Rechtssatz RS0057003
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057003
Entscheidungsdatum
10.05.1988
Rechtssatz
Nach dem neugefaßten § 55 Abs 2 EheG hat das Gericht auf Verlangen des beklagten Ehegatten die gesamten - materiellen wie immateriellen - Lebensumstände der Ehegatten einander gegenüberzustellen und unter Berücksichtigung der vom Gesetz beispielsweise angeführten Umstände abzuwägen, ob den beklagten Ehegatten nach der besonderen Lage des jeweiligen Einzelfalles die Scheidung härter träfe als die Verweigerung der Scheidung den klagenden Ehegatten.Nach dem neugefaßten Paragraph 55, Absatz 2, EheG hat das Gericht auf Verlangen des beklagten Ehegatten die gesamten - materiellen wie immateriellen - Lebensumstände der Ehegatten einander gegenüberzustellen und unter Berücksichtigung der vom Gesetz beispielsweise angeführten Umstände abzuwägen, ob den beklagten Ehegatten nach der besonderen Lage des jeweiligen Einzelfalles die Scheidung härter träfe als die Verweigerung der Scheidung den klagenden Ehegatten.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 524/79
Entscheidungstext OGH 25.09.1979 4 Ob 524/79
Veröff: SZ 52/140 = EvBl 1980/51 S 181
- 4 Ob 550/88
Entscheidungstext OGH 10.05.1988 4 Ob 550/88
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0057003
Dokumentnummer
JJR_19790925_OGH0002_0040OB00524_7900000_001