Rechtssatz RS0060161
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060161
Entscheidungsdatum
07.06.2001
Rechtssatz
Reagiert der Arbeitgeber, der schon bisher den einzelvertraglich festgelegten Lohnzahlungstermin nicht eingehalten hatte, auf ein Ersuchen des Arbeitnehmers um pünktliche Lohnzahlung mit der Ankündigung, sich auch in Zukunft nicht an den vereinbarten Zahlungstermin zu halten, verwirklicht schon diese im Hinblick auf das bisherige Verhalten des Arbeitgebers aus Sicht des Arbeitnehmers ernst zu nehmende Weigerung, die Pflicht zur Entgeltzahlung pünktlich zu erfüllen, den Austrittstatbestand des § 82 a lit d GewO, ohne daß der Arbeitnehmer abwarten müßte, ob die Ankündigung der Arbeitgebers auch verwirklicht wird.Reagiert der Arbeitgeber, der schon bisher den einzelvertraglich festgelegten Lohnzahlungstermin nicht eingehalten hatte, auf ein Ersuchen des Arbeitnehmers um pünktliche Lohnzahlung mit der Ankündigung, sich auch in Zukunft nicht an den vereinbarten Zahlungstermin zu halten, verwirklicht schon diese im Hinblick auf das bisherige Verhalten des Arbeitgebers aus Sicht des Arbeitnehmers ernst zu nehmende Weigerung, die Pflicht zur Entgeltzahlung pünktlich zu erfüllen, den Austrittstatbestand des Paragraph 82, a Litera d, GewO, ohne daß der Arbeitnehmer abwarten müßte, ob die Ankündigung der Arbeitgebers auch verwirklicht wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0060161
Dokumentnummer
JJR_19880914_OGH0002_009OBA00189_8800000_002