Der gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs der Mag.Irene A***** ist unzulässig. Die Rechtsmittelwerberin bekämpft den Bewertungsausspruch und den Ausspruch des Rekursgerichtes, daß der Revisionsrekurs unzulässig sei. Entscheidungsgegenstand sei nicht die Liegenschaft, sondern ein obligatorischer Anspruch. § 60 Abs 2 JN sei daher nicht anzuwenden. Das Rekursgericht hätte aussprechen müssen, daß eine erhebliche Rechtsfrage vorliege und der Revisionsrekurs zulässig sei.Der gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs der Mag.Irene A***** ist unzulässig. Die Rechtsmittelwerberin bekämpft den Bewertungsausspruch und den Ausspruch des Rekursgerichtes, daß der Revisionsrekurs unzulässig sei. Entscheidungsgegenstand sei nicht die Liegenschaft, sondern ein obligatorischer Anspruch. Paragraph 60, Absatz 2, JN sei daher nicht anzuwenden. Das Rekursgericht hätte aussprechen müssen, daß eine erhebliche Rechtsfrage vorliege und der Revisionsrekurs zulässig sei.
Gemäß § 13 Abs 1 Z 1 AußStrG hat das Rekursgericht auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt oder nicht, wenn der Entscheidungsgegenstand - wie hier - nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, aber rein vermögensrechtlicher Natur ist. Übersteigt der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S und ist der Revisionsrekurs nicht jedenfalls unzulässig, so hat das Rekursgericht auszusprechen, ob der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG zulässig ist oder nicht (§ 13 Abs 1 Z 3 AußStrG). Der ordentliche Revisionsrekurs darf nur zugelassen werden, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist (§ 14 Abs 1 AußStrG). Während der Ausspruch, wonach der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist (§ 13 Abs 1 Z 2 AußStrG), weder die Parteien noch die Gerichte bindet (§ 13 Abs 2 AußStrG), ist der Bewertungsausspruch nach § 13 Abs 1 Z 1 AußStrG bindend, sofern das Rekursgericht nicht von den gesetzlichen Bewertungsgrundsätzen abgewichen ist (EFSlg 67.426; RPflSlg 2338; 5 Ob 54/93 ua). Das Rekursgericht hat bei der Bewertung (ua) § 60 Abs 2 JN sinngemäß anzuwenden. Nach dieser Bestimmung ist bei einer grundsteuerpflichtigen unbeweglichen Sache der Einheitswert maßgebend; § 60 Abs 2 JN ist anzuwenden, wenn die Liegenschaft streitverfangen ist (RZ 1965, 46; SZ 55/186; RZ 1990/38; s auch Fasching I 364).Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG hat das Rekursgericht auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt oder nicht, wenn der Entscheidungsgegenstand - wie hier - nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, aber rein vermögensrechtlicher Natur ist. Übersteigt der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S und ist der Revisionsrekurs nicht jedenfalls unzulässig, so hat das Rekursgericht auszusprechen, ob der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zulässig ist oder nicht (Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, AußStrG). Der ordentliche Revisionsrekurs darf nur zugelassen werden, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist (Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG). Während der Ausspruch, wonach der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist (Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG), weder die Parteien noch die Gerichte bindet (Paragraph 13, Absatz 2, AußStrG), ist der Bewertungsausspruch nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG bindend, sofern das Rekursgericht nicht von den gesetzlichen Bewertungsgrundsätzen abgewichen ist (EFSlg 67.426; RPflSlg 2338; 5 Ob 54/93 ua). Das Rekursgericht hat bei der Bewertung (ua) Paragraph 60, Absatz 2, JN sinngemäß anzuwenden. Nach dieser Bestimmung ist bei einer grundsteuerpflichtigen unbeweglichen Sache der Einheitswert maßgebend; Paragraph 60, Absatz 2, JN ist anzuwenden, wenn die Liegenschaft streitverfangen ist (RZ 1965, 46; SZ 55/186; RZ 1990/38; s auch Fasching römisch eins 364).
Im vorliegenden Fall geht es um die pflegschaftsbehördliche Genehmigung eines Kaufvertrages über eine Liegenschaft; die Liegenschaft selbst ist nicht streitverfangen. § 60 Abs 2 JN ist demnach nicht maßgebend. Das Rekursgericht hat sich somit bei der Bewertung des Entscheidungsgegenstandes zu Unrecht am Einheitswert orientiert.Im vorliegenden Fall geht es um die pflegschaftsbehördliche Genehmigung eines Kaufvertrages über eine Liegenschaft; die Liegenschaft selbst ist nicht streitverfangen. Paragraph 60, Absatz 2, JN ist demnach nicht maßgebend. Das Rekursgericht hat sich somit bei der Bewertung des Entscheidungsgegenstandes zu Unrecht am Einheitswert orientiert.
Der Rechtsmittelwerberin ist damit aber nicht geholfen: Auch wenn das Rekursgericht den Wert des Entscheidungegenstandes ohne Berücksichtigung des Einheitswertes festgesetzt hätte und zu einem 50.000 S übersteigenden Wert gekommen wäre, wäre der Revisionsrekurs nicht zulässig. Auch im Außerstreitverfahren muß, wie oben ausgeführt, eine erhebliche Rechtsfrage (§ 14 Abs 1 AußStrG) vorliegen, damit Revisionsrekurs erhoben werden kann. Daran fehlt es hier: Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist die Rechtsmittellegitimation der Revisionsrekurswerberin. Nach ständiger Rechtsprechung ist aber im Verfahren zur pfegschaftsgerichtlichen Genehmigung eines vom Pflegebefohlenen geschlossenen Vertrages weder der Vertragspartner noch ein Dritter (SZ 23/240; SZ 26/295; EvBl 1965/192; RZ 1993/77 mwN) Beteiligter iS des § 9 AußStrG. Davon abzugehen, bietet der vorliegende Fall keinen Anlaß. Auch hier geht es letztlich um die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung eines Vertrages, der die Liegenschaft eines unter Sachwalterschaft stehenden betrifft. Ein solches Verfahren ist ausschließlich im Interesse des Betroffenen durchzuführen; das Pflegschaftsgericht hat bei der Entscheidung über die Vertragsgenehmigung allein dessen Interessen zu berücksichtigen. Der Vertragspartner ist schon naturgemäß nicht berufen, die Interessen des Betroffenen zu wahren; das gilt auch für einen Dritten (RZ 1993/77).Der Rechtsmittelwerberin ist damit aber nicht geholfen: Auch wenn das Rekursgericht den Wert des Entscheidungegenstandes ohne Berücksichtigung des Einheitswertes festgesetzt hätte und zu einem 50.000 S übersteigenden Wert gekommen wäre, wäre der Revisionsrekurs nicht zulässig. Auch im Außerstreitverfahren muß, wie oben ausgeführt, eine erhebliche Rechtsfrage (Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG) vorliegen, damit Revisionsrekurs erhoben werden kann. Daran fehlt es hier: Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist die Rechtsmittellegitimation der Revisionsrekurswerberin. Nach ständiger Rechtsprechung ist aber im Verfahren zur pfegschaftsgerichtlichen Genehmigung eines vom Pflegebefohlenen geschlossenen Vertrages weder der Vertragspartner noch ein Dritter (SZ 23/240; SZ 26/295; EvBl 1965/192; RZ 1993/77 mwN) Beteiligter iS des Paragraph 9, AußStrG. Davon abzugehen, bietet der vorliegende Fall keinen Anlaß. Auch hier geht es letztlich um die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung eines Vertrages, der die Liegenschaft eines unter Sachwalterschaft stehenden betrifft. Ein solches Verfahren ist ausschließlich im Interesse des Betroffenen durchzuführen; das Pflegschaftsgericht hat bei der Entscheidung über die Vertragsgenehmigung allein dessen Interessen zu berücksichtigen. Der Vertragspartner ist schon naturgemäß nicht berufen, die Interessen des Betroffenen zu wahren; das gilt auch für einen Dritten (RZ 1993/77).
Die Revisionsrekurswerberin ist nicht einmal Partei des Vertrages, auf den sich die Entscheidung des Rekursgerichtes bezieht. Ihr fehlt die Rechtsmittelbefugnis auch dann, wen sie (jetzt) gesetzliche und testamentarische Erbin ist, wurde ihr Rekurs gegen den Beschluß des Erstgerichtes doch in einem Zeitpunkt zurückgewiesen, in dem Josef S***** noch am Leben war. Dessen allein maßgebende Interessen hat (hatte) der Sachwalter zu wahren. Auch die behauptete Nichtigkeit kann die Rechtsmittelbefugnis nicht begründen. Ob die Entscheidung fehlerhaft ist, ist erst zu prüfen, wenn feststeht, daß der Rechtsmittelwerber legitimiert ist, ein Rechtsmittel einzubringen.
Das Rekursgericht hat die Rekurslegitimation der Rechtsmittelwerberin demnach im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung verneint. Da eine erhebliche Rechtsfrage iS des § 14 Abs 1 AußStrG nicht vorliegt, wäre der Revisionsrekurs auch dann als unzulässig zurückzuweisen, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hätte, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt. Ein Verbesserungsauftrag erübrigt sich daher. Die Rechtsmittelwerberin ist dadurch, daß das Rekursgericht bei seinem Bewertungsausspruch durch rechtsirrige Anwendung des § 60 Abs 2 JN von den gesetzlichen Bewertungsgrundsätzen abgewichen ist, nicht beschwert.Das Rekursgericht hat die Rekurslegitimation der Rechtsmittelwerberin demnach im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung verneint. Da eine erhebliche Rechtsfrage iS des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht vorliegt, wäre der Revisionsrekurs auch dann als unzulässig zurückzuweisen, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hätte, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt. Ein Verbesserungsauftrag erübrigt sich daher. Die Rechtsmittelwerberin ist dadurch, daß das Rekursgericht bei seinem Bewertungsausspruch durch rechtsirrige Anwendung des Paragraph 60, Absatz 2, JN von den gesetzlichen Bewertungsgrundsätzen abgewichen ist, nicht beschwert.
Der Revisionsrekurs ist zurückzuweisen.