitverschulden aus einem "gemischten" Sachverhalt abzuleiten (Martinek-Schwarz, AngG6 670 mwH;
Csebrenyak-Geppert-Maßl-Rabofsky, ABGB und Arbeitsvertragsrecht 296). Damit ist aber für die Beklagte im Ergebnis nichts gewonnen, da eine Prüfung des Verhaltens der Parteien im Hinblick auf § 26 Z 2 AngG ergibt, daß der Kläger zum vorzeitigen Austritt aus dem Arbeitsverhältnis berechtigt war. Die Beklagte schuf durch die Nichtzahlung des Septembergehaltes über mehr als einen Monat und durch die weitere Nichtzahlung des Oktobergehaltes einen rechtswidrigen Zustand, den der Kläger keineswegs hingenommen hat. Er urgierte sein Entgelt vielmehr vorerst mündlich und setzte der Beklagten am 3. November 1986 schriftlich eine Nachfrist bis spätestens 7. November 1986. Er brachte dabei unmißverständlich zum Ausdruck, daß sein rückständiges Gehalt so auszuzahlen sei, daß er über das Geld verfügen könne. Es trifft zwar zu, daß die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung des Arbeitsentgelts nach der Verkehrssitte eine Holschuld ist (Adler-Höller in Klang2 V 273; Krejci in Rummel ABGB § 1154 Rz 24;Csebrenyak-Geppert-Maßl-Rabofsky, ABGB und Arbeitsvertragsrecht 296). Damit ist aber für die Beklagte im Ergebnis nichts gewonnen, da eine Prüfung des Verhaltens der Parteien im Hinblick auf Paragraph 26, Ziffer 2, AngG ergibt, daß der Kläger zum vorzeitigen Austritt aus dem Arbeitsverhältnis berechtigt war. Die Beklagte schuf durch die Nichtzahlung des Septembergehaltes über mehr als einen Monat und durch die weitere Nichtzahlung des Oktobergehaltes einen rechtswidrigen Zustand, den der Kläger keineswegs hingenommen hat. Er urgierte sein Entgelt vielmehr vorerst mündlich und setzte der Beklagten am 3. November 1986 schriftlich eine Nachfrist bis spätestens 7. November 1986. Er brachte dabei unmißverständlich zum Ausdruck, daß sein rückständiges Gehalt so auszuzahlen sei, daß er über das Geld verfügen könne. Es trifft zwar zu, daß die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung des Arbeitsentgelts nach der Verkehrssitte eine Holschuld ist (Adler-Höller in Klang2 römisch fünf 273; Krejci in Rummel ABGB Paragraph 1154, Rz 24;
Martinek-Schwarz aaO 319; 14 Ob A 501/87), diese Verpflichtung wird jedoch zu einer Schickschuld, wenn der Arbeitnehmer am Zahlungstag in der Betriebsstätte nicht anwesend ist (Krejci aaO Rz 25;
Martinek-Schwarz aaO 320; Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht 228;
Arb. 7.081 ua). Dem Einwand der Beklagten, der Kläger hätte sich sein Geld am 7. November 1986 selbst holen können, steht entgegen, daß sich der Kläger, wie der Beklagten jedenfalls seit 5. November bekannt war, bereits seit 4. November 1986 im Krankenstand befand und es ihm nicht zumutbar war, jeden Tag bei der Beklagten vorbeizukommen und nachzufragen, ob sich die Beklagte bereit finde, ihm sein längst fälliges Entgelt nachzuzahlen. Die Beklagte war vielmehr zur ehesten Übermittlung der Zahlungsrückstände verpflichtet, wobei es ihr freistand, den Betrag dem ohnehin beim Kläger erschienen Prokuristen mitzugeben, ihn per Post zu schicken oder zu überweisen. Auf jeden Fall hatte sie aber, wie das Berufungsgericht richtig erkannte, schon auf Grund ihres andauernden Verzuges (§ 15 AngG) dafür vorzusorgen, daß der Kläger am letzten Tag der Nachfrist über das Geld verfügen konnte (Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht2 I 140; SrM I A d 1184). Es verschlägt dabei nichts, daß der Geschäftsführer der Beklagten den Kläger am 7. November 1986 telefonisch von der Einzahlung verständigte und sich der Kläger mit der Einzahlung - ohne Kenntnis des Einzahlungstermines, so daß er noch immer annehmen durfte, er werde fristgerecht über das Geld verfügen können - einverstanden erklärte. Abgesehen davon, daß die Beklagte nicht behauptete, der Kläger habe dadurch die Nachfrist erstreckt und eine derartige Erstreckung auch nicht festgestellt wurde, sondern die Beklagte nunmehr nur den Standpunkt vertrat, sie habe die bis 7. November 1986 gesetzte Nachfrist ohnehin eingehalten, wäre wohl dem Kläger nichts anderes übrig geblieben, als mit der Einzahlung der Entgeltrückstände einverstanden zu sein. Hätte er sich gegen die Einzahlung ausgesprochen, hätte er allenfalls noch länger auf sein Geld warten müssen. Daß der Kläger damit keine Nachsicht von den Verzugsfolgen erteilen wollte, ist auch aus seinem weiteren Verhalten klar ersichtlich.Arb. 7.081 ua). Dem Einwand der Beklagten, der Kläger hätte sich sein Geld am 7. November 1986 selbst holen können, steht entgegen, daß sich der Kläger, wie der Beklagten jedenfalls seit 5. November bekannt war, bereits seit 4. November 1986 im Krankenstand befand und es ihm nicht zumutbar war, jeden Tag bei der Beklagten vorbeizukommen und nachzufragen, ob sich die Beklagte bereit finde, ihm sein längst fälliges Entgelt nachzuzahlen. Die Beklagte war vielmehr zur ehesten Übermittlung der Zahlungsrückstände verpflichtet, wobei es ihr freistand, den Betrag dem ohnehin beim Kläger erschienen Prokuristen mitzugeben, ihn per Post zu schicken oder zu überweisen. Auf jeden Fall hatte sie aber, wie das Berufungsgericht richtig erkannte, schon auf Grund ihres andauernden Verzuges (Paragraph 15, AngG) dafür vorzusorgen, daß der Kläger am letzten Tag der Nachfrist über das Geld verfügen konnte (Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht2 römisch eins 140; SrM römisch eins A d 1184). Es verschlägt dabei nichts, daß der Geschäftsführer der Beklagten den Kläger am 7. November 1986 telefonisch von der Einzahlung verständigte und sich der Kläger mit der Einzahlung - ohne Kenntnis des Einzahlungstermines, so daß er noch immer annehmen durfte, er werde fristgerecht über das Geld verfügen können - einverstanden erklärte. Abgesehen davon, daß die Beklagte nicht behauptete, der Kläger habe dadurch die Nachfrist erstreckt und eine derartige Erstreckung auch nicht festgestellt wurde, sondern die Beklagte nunmehr nur den Standpunkt vertrat, sie habe die bis 7. November 1986 gesetzte Nachfrist ohnehin eingehalten, wäre wohl dem Kläger nichts anderes übrig geblieben, als mit der Einzahlung der Entgeltrückstände einverstanden zu sein. Hätte er sich gegen die Einzahlung ausgesprochen, hätte er allenfalls noch länger auf sein Geld warten müssen. Daß der Kläger damit keine Nachsicht von den Verzugsfolgen erteilen wollte, ist auch aus seinem weiteren Verhalten klar ersichtlich.
Daraus folgt, daß die Beklagte ihrer Nachzahlungspflicht trotz Nachfristsetzung nicht rechtzeitig nachkam und der Austritt des Klägers daher berechtigt war (Arb. 9.082, 10.147, 10.218, 10.471 ua). Das ihm vom Erstgericht angelastete Mitverschulden an der vorzeitigen Lösung des Arbeitsverhältnisses besteht in einer Verletzung von Pflichten, welche ihn gar nicht getroffen haben. Zufolge des gerechtfertigten Austritts steht dem Kläger daher der noch streitverfangene Betrag jedenfalls zu.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet.