1. Das Rechtsmittel der Beklagten ist, soweit es Nichtigkeit geltend macht, unzulässig.
Nach Meinung der Beklagten leide das Verfahren erster Instanz an einer Nichtigkeit, weil ihr die Ladung zur Parteienvernehmung nicht wirksam zugestellt worden sei. Diesen von der Beklagten schon in der Berufung geltend gemachten Nichtigkeitsgrund hat aber das Berufungsgericht schon mit dem in das angefochtene Urteil aufgenommenen Beschluß (§ 473 Abs 1 ZPO) verneint. Ein Beschluß des Berufungsgerichtes, mit dem die wegen Nichtigkeit erhobene Berufung als unbegründet zurück- oder abgewiesen wird, ist im Hinblick auf die allgemeine Fassung des § 519 ZPO unanfechtbar; er kann weder mit Rekurs noch mit Revision bekämpft werden (Fasching IV 409 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung; MuR 1987, 146 u.v.a.). Im übrigen ist die Revision nicht berechtigt.Nach Meinung der Beklagten leide das Verfahren erster Instanz an einer Nichtigkeit, weil ihr die Ladung zur Parteienvernehmung nicht wirksam zugestellt worden sei. Diesen von der Beklagten schon in der Berufung geltend gemachten Nichtigkeitsgrund hat aber das Berufungsgericht schon mit dem in das angefochtene Urteil aufgenommenen Beschluß (Paragraph 473, Absatz eins, ZPO) verneint. Ein Beschluß des Berufungsgerichtes, mit dem die wegen Nichtigkeit erhobene Berufung als unbegründet zurück- oder abgewiesen wird, ist im Hinblick auf die allgemeine Fassung des Paragraph 519, ZPO unanfechtbar; er kann weder mit Rekurs noch mit Revision bekämpft werden (Fasching römisch vier 409 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung; MuR 1987, 146 u.v.a.). Im übrigen ist die Revision nicht berechtigt.
Das Berufungsgericht hat mangels gesetzmäßiger Ausführung der Rechtsrüge - im Einklang mit Lehre und ständiger Rechtsprechung (Fasching IV 41 mwN und LB Rz 1775) - das Ersturteil nicht materiellrechtlich überprüft; die Beklagte rügt dies nicht als Mangel des Berufungsverfahrens (§ 503 Abs 1 Z 2 ZPO). Fehlt aber dem angefochtenen Urteil eine materiellrechtliche Beurteilung, so kann der - von der Beklagten allein geltendDas Berufungsgericht hat mangels gesetzmäßiger Ausführung der Rechtsrüge - im Einklang mit Lehre und ständiger Rechtsprechung (Fasching römisch vier 41 mwN und LB Rz 1775) - das Ersturteil nicht materiellrechtlich überprüft; die Beklagte rügt dies nicht als Mangel des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO). Fehlt aber dem angefochtenen Urteil eine materiellrechtliche Beurteilung, so kann der - von der Beklagten allein geltend
gemachte - Revisionsgrund des § 503 Abs 1 Z 4 ZPO, daß das Urteil des Berufungsgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruhe, schon begrifflich nicht vorliegen. Die gegenteilige Meinung Faschings (IV 322 und LB Rz 1930) ist daher im Sinne der ständigen Rechtsprechung (EvBl 1959/283; JBl 1959, 458; MuR 1987, 221) abzulehnen (6 Ob 726/84, 2 Ob 588/85 u.a.). Auch dem Obersten Gerichtshof ist somit die rechtliche Beurteilung der Sache entzogen.gemachte - Revisionsgrund des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO, daß das Urteil des Berufungsgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruhe, schon begrifflich nicht vorliegen. Die gegenteilige Meinung Faschings (römisch vier 322 und LB Rz 1930) ist daher im Sinne der ständigen Rechtsprechung (EvBl 1959/283; JBl 1959, 458; MuR 1987, 221) abzulehnen (6 Ob 726/84, 2 Ob 588/85 u.a.). Auch dem Obersten Gerichtshof ist somit die rechtliche Beurteilung der Sache entzogen.
Die Revision mußte mithin erfolglos bleiben.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.