Der Revisionsrekurs ist zulässig (§ 528 Abs 2 iVm § 502 Abs 4 Z 1 ZPO) und im Ergebnis auch berechtigt. Zutreffend wendet sich die Beklagte gegen die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß sie mit ihrer vergleichenden Preiswerbung schon deshalb gegen § 2 UWG verstoßen habe, weil ihr Vergleich wegen der Gegenüberstellung eigener Aktionspreise mit Normalpreisen der Klägerin "nicht im Rahmen des ordentlichen Geschäftsverkehrs vorgenommen worden" sei:Der Revisionsrekurs ist zulässig (Paragraph 528, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO) und im Ergebnis auch berechtigt. Zutreffend wendet sich die Beklagte gegen die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß sie mit ihrer vergleichenden Preiswerbung schon deshalb gegen Paragraph 2, UWG verstoßen habe, weil ihr Vergleich wegen der Gegenüberstellung eigener Aktionspreise mit Normalpreisen der Klägerin "nicht im Rahmen des ordentlichen Geschäftsverkehrs vorgenommen worden" sei:
Gemäß dem Bericht des Handelsausschusses zur UWG-Novelle 1988 soll durch die neue Bestimmung des § 2 Abs 1 Satz 2 UWG die grundsätzliche Zulässigkeit vergleichender Preiswerbung normiert werden, sofern mit ihr nicht Elemente der Irreführung im Sinne des § 2 UWG oder der Sittenwidrigkeit im Sinne des § 1 UWG verbunden sind. Damit ist klargestellt, daß eine reine Preisgegenüberstellung - entgegen der bisherigen Rechtsprechung, die darin bereits einen gegen § 1 UWG verstoßenden, diskriminierenden Hinweis auf die Nachteile (Minderwertigkeit bzw "überhöhte Preise") des Angebotes eines oder mehrerer bestimmter, namentlich genannter oder doch deutlich erkennbarer Mitbewerber erblickt hatte, mochte dieser Hinweis auch den Tatsachen entsprechen (vgl die Rechtsprechungshinweise bei Gamerith, HWR 6/1988, 17 ff; aus jüngster Zeit auch noch MR 1/1986, 29 ua) - seit 30. Juli 1988 jedenfalls zulässig ist. Im Hinweis auf den höheren Preis eines Konkurrenten allein kann daher jetzt noch nicht der für die Unlauterkeit maßgebliche Minderwertigkeitshinweis in bezug auf ein fremdes Angebot erblickt werden; die in der bloßen Nennung höherer Preise eines Mitbewerbers liegende Herabsetzung von dessen Angebot ist vielmehr hinzunehmen (Karsch in MR 1988, 116; ebenso Karre-Abermann in HWR 6/1988, 47). Durch die UWG-Novelle 1988 ist aber insofern keine Änderung der Rechtslage eingetreten, als die vergleichende Preiswerbung auch weiterhin keine Elemente der Irreführung im Sinne des § 2 Abs 1 Satz 1 UWG enthalten darf. Zur Irreführung wäre ein Preisvergleich insbesondere dann geeignet, wenn mit ihm nur vorgetäuscht wird, es werde Vergleichbares verglichen. Als Beispiele einer solchen Irreführung nennt der Bericht des Handelsausschusses neben Lockvogelangeboten und unterschiedlichen Vertriebsformen auch in bezug auf die verglichene Ware unangemessen kurzfristige Angebote sowie einen Vergleich, der nicht im "ordentlichen Geschäftsverkehr" vorgenommen wird.Gemäß dem Bericht des Handelsausschusses zur UWG-Novelle 1988 soll durch die neue Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Satz 2 UWG die grundsätzliche Zulässigkeit vergleichender Preiswerbung normiert werden, sofern mit ihr nicht Elemente der Irreführung im Sinne des Paragraph 2, UWG oder der Sittenwidrigkeit im Sinne des Paragraph eins, UWG verbunden sind. Damit ist klargestellt, daß eine reine Preisgegenüberstellung - entgegen der bisherigen Rechtsprechung, die darin bereits einen gegen Paragraph eins, UWG verstoßenden, diskriminierenden Hinweis auf die Nachteile (Minderwertigkeit bzw "überhöhte Preise") des Angebotes eines oder mehrerer bestimmter, namentlich genannter oder doch deutlich erkennbarer Mitbewerber erblickt hatte, mochte dieser Hinweis auch den Tatsachen entsprechen vergleiche die Rechtsprechungshinweise bei Gamerith, HWR 6 aus 1988,, 17 ff; aus jüngster Zeit auch noch MR 1 aus 1986,, 29 ua) - seit 30. Juli 1988 jedenfalls zulässig ist. Im Hinweis auf den höheren Preis eines Konkurrenten allein kann daher jetzt noch nicht der für die Unlauterkeit maßgebliche Minderwertigkeitshinweis in bezug auf ein fremdes Angebot erblickt werden; die in der bloßen Nennung höherer Preise eines Mitbewerbers liegende Herabsetzung von dessen Angebot ist vielmehr hinzunehmen (Karsch in MR 1988, 116; ebenso Karre-Abermann in HWR 6 aus 1988,, 47). Durch die UWG-Novelle 1988 ist aber insofern keine Änderung der Rechtslage eingetreten, als die vergleichende Preiswerbung auch weiterhin keine Elemente der Irreführung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Satz 1 UWG enthalten darf. Zur Irreführung wäre ein Preisvergleich insbesondere dann geeignet, wenn mit ihm nur vorgetäuscht wird, es werde Vergleichbares verglichen. Als Beispiele einer solchen Irreführung nennt der Bericht des Handelsausschusses neben Lockvogelangeboten und unterschiedlichen Vertriebsformen auch in bezug auf die verglichene Ware unangemessen kurzfristige Angebote sowie einen Vergleich, der nicht im "ordentlichen Geschäftsverkehr" vorgenommen wird.
Ob in der Gegenüberstellung eigener, im Rahmen einer saisonalen Aktion befristet herabgesetzter Preise mit "Normalpreisen" eines Mitbewerbers für sich allein bereits ein Irreführungselement liegt, das entgegen § 2 Abs 1 Satz 1 UWG vortäuscht, es werde Vergleichbares verglichen (siehe dazu Karre-Abermann aaO 49 und F. Prunbauer in RdW 1989, 20), kann im vorliegenden Fall auf sich beruhen. Hier hat nämlich die Beklagte ihren eigenen Sonderpreis für eine "Weihnachtsaktion" mit beschränkter Geltungsdauer mit den erst kurz zuvor gleichfalls unter Hinweis auf "Weihnachten" herabgesetzten Preisen der Klägerin verglichen. Auch wenn also der eigene Preis der Beklagten kein Normalpreis, sondern ein im Rahmen einer saisonalen Aktion befristet herabgesetzter Sonderpreis war, so war doch die beanstandete Preisgegenüberstellung schon deshalb nicht zur Irreführung der angesprochenen Interessenten geeignet, weil auch der Vergleichspreis des Mitbewerbers erst wenige Tage vorher unter deutlicher Bezugnahme auf dieselben, jahreszeitlich bedingten Gründe gesenkt worden war. Unter diesen Umständen kann aber nicht mit Grund gesagt werden, daß die Beklagte ihrem Preisvergleich verschiedenartige, in Wahrheit nicht vergleichbare Preise zugrunde gelegt hätte.Ob in der Gegenüberstellung eigener, im Rahmen einer saisonalen Aktion befristet herabgesetzter Preise mit "Normalpreisen" eines Mitbewerbers für sich allein bereits ein Irreführungselement liegt, das entgegen Paragraph 2, Absatz eins, Satz 1 UWG vortäuscht, es werde Vergleichbares verglichen (siehe dazu Karre-Abermann aaO 49 und F. Prunbauer in RdW 1989, 20), kann im vorliegenden Fall auf sich beruhen. Hier hat nämlich die Beklagte ihren eigenen Sonderpreis für eine "Weihnachtsaktion" mit beschränkter Geltungsdauer mit den erst kurz zuvor gleichfalls unter Hinweis auf "Weihnachten" herabgesetzten Preisen der Klägerin verglichen. Auch wenn also der eigene Preis der Beklagten kein Normalpreis, sondern ein im Rahmen einer saisonalen Aktion befristet herabgesetzter Sonderpreis war, so war doch die beanstandete Preisgegenüberstellung schon deshalb nicht zur Irreführung der angesprochenen Interessenten geeignet, weil auch der Vergleichspreis des Mitbewerbers erst wenige Tage vorher unter deutlicher Bezugnahme auf dieselben, jahreszeitlich bedingten Gründe gesenkt worden war. Unter diesen Umständen kann aber nicht mit Grund gesagt werden, daß die Beklagte ihrem Preisvergleich verschiedenartige, in Wahrheit nicht vergleichbare Preise zugrunde gelegt hätte.
Ob die Beklagte durch die Art ihrer Werbeankündigung allenfalls den irrigen Eindruck erweckt hat, bei den von ihr genannten Preisen der Klägerin handle es sich gleichfalls um Sonderpreise, die nur bis 31. Dezember 1988 gültig seien, kann schon deshalb dahingestellt bleiben, weil die Klägerin zwar in ihrem Sachvorbringen der Beklagten eine derartige Täuschungshandlung zum Vorwurf gemacht, ihr Sicherungsbegehren dann aber ausdrücklich auf das Verbot des Vergleiches von Sonderpreisen der Beklagten mit Normalpreisen der Klägerin beschränkt hat.
Aus allen diesen Gründen war daher mangels eines Verstoßes der Beklagten gegen § 2 UWG der abweisende Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen.Aus allen diesen Gründen war daher mangels eines Verstoßes der Beklagten gegen Paragraph 2, UWG der abweisende Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Der Ausspruch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren beruht auf § 402 Abs 2, § 78 EO und §§ 41, 50 und 52 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren beruht auf Paragraph 402, Absatz 2,, Paragraph 78, EO und Paragraphen 41, 50 und 52 Absatz eins, ZPO.