Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die Revisionswerberin tritt der übereinstimmenden Ansicht der Vorinstanzen, daß ihre Ehe mit dem Kläger tiefgreifend und unheilbar zerrüttet und die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht zu erwarten sei, mit der Begründung entgegen, wegen des Altersunterschiedes zwischen dem Kläger (55 Jahre) und seiner Freundin Renate P*** (geboren 1. November 1952) sei auf eine altersbedingte (vorübergehende) "Verblendung" des Ehemannes zu schließen. Dem ist jedoch nicht zu folgen.
Eine Ehe ist tiefgreifend unheilbar zerrüttet, wenn die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden geistig-seelisch-körperlichen Lebensgemeinschaft nicht mehr zu erwarten ist. Das Wesen der Zerrüttung besteht darin, daß die geistig-seelisch-körperliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten und damit die sittliche Grundlage der Ehe objektiv und wenigstens auf einer Seite auch subjektiv zu bestehen aufgehört hat. Wenn nicht zu erwarten ist, daß das Gemeinsamkeitsgefühl zwischen den Ehegatten wieder entsteht, ist die Zerrüttung unheilbar. Dieser Zustand tritt auch dadurch ein, daß nur der Kläger die eheliche Gesinnung endgültig verloren hat (Schwind, Komm z EheG2, 202 f; Pichler in Rummel, ABGB, Rz 3 zu § 49 und Rz 4 zu § 55 EheG;Eine Ehe ist tiefgreifend unheilbar zerrüttet, wenn die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden geistig-seelisch-körperlichen Lebensgemeinschaft nicht mehr zu erwarten ist. Das Wesen der Zerrüttung besteht darin, daß die geistig-seelisch-körperliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten und damit die sittliche Grundlage der Ehe objektiv und wenigstens auf einer Seite auch subjektiv zu bestehen aufgehört hat. Wenn nicht zu erwarten ist, daß das Gemeinsamkeitsgefühl zwischen den Ehegatten wieder entsteht, ist die Zerrüttung unheilbar. Dieser Zustand tritt auch dadurch ein, daß nur der Kläger die eheliche Gesinnung endgültig verloren hat (Schwind, Komm z EheG2, 202 f; Pichler in Rummel, ABGB, Rz 3 zu Paragraph 49 und Rz 4 zu Paragraph 55, EheG;
Ehrenzweig-Schwind, Familienrecht 67; Koziol-Welser7 II 193 f;Ehrenzweig-Schwind, Familienrecht 67; Koziol-Welser7 römisch zwei 193 f;
EFSlg 48.763, 48.764, 48.785, 51.601, 51.602 uva). Da der Kläger schon im Jahre 1982 erstmals aus der ehelichen Wohnung ausgezogen ist, die häusliche Gemeinschaft im November 1983 endgültig verlassen hat und seit 1984 mit einer anderen Frau in Lebensgemeinschaft lebt, haben die Vorinstanzen mit Recht angenommen, daß die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht mehr zu erwarten ist. Aus dem Altersunterschied zwischen dem Kläger und seiner derzeitigen Lebensgefährtin sind gegenteilige Schlüsse nicht zu ziehen. Auch Gründe, aus denen dem Scheidungsbegehren gemäß § 55 Abs 2 EheG nicht stattzugeben wäre, liegen nicht vor. Bei der Abwägung, ob den beklagten Ehegatten die Scheidung härter träfe als den klagenden Ehegatten die Abweisung des Scheidungsbegehrens, ist auf alle Umstände des Falles, besonders auf die Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft, das Alter und die Gesundheit der Ehegatten, das Wohl der Kinder, sowie auch auf die Dauer der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft Bedacht zu nehmen. In jedem Fall müssen aber konkrete Umstände vorliegen, aus denen für den Einzelfall eine gegenüber dem Normalfall besondere Härte für den der Scheidung widersprechenden Ehegatten abgeleitet werden kannEFSlg 48.763, 48.764, 48.785, 51.601, 51.602 uva). Da der Kläger schon im Jahre 1982 erstmals aus der ehelichen Wohnung ausgezogen ist, die häusliche Gemeinschaft im November 1983 endgültig verlassen hat und seit 1984 mit einer anderen Frau in Lebensgemeinschaft lebt, haben die Vorinstanzen mit Recht angenommen, daß die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht mehr zu erwarten ist. Aus dem Altersunterschied zwischen dem Kläger und seiner derzeitigen Lebensgefährtin sind gegenteilige Schlüsse nicht zu ziehen. Auch Gründe, aus denen dem Scheidungsbegehren gemäß Paragraph 55, Absatz 2, EheG nicht stattzugeben wäre, liegen nicht vor. Bei der Abwägung, ob den beklagten Ehegatten die Scheidung härter träfe als den klagenden Ehegatten die Abweisung des Scheidungsbegehrens, ist auf alle Umstände des Falles, besonders auf die Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft, das Alter und die Gesundheit der Ehegatten, das Wohl der Kinder, sowie auch auf die Dauer der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft Bedacht zu nehmen. In jedem Fall müssen aber konkrete Umstände vorliegen, aus denen für den Einzelfall eine gegenüber dem Normalfall besondere Härte für den der Scheidung widersprechenden Ehegatten abgeleitet werden kann
(SZ 52/29 = EvBl 1979/131; EvBl 1982/194; auch EvBl 1981/10; EFSlg 43.658). Da dem Scheidungsbegehren gemäß § 55 Abs 3 EheG jedenfalls stattzugeben ist, wenn die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit sechs Jahren aufgehoben ist, kann der Sinn der Härteklausel des § 55 Abs 2 EheG nur darin liegen, daß der schuldlose Ehegatte nicht plötzlich mit der vollen Härte der Scheidung konfrontiert, sondern ihm in Ausnahmefällen eine Anpassungsfrist gewährt wird (SZ 52/59 = EvBl 1979/131; EvBl 1981/10; EvBl 1982/194; auch EFSlg 43.658). Den für die Härteabwägung nach § 55 Abs 2 EheG maßgebenden Umständen ist daher umso geringeres Gewicht beizumessen, je mehr sich die Dauer der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft der Sechsjahresfrist des § 55 Abs 3 EheG nähert (RZ 1981/28; EFSlg 41.248 ua). Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Scheidungsbegehren trotz der Dauer der Ehe und des Alters der Beklagten sowie ihrer moralischen und religiösen Bedenken gegen die Scheidung stattzugeben. Es ist gewiß richtig, daß die Beklagte durch das Verhalten des Klägers nach so langer Dauer der Ehe tief getroffen wurde. Die durch die tatsächliche Aufhebung der Lebensgemeinschaft durch den Kläger verursachte tiefe Kränkung der Beklagten ist jedoch für die sogenannte Härteabwägung nicht entscheidend. Die Aufhebung der Lebensgemeinschaft durch den Kläger begründet sein alleiniges Verschulden an der Zerrüttung und ist nur eine der Voraussetzungen für einen Erfolg des Widerspruches nach § 55 Abs 1 EheG; sie kann daher in der Regel nicht zusätzlich auch noch für die Härteabwägung nach dieser Gesetzesstelle herangezogen werden (EFSlg 41.251). Entscheidend ist, ob die rechtliche Sanktionierung der vom Kläger allein verschuldeten Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft für die Beklagte eine gegenüber dem Normalfall besondere Härte ist. Das muß jedoch verneint werden, weil die Beklagte ihren Beruf hat, wirtschaftlich unabhängig und gesund ist und das Wohl der Kinder eine Aufrechterhaltung der Ehe nicht erfordert. Es ist daher nicht notwendig, der Beklagten eine Anpassungsfrist an die nach sechsjähriger Aufhebung der Gemeinschaft (§ 55 Abs 3 EheG) ohnehin unvermeidbar werdende Änderung der rechtlichen Situation zu gewähren. Da einem Scheidungsbegehren des Klägers ab November 1989 jedenfalls stattzugeben wäre, brächte die Abweisung der derzeit anhängigen Scheidungsklage der Beklagten keine ins Gewicht fallende Verminderung von Härten. Daß eine 55-jährige Frau schwerer einen neuen Partner findet als ein gleichaltriger Mann, mag richtig sein. Dieser Nachteil ergab sich aber für die Beklagte schon aus der Aufhebung der Lebensgemeinschaft, deren Wiederherstellung nicht zu erwarten ist; er wäre auch durch Abweisung des Scheidungsbegehrens nicht zu beheben.(SZ 52/29 = EvBl 1979/131; EvBl 1982/194; auch EvBl 1981/10; EFSlg 43.658). Da dem Scheidungsbegehren gemäß Paragraph 55, Absatz 3, EheG jedenfalls stattzugeben ist, wenn die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit sechs Jahren aufgehoben ist, kann der Sinn der Härteklausel des Paragraph 55, Absatz 2, EheG nur darin liegen, daß der schuldlose Ehegatte nicht plötzlich mit der vollen Härte der Scheidung konfrontiert, sondern ihm in Ausnahmefällen eine Anpassungsfrist gewährt wird (SZ 52/59 = EvBl 1979/131; EvBl 1981/10; EvBl 1982/194; auch EFSlg 43.658). Den für die Härteabwägung nach Paragraph 55, Absatz 2, EheG maßgebenden Umständen ist daher umso geringeres Gewicht beizumessen, je mehr sich die Dauer der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft der Sechsjahresfrist des Paragraph 55, Absatz 3, EheG nähert (RZ 1981/28; EFSlg 41.248 ua). Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Scheidungsbegehren trotz der Dauer der Ehe und des Alters der Beklagten sowie ihrer moralischen und religiösen Bedenken gegen die Scheidung stattzugeben. Es ist gewiß richtig, daß die Beklagte durch das Verhalten des Klägers nach so langer Dauer der Ehe tief getroffen wurde. Die durch die tatsächliche Aufhebung der Lebensgemeinschaft durch den Kläger verursachte tiefe Kränkung der Beklagten ist jedoch für die sogenannte Härteabwägung nicht entscheidend. Die Aufhebung der Lebensgemeinschaft durch den Kläger begründet sein alleiniges Verschulden an der Zerrüttung und ist nur eine der Voraussetzungen für einen Erfolg des Widerspruches nach Paragraph 55, Absatz eins, EheG; sie kann daher in der Regel nicht zusätzlich auch noch für die Härteabwägung nach dieser Gesetzesstelle herangezogen werden (EFSlg 41.251). Entscheidend ist, ob die rechtliche Sanktionierung der vom Kläger allein verschuldeten Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft für die Beklagte eine gegenüber dem Normalfall besondere Härte ist. Das muß jedoch verneint werden, weil die Beklagte ihren Beruf hat, wirtschaftlich unabhängig und gesund ist und das Wohl der Kinder eine Aufrechterhaltung der Ehe nicht erfordert. Es ist daher nicht notwendig, der Beklagten eine Anpassungsfrist an die nach sechsjähriger Aufhebung der Gemeinschaft (Paragraph 55, Absatz 3, EheG) ohnehin unvermeidbar werdende Änderung der rechtlichen Situation zu gewähren. Da einem Scheidungsbegehren des Klägers ab November 1989 jedenfalls stattzugeben wäre, brächte die Abweisung der derzeit anhängigen Scheidungsklage der Beklagten keine ins Gewicht fallende Verminderung von Härten. Daß eine 55-jährige Frau schwerer einen neuen Partner findet als ein gleichaltriger Mann, mag richtig sein. Dieser Nachteil ergab sich aber für die Beklagte schon aus der Aufhebung der Lebensgemeinschaft, deren Wiederherstellung nicht zu erwarten ist; er wäre auch durch Abweisung des Scheidungsbegehrens nicht zu beheben.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.
§ 45 a Abs 2 ZPO ist im Rechtsmittelverfahren nicht anzuwenden, da der Kläger sein alleiniges Verschulden an der Zerrüttung der Ehe nicht bestritten hat und diese Frage nicht mehr Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens war (SZ 35/46; JA 916 BlgNR 14. GP 30).Paragraph 45, a Absatz 2, ZPO ist im Rechtsmittelverfahren nicht anzuwenden, da der Kläger sein alleiniges Verschulden an der Zerrüttung der Ehe nicht bestritten hat und diese Frage nicht mehr Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens war (SZ 35/46; JA 916 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 30).