Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war bei der Beklagten seit 6.9.1976 als Vertragsbedienstete beschäftigt. Ab 1.9.1982 wurde die Klägerin dem Allgemeinen öffentlichen Krankenhaus, Kinderhort, zur weiteren Dienstleistung zugeteilt und dort als Kindergärtnerin eingesetzt. Neben der Klägerin betreuten noch vier weitere Beschäftigte als Kindergärtnerinnen die Kinder bis zu einem Alter von drei Jahren. Die Klägerin war in die Entlohnungsgruppe c eingereiht. Anfang Mai 1991 erfuhr die Klägerin von zwei Arbeitskolleginnen, daß diese für ihre völlig gleichartige Tätigkeit in die Entlohnungsgruppe KL 3 eingestuft worden seien und eine Nachzahlung erhalten hätten. Daraufhin setzte sich die Klägerin telefonisch mit dem bei der Beklagten für das Verrechnungswesen zuständigen Beamten ins Einvernehmen und führte sodann ein Gespräch mit der Leiterin der Personalabteilung der Beklagten. Der Klägerin gelang es aber bei diesem Gespräch nicht, ihren Standpunkt, daß ihr die höhere Entlohnung nach dem Schema KL 3 gebühre, durchzusetzen.
Sie richtete daher am 9.7.1991 an die Beklagte folgendes Schreiben:
"Wie bereits länger bekannt, wurde ich bei meiner Einstellung falsch eingestuft. Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen sind laut GVBG 1976 in L 3 einzustufen. .... Für mich wurde eine eigene Einstufung 1 c 1 vorgenommen. Kolleginnen, die vor bzw nach mir eingestellt wurden, sind alle in KL 3 bzw ab 1.Jänner 1991 in KLK eingestuft. Durch diese Fehleinstufung entstand mir ein großer finanzieller Verlust, allein seit 1.1.1991 monatlich 3.254 S brutto. Ich ersuche, die richtige Einstufung rückwirkend vorzunehmen und den entstandenen Differenzbetrag innerhalb acht Tagen auf mein PSK-Gehaltskonto mit der Nr..... zu überweisen. Sollte dies nicht erfolgen, sehe ich mich gezwungen, von meinem Recht Gebrauch zu machen, mein Dienstverhältnis wegen ungebührlicher Schmälerung des Entgeltes nach § 39 (5) FN 5 b GVBG vorzeitig aufzulösen.""Wie bereits länger bekannt, wurde ich bei meiner Einstellung falsch eingestuft. Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen sind laut GVBG 1976 in L 3 einzustufen. .... Für mich wurde eine eigene Einstufung 1 c 1 vorgenommen. Kolleginnen, die vor bzw nach mir eingestellt wurden, sind alle in KL 3 bzw ab 1.Jänner 1991 in KLK eingestuft. Durch diese Fehleinstufung entstand mir ein großer finanzieller Verlust, allein seit 1.1.1991 monatlich 3.254 S brutto. Ich ersuche, die richtige Einstufung rückwirkend vorzunehmen und den entstandenen Differenzbetrag innerhalb acht Tagen auf mein PSK-Gehaltskonto mit der Nr..... zu überweisen. Sollte dies nicht erfolgen, sehe ich mich gezwungen, von meinem Recht Gebrauch zu machen, mein Dienstverhältnis wegen ungebührlicher Schmälerung des Entgeltes nach Paragraph 39, (5) FN 5 b GVBG vorzeitig aufzulösen."
Dieses Schreiben langte bei der Beklagten am 10.7.1991 ein und wurde der Leiterin der Personalabteilung noch am selben Tag zur Bearbeitung übergeben. Am 22.7.1991 erklärte die Klägerin die vorzeitige Lösung ihres Dienstverhältnisses.
Mit Beschluß des Stadtsenates der Beklagten vom 10.9.1991 wurde er Klägerin für den Zeitraum vom 18.7.1988 bis 17.7.1991 eine Nachzahlung in der Höhe des Differenzbetrages zwischen der Entlohnung nach der Entlohnungsgruppe c und der Entlohnungsgruppe KL 3 im Betrag von 72.784,50 S brutto (51.120,12 S netto) bewilligt.
Seit 1.9.1991 ist die Klägerin beim Land Niederösterreich als Kindergärtnerin beschäftigt.
Die Klägerin begehrt von der beklagten Partei 99.334,50 S brutto sA an Abfertigung, Entlohnungsdifferenz und Urlaubsentschädigung, weil sie berechtigt vorzeitig ausgetreten sei.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wandte ein, der Austritt der Klägerin sei unberechtigt gewesen. Die umfangreiche Nachverrechnung und die Beschlußfassung durch den Stadtsenat, der in den Sommermonaten in 3-Wochen-Abständen zusammentrete, seien innerhalb der von der Klägerin gesetzten Frist nicht möglich gewesen; darüber hinaus habe das Begehren der Klägerin auf entsprechende Einstufung vorerst von dem für Personalangelegenheiten zuständigen Magistrat überprüft werden müssen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit 92.883 S brutto sA statt und wies das Mehrbegehren von 6.461,50 S brutto - insoweit unbekämpft - ab. Die Klägerin habe eine angemessene und ausreichende Nachfrist gesetzt. Die Beklagte habe auf das Schreiben der Klägerin überhaupt nicht reagiert, so daß die Klägerin mit Recht habe annehmen müssen, daß die Beklagte ihre Forderung ablehnen werde.
Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil im Sinne einer gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens ab. Die Beklagte habe sich rechtswidrig verhalten, da sie der Klägerin - anders als ihren Kolleginnen - die ihr nach dem Niederösterreichischen Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976 (nö GVBG) zustehende Entlohnung vorenthalten habe. Die Klägerin habe der Beklagten aber keine angemessene und ausreichende Nachfrist gesetzt, nachdem sie es bei ihrem Gespräch mit der Leiterin der Personalabteilung unterlassen hatte, für den Fall der Nichterfüllung ihrer Forderung den vorzeitigen Austritt anzudrohen. Die Fristsetzung von acht Tagen sei für eine Gebietskörperschaft zu kurz. Die Beklagte habe die entsprechenden Organe einberufen müssen, die sich mit der Forderung der Klägerin zu befassen, darüber zu beschließen und das Ergebnis der Beschlußfassung auszufertigen hatten. Erst danach habe sie die Bezugsdifferenz auf das von der Klägerin bekanntgegebene Konto überweisen können.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Wiederherstellung des Ersturteils abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.