Rechtssatz RS0029377
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029377
Entscheidungsdatum
10.06.1998
Rechtssatz
Liegt eine erhebliche Rechtsfrage iS des § 14 Abs 1 AußStrG nicht vor, wäre der Revisionsrekurs auch dann als unzulässig zurückzuweisen, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hätte, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt. Ein Verbesserungsauftrag erübrigt sich daher. Die Rechtsmittelwerberin ist dadurch, daß das Rekursgericht bei seinem Bewertungsausspruch durch rechtsirrige Anwendung des § 60 Abs 2 JN von den gesetzlichen Bewertungsgrundsätzen abgewichen ist, nicht beschwert.Liegt eine erhebliche Rechtsfrage iS des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht vor, wäre der Revisionsrekurs auch dann als unzulässig zurückzuweisen, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hätte, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt. Ein Verbesserungsauftrag erübrigt sich daher. Die Rechtsmittelwerberin ist dadurch, daß das Rekursgericht bei seinem Bewertungsausspruch durch rechtsirrige Anwendung des Paragraph 60, Absatz 2, JN von den gesetzlichen Bewertungsgrundsätzen abgewichen ist, nicht beschwert.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 550/94
Entscheidungstext OGH 20.09.1994 4 Ob 550/94
- 9 Ob 149/98x
Entscheidungstext OGH 10.06.1998 9 Ob 149/98x
nur: Liegt eine erhebliche Rechtsfrage iS des § 14 Abs 1 AußStrG nicht vor, wäre der Revisionsrekurs auch dann als unzulässig zurückzuweisen, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hätte, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0029377
Dokumentnummer
JJR_19940920_OGH0002_0040OB00550_9400000_001