Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten. Er bekämpft es seinem gesamten Inhalt nach aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Abweisung der Begehren beider Kläger abzuändern; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Die Kläger beantragender Revision keine Folge zu geben.
Soweit der Klagevertreter seine Revisionsschrift – überdies nach Ablauf der Revisionsfrist – am 15. September 1977 beim Erstgericht durch mündliche Ausführungen zu Protokoll ergänzte, kann auf diese Ausführungen nicht eingegangen werden, weil jeder Partei nur eine einzige Rechtsmittelschrift zusteht; Nachträge und Ergänzungen dazu sind selbst dann unzulässig, wenn sie innerhalb der Rechtsmittelfrist angebracht werden (EvBl 1959/223 uva; zuletzt etwa 5 Ob 25/77).
Die Revision ist, soweit sie sich gegen die in Ansehung der Zweitklägerin ergangenen Entscheidung richtet, unzulässig.
Gemäß dem § 502 Abs 3 ZPO in der Fassung der Wertgrenzennovelle 1976, BGBl 1976/91 (die beiden vorliegenden Klagen wurden nach dem 1. April 1976 eingebracht) ist gegen ein bestätigendes Urteil des Berufungsgerichtes die Revision unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert S 60.000,-- nicht übersteigt. Werden mehrere Streitsachen (hier die gegen den gleichen Beklagten gerichteten Klagen des Erstklägers und der Zweitklägerin) gemäß § 187 ZPO zur gemeinsamen Verhandlung verbunden, so ist Jeder der verbundenen Ansprüche für sich als Streitgegenstand im Sinne des § 502 Abs 3 ZPO zu betrachten; eine Zusammenrechnung findet hier nicht statt (Fasching Kommentar II 893 und Ergänzungsband 100; MietSlg 22631; SZ 37/22 u.v.a.). Daraus folgt für den vorliegenden Fall, daß hinsichtlich der über den von der Zweitklägerin geltend gemachten Anspruch (S 57.415,-- sA) ergangenen bestätigenden Entscheidung des Berufungsgerichte, die Revision gemäß § 502 Abs 3 ZPO unzulässig ist; zulässig ist sie nur hinsichtlich der Entscheidung über den Anspruch des Erstklägers, weil dieser S 62.590,-- sA beträgt und damit über der im § 502 Abs 3 ZPO normierten Wertgrenze liegt.Gemäß dem Paragraph 502, Absatz 3, ZPO in der Fassung der Wertgrenzennovelle 1976, BGBl 1976/91 (die beiden vorliegenden Klagen wurden nach dem 1. April 1976 eingebracht) ist gegen ein bestätigendes Urteil des Berufungsgerichtes die Revision unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert S 60.000,-- nicht übersteigt. Werden mehrere Streitsachen (hier die gegen den gleichen Beklagten gerichteten Klagen des Erstklägers und der Zweitklägerin) gemäß Paragraph 187, ZPO zur gemeinsamen Verhandlung verbunden, so ist Jeder der verbundenen Ansprüche für sich als Streitgegenstand im Sinne des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO zu betrachten; eine Zusammenrechnung findet hier nicht statt (Fasching Kommentar römisch zwei 893 und Ergänzungsband 100; MietSlg 22631; SZ 37/22 u.v.a.). Daraus folgt für den vorliegenden Fall, daß hinsichtlich der über den von der Zweitklägerin geltend gemachten Anspruch (S 57.415,-- sA) ergangenen bestätigenden Entscheidung des Berufungsgerichte, die Revision gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO unzulässig ist; zulässig ist sie nur hinsichtlich der Entscheidung über den Anspruch des Erstklägers, weil dieser S 62.590,-- sA beträgt und damit über der im Paragraph 502, Absatz 3, ZPO normierten Wertgrenze liegt.
Die Revision des Beklagten war daher, soweit sie sich gegen die in Ansehung der Zweitklägerin ergangene Entscheidung richtet, als unzulässig zurück zuweisen.
Ein Zuspruch von Kosten an die Zweitklägerin für die erstattete Revisionsbeantwortung kann allerdings nicht erfolgen, weil sie den vorliegenden Zurückweisungsgrund nicht geltend gemacht hat (E MGA ZPO13 § 41 F 37).Ein Zuspruch von Kosten an die Zweitklägerin für die erstattete Revisionsbeantwortung kann allerdings nicht erfolgen, weil sie den vorliegenden Zurückweisungsgrund nicht geltend gemacht hat (E MGA ZPO13 Paragraph 41, F 37).
Im übrigen – also in Ansehung der über den Anspruch des Erstklägers ergangenen Entscheidung – ist die Revision nicht berechtigt.
Der Erstkläger leitet den geltend gemachten Anspruch ausschließlich aus der am 22. Februar 1976 mit dem Beklagten getroffenen Vereinbarung ab.
Wenn der Beklagte in seiner Revision sinngemäß ausführt, daß er sich bei Abschluß dieser Vereinbarung in einem Geschäftsirrtum befunden habe, weil ihm nicht bekannt gewesen sei, daß die Kläger gar nicht die Absicht gehabt hätten, auf den gekauften Grundstücken zu bauen, weil er nicht gewußt habe, daß der Wert der gekauften Grundstücke bei späterer Bebaubarkeit wieder steigen könne und daß er von den Klägern darüber nicht aufgeklärt worden sei, so macht er damit die Ungültigkeit dieser Vereinbarung wegen Irrtums im Sinne des § 871 ABGB geltend. Auch stellt er in seinem Rechtsmittel die Behauptung auf, von den Klägern im Sinne des § 870 ABGB durch List zum Abschluß dieser Vereinbarung veranlaßt worden zu sein.Wenn der Beklagte in seiner Revision sinngemäß ausführt, daß er sich bei Abschluß dieser Vereinbarung in einem Geschäftsirrtum befunden habe, weil ihm nicht bekannt gewesen sei, daß die Kläger gar nicht die Absicht gehabt hätten, auf den gekauften Grundstücken zu bauen, weil er nicht gewußt habe, daß der Wert der gekauften Grundstücke bei späterer Bebaubarkeit wieder steigen könne und daß er von den Klägern darüber nicht aufgeklärt worden sei, so macht er damit die Ungültigkeit dieser Vereinbarung wegen Irrtums im Sinne des Paragraph 871, ABGB geltend. Auch stellt er in seinem Rechtsmittel die Behauptung auf, von den Klägern im Sinne des Paragraph 870, ABGB durch List zum Abschluß dieser Vereinbarung veranlaßt worden zu sein.
Dem ist lediglich zu entgegnen, daß die Ungültigkeit eines Vertrages wegen Irrtums oder Arglist nicht von Amts wegen beachtet werden kann, sondern durch Klage oder Einrede geltend gemacht werden muß. Die diesbezügliche Einrede muß wohl nicht ausdrücklich als solche bezeichnet werden; es genügt, daß die sie begründenden Tatsachen vorgetragen werden (SZ 46/84; MietSlg 26061 ua; zuletzt 1 Ob 39/75). Im vorliegenden Fall hat der Beklagte in erster Instanz nicht nur Irrtum oder Irreführung nicht eingewendet, sondern auch keinerlei Tatsachenbehauptungen aufgestellt, aus denen sich eine derartige Einwendung begründen ließe. Auf seine diesbezüglichen Revisionsausführungen kann daher, weil sie in Wahrheit dem Neuerungsverbot widersprechen, nicht eingegangen werden.
Tatsächlich hat der Beklagte in erster Instanz bezüglich der Vereinbarung vom 22. Februar 1976, deren tatsächliches Zustandekommen er nicht bestritt, nur Sittenwidrigkeit im Sinne des § 879 Abs 1 ABGB, Nichtigkeit im Sinne des § 879 Abs 2 Z 4 ABGB und Verkürzung über die Hälfte im Sinne des § 934 ABGB eingewendet.Tatsächlich hat der Beklagte in erster Instanz bezüglich der Vereinbarung vom 22. Februar 1976, deren tatsächliches Zustandekommen er nicht bestritt, nur Sittenwidrigkeit im Sinne des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB, Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 4, ABGB und Verkürzung über die Hälfte im Sinne des Paragraph 934, ABGB eingewendet.
Diese Einwendungen sind aber, geht man von dem von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt aus, nicht begründet.
Der Beklagte versucht in seiner Revision darzutun, daß es sich bei der Vereinbarung vom 22. Februar 1976 um keinen Neuerungsvertrag im Sinne des § 1376 ABGB gehandelt habe. Dazu ist auszuführen, daß nach Lehre und Rechtsprechung die bloße Abänderung des in einem früher geschlossenen Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreises – und etwas anderes ist in der Vereinbarung vom 22. Februar 1976 nicht geschehen – eine Änderung des Hauptgegenstandes im Sinne des § 1376 ABGB nicht darstellt (Gschnitzer, Schuldrecht Allgemeiner Teil 95; Wolff in Klang2 VI 265; SZ 44/179). Für den Standpunkt des Beklagten ist daraus nichts zu gewinnen. Denn die hier zu lösende Frage, nach welchem Zeitpunkt das Wertverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zu beurteilen sei, hat nichts damit zu tun, ob die Parteien am 22. Februar 1976 einen neuen Vertrag begründen oder bloß einen alten Vertrag abändern wollten.Der Beklagte versucht in seiner Revision darzutun, daß es sich bei der Vereinbarung vom 22. Februar 1976 um keinen Neuerungsvertrag im Sinne des Paragraph 1376, ABGB gehandelt habe. Dazu ist auszuführen, daß nach Lehre und Rechtsprechung die bloße Abänderung des in einem früher geschlossenen Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreises – und etwas anderes ist in der Vereinbarung vom 22. Februar 1976 nicht geschehen – eine Änderung des Hauptgegenstandes im Sinne des Paragraph 1376, ABGB nicht darstellt (Gschnitzer, Schuldrecht Allgemeiner Teil 95; Wolff in Klang2 römisch sechs 265; SZ 44/179). Für den Standpunkt des Beklagten ist daraus nichts zu gewinnen. Denn die hier zu lösende Frage, nach welchem Zeitpunkt das Wertverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zu beurteilen sei, hat nichts damit zu tun, ob die Parteien am 22. Februar 1976 einen neuen Vertrag begründen oder bloß einen alten Vertrag abändern wollten.
Maßgebend für die Beurteilung des Wertverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung kann, mag es sich nun um Wucher oder um Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes handeln, immer nur der Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses sein. Bezüglich der Verkürzung über die Hälfte ist dies im Gesetz ausdrücklich ausgesprochen (§ 934 letzter Satz ABGB); bezüglich des Wuchers ergibt sich das aus dem gleichen Zweck dieses Rechtsinstitutes (siehe dazu Gschnitzer in Klang2 IV/1, 559). Ob die Vereinbarung zwischen dem Erstkläger und dem Beklagten vom 22. Februar 1976 den Bestimmungen der §§ 879 Abs 2 Z 4 bzw 934 ABGB unterstellt werden kann, muß also auf Grund des Wertverhältnisses von Leistung und Gegenleistung in diesem Zeitpunkt beurteilt werden.Maßgebend für die Beurteilung des Wertverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung kann, mag es sich nun um Wucher oder um Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes handeln, immer nur der Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses sein. Bezüglich der Verkürzung über die Hälfte ist dies im Gesetz ausdrücklich ausgesprochen (Paragraph 934, letzter Satz ABGB); bezüglich des Wuchers ergibt sich das aus dem gleichen Zweck dieses Rechtsinstitutes (siehe dazu Gschnitzer in Klang2 IV/1, 559). Ob die Vereinbarung zwischen dem Erstkläger und dem Beklagten vom 22. Februar 1976 den Bestimmungen der Paragraphen 879, Absatz 2, Ziffer 4, bzw 934 ABGB unterstellt werden kann, muß also auf Grund des Wertverhältnisses von Leistung und Gegenleistung in diesem Zeitpunkt beurteilt werden.
Wenn nun der Beklagte in seiner Revision zumindest sinngemäß davon ausgeht, daß das dem Erstkläger verkaufte Grundstück in diesem Zeitpunkt zumindest als „Bauerwartungsland“ zu qualifizieren gewesen sei, so ist ihm zu entgegnen, daß dies nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht zutrifft, weil dieses Grundstück nach dem damals bereits beschlossenen Flächenwidmungsplan als „land- und forstwirtschaftlich genutzte Fläche“ ausgewiesen war (vgl. RZ 1969, 107). Daß der Erstkläger auf Grund irgendwelcher besonderer Umstände damals mit einer in naher Zukunft liegenden Bebauungsmöglichkeit des gekauften Grundstückes rechnen konnte, hat der Beklagte nicht behauptet; völlig unbestimmte Zukunftsaussichten vermögen aber die Qualifikation eines Grundstückes als „Bauerwartungsland“ nicht zu rechtfertigen.Wenn nun der Beklagte in seiner Revision zumindest sinngemäß davon ausgeht, daß das dem Erstkläger verkaufte Grundstück in diesem Zeitpunkt zumindest als „Bauerwartungsland“ zu qualifizieren gewesen sei, so ist ihm zu entgegnen, daß dies nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht zutrifft, weil dieses Grundstück nach dem damals bereits beschlossenen Flächenwidmungsplan als „land- und forstwirtschaftlich genutzte Fläche“ ausgewiesen war vergleiche RZ 1969, 107). Daß der Erstkläger auf Grund irgendwelcher besonderer Umstände damals mit einer in naher Zukunft liegenden Bebauungsmöglichkeit des gekauften Grundstückes rechnen konnte, hat der Beklagte nicht behauptet; völlig unbestimmte Zukunftsaussichten vermögen aber die Qualifikation eines Grundstückes als „Bauerwartungsland“ nicht zu rechtfertigen.
Handelte es sich aber bei dem vom Erstkläger gekauften Grundstück weder um Bauland noch um Bauerwartungsland, sondern um eine land- und forstwirtschaftliche Nutzfläche, so haben die Vorinstanzen unter dieser Voraussetzung den Verkehrswert am 22. Februar 1976 mit S 20,-- pro m2 unbekämpft festgestellt. Wenn daher der Erstkläger und der Beklagte an diesem Tag den Kaufpreis mit S 25,-- pro m2 festsetzen, kann darin mangels eines entsprechenden Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung weder eine wucherische Vereinbarung im Sinne des § 879 Abs 2 Z 4 ABGB noch eine Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes im Sinne des § 934 ABGB erblickt werden.Handelte es sich aber bei dem vom Erstkläger gekauften Grundstück weder um Bauland noch um Bauerwartungsland, sondern um eine land- und forstwirtschaftliche Nutzfläche, so haben die Vorinstanzen unter dieser Voraussetzung den Verkehrswert am 22. Februar 1976 mit S 20,-- pro m2 unbekämpft festgestellt. Wenn daher der Erstkläger und der Beklagte an diesem Tag den Kaufpreis mit S 25,-- pro m2 festsetzen, kann darin mangels eines entsprechenden Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung weder eine wucherische Vereinbarung im Sinne des Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 4, ABGB noch eine Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes im Sinne des Paragraph 934, ABGB erblickt werden.
Was daran sittenwidrig im Sinne des § 879 Abs 1 ABGB gewesen sein soll, wenn die Vertragsteile einverständlich den früher vereinbarten Kaufpreis dem durch die nunmehrige eingeschränkte Verwendungsfähigkeit der gekauften Liegenschaft bestimmten geringeren Verkehrswert anpaßten, ist nicht zu erkennen.Was daran sittenwidrig im Sinne des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB gewesen sein soll, wenn die Vertragsteile einverständlich den früher vereinbarten Kaufpreis dem durch die nunmehrige eingeschränkte Verwendungsfähigkeit der gekauften Liegenschaft bestimmten geringeren Verkehrswert anpaßten, ist nicht zu erkennen.
Die Revision des Beklagten erweist sich somit in Ansehung der über den Anspruch des Erstklägers ergangenen Entscheidung als unberechtigt; in diesem Umfang war ihr nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die dem Erstkläger zu ersetzenden Kosten der erstatteten Revisionsbeantwortung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO Auf den Erstkläger entfallen rund 52 % des gesamten Revisionsstreitwertes von S 119.735,--. Der Erstkläger hat daher Anspruch auf Ersatz von 52 % der auf dieser Basis errechneten Kosten. Gerichtskostenmarken haben die Kläger allerdings für ihre Revisionsbeantwortung nicht beigebracht; der Ersatz derartiger Barauslagen konnte daher dem Erstkläger nicht zugesprochen werden.Die Entscheidung über die dem Erstkläger zu ersetzenden Kosten der erstatteten Revisionsbeantwortung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO Auf den Erstkläger entfallen rund 52 % des gesamten Revisionsstreitwertes von S 119.735,--. Der Erstkläger hat daher Anspruch auf Ersatz von 52 % der auf dieser Basis errechneten Kosten. Gerichtskostenmarken haben die Kläger allerdings für ihre Revisionsbeantwortung nicht beigebracht; der Ersatz derartiger Barauslagen konnte daher dem Erstkläger nicht zugesprochen werden.