Rechtssatz RS0077990
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077990
Entscheidungsdatum
11.07.1989
Rechtssatz
Eine Preisgegenüberstellung ist nicht zur Irreführung der angesprochenen Interessenten geeignet, auch wenn der eigene Preis der Beklagten kein Normalpreis, sondern ein im Rahmen einer saisonalen Aktion befristet herabgesetzter Sonderpreis war, wenn auch der verglichene Preis des Mitbewerbers erst wenige Tage vorher unter deutlicher Bezugnahme auf dieselben, jahreszeitlich bedingten Gründe gesenkt worden war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0077990
Dokumentnummer
JJR_19890711_OGH0002_0040OB00055_8900000_001