Aus den Entscheidungsgründen:
Zunächst ist davon auszugehen, daß das Berufungsgericht ohne Beweisergänzung aus der Aussage des Zeugen Walter B zusätzliche Feststellungen getroffen hat, wozu es an sich nicht berechtigt war, da das Berufungsgericht auch ergänzende Feststellungen nur nach Beweiswiederholung bzw. -ergänzung treffen darf (JBl. 1968, 368; EvBl. 1958/219; SZ 25/46 u. v. a.). Die Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes stellt aber nur eine Mangelhaftigkeit des Berufungsgerichtes dar, die gerügt werden muß. Da dies - offenbar weil es sich ohnehin um die Aussage des eigenen Buchhalters der klagenden Partei handelte - nicht geschehen ist, sind auch die zusätzlichen Feststellungen des Berufungsgerichtes bei der Überprüfung der allein von der Revision gerügten rechtlichen Beurteilung durch das Berufungsgericht zu berücksichtigen. An anderer Stelle seiner Entscheidung bezweifelt allerdings das Berufungsgericht möglicherweise wieder, ob eine Auftragsbestätigung erfolgt ist. Dem Berufungsgericht ist aber darin beizupflichten, daß auch eine Lieferung auf Grund des Bestellscheines einer formellen Auftragsbestätigung gleichzusetzen ist. Ungerügt verstand im übrigen das Berufungsgericht die an sich widersprechenden Ausführungen des Erstgerichtes dahin, es sei nicht erweislich, der Beklagte habe davon gewußt, die aus der Preisliste entnommenen Preise seien ohne Mehrwertsteuer berechnet gewesen. Auch davon ist bei der rechtlichen Beurteilung des Falles auszugehen.
Die Revision behauptet, daß seit Einführung der Mehrwertsteuer am 1. Jänner 1973 der Preis jeder Ware aus dem Grundpreis zuzüglich der Mehrwertsteuer bestehe; wenn aus dem Bestellschein die Preise laut Preisliste eingesetzt worden seien, habe es auch für den Beklagten klar sein müssen, daß es sich hiebei um "Nettopreise" gehandelt habe, denen die 16%ige Mehrwertsteuer hinzugerechnet werde. Die Revision geht damit aber nicht von den Feststellungen der Untergerichte aus. Danach steht nicht fest, daß in dem Bestellschein "Nettopreise" eingesetzt worden seien; nach den Feststellungen war vielmehr bei dem Gespräch zwischen Helmut St. und dem Beklagten von Netto- und Bruttopreisen ebensowenig wie überhaupt von der Mehrwertsteuer die Rede. Nicht festgestellt ist auch, daß der Beklagte durch die Preisliste der klagenden Partei darauf aufmerksam gemacht worden sei, daß die Mehrwertsteuer noch hinzukomme; es konnte vielmehr nicht geklärt werden, daß dem Beklagten bei Einsicht in die Preisliste auch aufgefallen war, daß dort die Preise ohne Mehrwertsteuer angeführt waren. Der Hinweis der Revision, der Beklagte hätte die Verkaufs- und Lieferbedingungen der klagenden Partei zur Kenntnis nehmen müssen bzw. müsse sie gegen sich gelten lassen, mag richtig sein; damit ist für den Standpunkt der klagenden Partei aber nichts gewonnen, weil sich die zusätzliche Verrechnung der Mehrwertsteuer oder die bloße Einsetzung von Nettopreisen aus den Verkaufs- und Lieferbedingungen gar nicht ergab; die Preisliste der klagenden Partei war aber nicht Inhalt des Vertrages. Wesentlich aus den Verkaufs- und Lieferbedingungen könnte nur der Satz sein, daß ein Geschäftsabschluß erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung durch die klagende Partei zustande komme. Helmut St. hatte den Beklagten zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, daß ihm noch eine Auftragsbestätigung zukommen werde, was der Beklagte wohl dahin verstehen mußte, daß die klagende Partei, wie dies schließlich bei Vertretern nicht ungewöhnlich ist, sich die Genehmigung vorbehielt. Aber auch wenn man davon ausgeht, daß Helmut St. nicht berechtigt war, für die klagende Partei bindende Vereinbarungen zu treffen, hat sie doch das in der Bestellung enthaltene Angebot des Beklagten mit der gleichlautenden Auftragsbestätigung bzw. durch die widerspruchslose Lieferung auf Grund des Bestellscheins angenommen. Die klagende Partei hat damit die Vereinbarung zwischen ihrem Vertreter und dem Beklagten, wie sie sich aus dem Inhalt des Bestellscheines ergibt, zum Vertragsinhalt gemacht. Da sie nicht wußte, inwieweit ihr Vertreter von der Mehrwertsteuer gesprochen hatte, wäre sie, wenn sie auch eine Forderung für die Mehrwertsteuer zum Vertragsinhalt machen wollte, verpflichtet gewesen, dies dem Beklagten rechtzeitig bekanntzugeben. Es kann nun nicht ausgeschlossen werden, daß es in der Branche der klagenden Partei einen Handelsbrauch gibt, bei der Bestellung den Kaufpreis ausschließlich der Mehrwertsteuer einzusetzen, obwohl kaum anzunehmen ist, daß sich zwischen Jänner 1973 bis Juli 1973 schon ein solcher Brauch ergeben haben könnte. Mit der von der Revision angeschnittenen Frage, ob auch der Beklagte als immerhin nicht ganz Branchenfremder von einem solchen Handelsbrauch wissen hätte müssen und an ihn gebunden wäre, muß sich das Revisionsgericht jedoch nicht auseinandersetzen, weil ein Handelsbrauch mit dem von der Revision dargestellten Inhalt in erster Instanz gar nicht behauptet wurde. Ob ein Handelsbrauch besteht, ist jedoch Tatfrage; die klagende Partei hätte sich also in erster Instanz darauf berufen und den Handelsbrauch beweisen müssen; das Vorbringen im Rechtsmittelverfahren ist als unzulässige Neuerung anzusehen (SZ 42/171 u. a.).
Es ist aber auch die Auffassung der Revision, daß seit Einführung der Mehrwertsteuer der Preis jeder Ware aus einem (allein in Kaufverträgen anzuführenden) Grundpreis und der Mehrwertsteuer bestehe, nicht richtig. Aus § 11 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. 223/1972, ergibt sich vielmehr, daß der Unternehmer, der die umsatzsteuerpflichtigen Lieferungen oder umsatzsteuerpflichtige andere Leistungen ausführt, nur berechtigt und, soweit er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt, auf Verlangen des anderen auch verpflichtet ist, Rechnungen auszustellen, in denen die Steuer gesondert ausgewiesen ist; damit soll der Vorsteuerabzug (§ 12 UStG 1972) ermöglicht werden. Die durch § 10 Abs. 1 UStG 1959 grundsätzlich noch verbotene offene Überwälzung der Umsatzsteuer wurde damit abgeschafft (Dorazil - Frühwald - Hock - Mayer, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, 139) und ein zivilrechtlicher Anspruch des Leistungsempfängers, für steuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen in Rechnungen, die 1000 S übersteigen (§ 11 Abs. 6 UStG 1972), die gesonderte Ausweisung der Steuer zu verlangen, eingeführt (Dorazil - Frühwald - Hock - Mayer, 140).Es ist aber auch die Auffassung der Revision, daß seit Einführung der Mehrwertsteuer der Preis jeder Ware aus einem (allein in Kaufverträgen anzuführenden) Grundpreis und der Mehrwertsteuer bestehe, nicht richtig. Aus Paragraph 11, Absatz eins, Umsatzsteuergesetz 1972, Bundesgesetzblatt 223 aus 1972,, ergibt sich vielmehr, daß der Unternehmer, der die umsatzsteuerpflichtigen Lieferungen oder umsatzsteuerpflichtige andere Leistungen ausführt, nur berechtigt und, soweit er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt, auf Verlangen des anderen auch verpflichtet ist, Rechnungen auszustellen, in denen die Steuer gesondert ausgewiesen ist; damit soll der Vorsteuerabzug (Paragraph 12, UStG 1972) ermöglicht werden. Die durch Paragraph 10, Absatz eins, UStG 1959 grundsätzlich noch verbotene offene Überwälzung der Umsatzsteuer wurde damit abgeschafft (Dorazil - Frühwald - Hock - Mayer, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, 139) und ein zivilrechtlicher Anspruch des Leistungsempfängers, für steuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen in Rechnungen, die 1000 S übersteigen (Paragraph 11, Absatz 6, UStG 1972), die gesonderte Ausweisung der Steuer zu verlangen, eingeführt (Dorazil - Frühwald - Hock - Mayer, 140).
Soweit dies überblickt werden kann, hatte sich die österreichische Rechtsprechung mit der Frage, inwieweit das Umsatzsteuergesetz 1972 weitere Auswirkungen auf das bürgerliche Recht hatte, noch nicht zu befassen. Bei etwa gleicher Rechtslage wie in Österreich (vgl. insbesondere § 14 Abs. 1 UStG 1973, BGBl. I S. 1682, bzw. zuvor UStG 1967, BGBl. I S. 545, in Kraft getreten am 1. Jänner 1968: § 33) stand die im vorliegenden Prozeß zu beantwortende Frage hingegen in der Bundesrepublik Deutschland bereits mehrfach zur Diskussion und wurde auch von der Rechtsprechung, auch der des Bundesgerichtshofes, bereits behandelt. Die Judikatur des Bundesgerichtshofes der Bundesrepublik Deutschland geht dabei davon aus, daß die Mehrwertsteuer im Unternehmensbereich nur noch ein durchlaufender Posten ist; erst beim Verkauf der Ware an den Endverbraucher wirkt sie sich als Kostenfaktor aus, da der Endverbraucher nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist; er muß die auf der Ware lastende Umsatzsteuer wirtschaftlich endgültig tragen. Kaufpreis im Sinne des Zivilrechtes ist der Betrag, den der Käufer für die gekaufte Ware an den Verkäufer zahlen muß. Darin ist demnach die Umsatzsteuer eingeschlossen, weil auch sie an den Verkäufer zu entrichten ist. Daß die Mehrwertsteuer in der Rechnung des Lieferanten gesondert ausgewiesen wird, hat rein steuertechnische Gründe. Der gesonderte Ausweis der Umsatzsteuer erleichtert die Feststellung der Vorsteuer, die der seinerseits umsatzsteuerpflichtige Empfänger der Leistung von seiner Umsatzsteuerschuld abziehen kann; er erleichtert die Kalkulation, die seit Einführung der Mehrtwertsteuer nur noch in Nettopreisen durchgeführt wird (BGH, NJW 1972, 677). Der Begriff des Entgeltes hat damit durch die Änderung des Umsatzsteuersystems keine Wandlung erfahren. Der vom Unternehmer geforderte Preis für seine Leistung ist nach wie vor der "Bruttopreis", enthält also die Umsatzsteuer, falls nicht etwas anderes vereinbart ist oder sich nicht ein abweichender Handelsbrauch in bestimmten Branchen entwickelt hat (BGH BGHZ 60/28, 199; in diesem Sinne auch BGH BGHZ 58/45, 292; vgl. auch Putzo in Palandt, BGB[32], 423). Im Zweifel kann der Käufer damit rechnen, daß in einem ihm genannten Preis die Umsatzsteuer enthalten ist; der Endverbraucher interessiert sich auch im Gründe nur dafür, was er letztlich aufzuwenden hat; dazu gehört aber auch die Umsatzsteuer, durch die sein Vermögen endgültig belastet wird (Schaumburg in NJW 1974, 1735). Ein allgemeiner Handelsbrauch, daß Nettopreise vereinbart werden und die Mehrwertsteuer zugeschlagen werden kann, scheint sich im übrigen auch in der Bundesrepublik Deutschland, in der das Mehrwertsteuersystem bereits um viele Jahre länger als in Österreich eingeführt ist, nicht entwickelt zu haben, so daß nach herrschender Auffassung ganz allgemein, also auch bei beiderseitigen Handelsgeschäften, davon ausgegangen werden muß, daß der vereinbarte Preis im Zweifel immer auch die Umsatzsteuer enthält; Zweifel gehen zu Lasten des Verkäufers (Schaumburg, 1735). Insbesondere wollte das Umsatzsteuergesetz keineswegs dem Verkäufer die Möglichkeit einräumen, nach Unterlassung einer Preisangabe durch Einbeziehung der Umsatzsteuer seinen unwirtschaftlich kalkulierten Preis zu korrigieren und ihm zu gestatten, vom Leistungsempfänger den Mehrwertsteuerbetrag zuzüglich zu dem vereinbarten Entgelt zu verlangen (OLG Köln, NJW 1971, 894 und die dort zitierte weitere Judikatur und Literatur). Wenn im Kaufvertrag nicht ausdrücklich vereinbart wurde, daß die Mehrwertsteuer zum Kaufpreis hinzukomme, ist also der Käufer weder nach dem Gesetz noch nach dem Vertrag verpflichtet, die Mehrwertsteuer neben dem vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen (Blomeyer in MDR 1969, 807; Jagenburg in NJW 1973, 1721; die ohnehin nur für Verträge zwischen Unternehmern vertretene gegenteilige Ansicht Kuhns in NJW 1969, 261 ff., wurde allgemein abgelehnt; vgl. hiezu insbesondere Dürrwächter in NJW 1969, 645). Daß im österreichischen Recht nichts anderes gelten kann, ergibt sich nicht zuletzt auch aus der Bestimmung des § 4 Abs. 1 UStG 1972, welche als "Entgelt" alles definiert, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten. Gewiß gehören rein steuerrechtlich durchlaufende Posten nicht dazu (§ 4 Abs. 3 UStG 1972), was jedoch darauf, was nach Zivilrecht gilt, ohne Einfluß ist. Beim Endempfänger wie dem Beklagten - daß er von Beruf Baumeister ist, spielt keine Rolle, da er den Kauf für private Zwecke tätigte - war zudem ohnehin die Mehrwertsteuer keine durchlaufende Post.Soweit dies überblickt werden kann, hatte sich die österreichische Rechtsprechung mit der Frage, inwieweit das Umsatzsteuergesetz 1972 weitere Auswirkungen auf das bürgerliche Recht hatte, noch nicht zu befassen. Bei etwa gleicher Rechtslage wie in Österreich vergleiche insbesondere Paragraph 14, Absatz eins, UStG 1973, BGBl. römisch eins S. 1682, bzw. zuvor UStG 1967, BGBl. römisch eins S. 545, in Kraft getreten am 1. Jänner 1968: Paragraph 33,) stand die im vorliegenden Prozeß zu beantwortende Frage hingegen in der Bundesrepublik Deutschland bereits mehrfach zur Diskussion und wurde auch von der Rechtsprechung, auch der des Bundesgerichtshofes, bereits behandelt. Die Judikatur des Bundesgerichtshofes der Bundesrepublik Deutschland geht dabei davon aus, daß die Mehrwertsteuer im Unternehmensbereich nur noch ein durchlaufender Posten ist; erst beim Verkauf der Ware an den Endverbraucher wirkt sie sich als Kostenfaktor aus, da der Endverbraucher nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist; er muß die auf der Ware lastende Umsatzsteuer wirtschaftlich endgültig tragen. Kaufpreis im Sinne des Zivilrechtes ist der Betrag, den der Käufer für die gekaufte Ware an den Verkäufer zahlen muß. Darin ist demnach die Umsatzsteuer eingeschlossen, weil auch sie an den Verkäufer zu entrichten ist. Daß die Mehrwertsteuer in der Rechnung des Lieferanten gesondert ausgewiesen wird, hat rein steuertechnische Gründe. Der gesonderte Ausweis der Umsatzsteuer erleichtert die Feststellung der Vorsteuer, die der seinerseits umsatzsteuerpflichtige Empfänger der Leistung von seiner Umsatzsteuerschuld abziehen kann; er erleichtert die Kalkulation, die seit Einführung der Mehrtwertsteuer nur noch in Nettopreisen durchgeführt wird (BGH, NJW 1972, 677). Der Begriff des Entgeltes hat damit durch die Änderung des Umsatzsteuersystems keine Wandlung erfahren. Der vom Unternehmer geforderte Preis für seine Leistung ist nach wie vor der "Bruttopreis", enthält also die Umsatzsteuer, falls nicht etwas anderes vereinbart ist oder sich nicht ein abweichender Handelsbrauch in bestimmten Branchen entwickelt hat (BGH BGHZ 60/28, 199; in diesem Sinne auch BGH BGHZ 58/45, 292; vergleiche auch Putzo in Palandt, BGB[32], 423). Im Zweifel kann der Käufer damit rechnen, daß in einem ihm genannten Preis die Umsatzsteuer enthalten ist; der Endverbraucher interessiert sich auch im Gründe nur dafür, was er letztlich aufzuwenden hat; dazu gehört aber auch die Umsatzsteuer, durch die sein Vermögen endgültig belastet wird (Schaumburg in NJW 1974, 1735). Ein allgemeiner Handelsbrauch, daß Nettopreise vereinbart werden und die Mehrwertsteuer zugeschlagen werden kann, scheint sich im übrigen auch in der Bundesrepublik Deutschland, in der das Mehrwertsteuersystem bereits um viele Jahre länger als in Österreich eingeführt ist, nicht entwickelt zu haben, so daß nach herrschender Auffassung ganz allgemein, also auch bei beiderseitigen Handelsgeschäften, davon ausgegangen werden muß, daß der vereinbarte Preis im Zweifel immer auch die Umsatzsteuer enthält; Zweifel gehen zu Lasten des Verkäufers (Schaumburg, 1735). Insbesondere wollte das Umsatzsteuergesetz keineswegs dem Verkäufer die Möglichkeit einräumen, nach Unterlassung einer Preisangabe durch Einbeziehung der Umsatzsteuer seinen unwirtschaftlich kalkulierten Preis zu korrigieren und ihm zu gestatten, vom Leistungsempfänger den Mehrwertsteuerbetrag zuzüglich zu dem vereinbarten Entgelt zu verlangen (OLG Köln, NJW 1971, 894 und die dort zitierte weitere Judikatur und Literatur). Wenn im Kaufvertrag nicht ausdrücklich vereinbart wurde, daß die Mehrwertsteuer zum Kaufpreis hinzukomme, ist also der Käufer weder nach dem Gesetz noch nach dem Vertrag verpflichtet, die Mehrwertsteuer neben dem vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen (Blomeyer in MDR 1969, 807; Jagenburg in NJW 1973, 1721; die ohnehin nur für Verträge zwischen Unternehmern vertretene gegenteilige Ansicht Kuhns in NJW 1969, 261 ff., wurde allgemein abgelehnt; vergleiche hiezu insbesondere Dürrwächter in NJW 1969, 645). Daß im österreichischen Recht nichts anderes gelten kann, ergibt sich nicht zuletzt auch aus der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, UStG 1972, welche als "Entgelt" alles definiert, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten. Gewiß gehören rein steuerrechtlich durchlaufende Posten nicht dazu (Paragraph 4, Absatz 3, UStG 1972), was jedoch darauf, was nach Zivilrecht gilt, ohne Einfluß ist. Beim Endempfänger wie dem Beklagten - daß er von Beruf Baumeister ist, spielt keine Rolle, da er den Kauf für private Zwecke tätigte - war zudem ohnehin die Mehrwertsteuer keine durchlaufende Post.
Wenn nun nicht erweislich ist, daß der Beklagte wußte, die Mehrwertsteuer würde separat verrechnet, und seitens der klagenden Partei vor der Lieferung nicht darauf hingewiesen wurde, daß die Mehrwertsteuer zum genannten Preis hinzukomme, muß der im Bestellschein genannte Preis als vereinbart gelten. Der klagenden Partei stand nicht das Recht zu, ihren allfälligen Irrtum erst mit der nach Lieferung zugesandten Rechnung dahin zu korrigieren, daß sie nunmehr die Mehrwertsteuer zusätzlich verlangte. Es wäre Sache der klagenden Partei gewesen, dem Beklagten gegenüber unmittelbar nach Einlangen der Bestellung unmißverständlich klarzustellen, daß der Kaufpreis tatsächlich höher sei. Da sie dies unterlassen hat, kann die Frage, ob die klagende Partei berechtigt gewesen wäre, sich dem Beklagten gegenüber auf einen Kalkulationsirrtum zu berufen, unerörtert bleiben; eine Berufung hierauf wäre ohnehin nur möglich gewesen, wenn die Kalkulation bei den Vertragsverhandlungen dem Beklagten gegenüber in Erscheinung getreten und von ihm als Grundlage für die Willensbildung erkennbar gewesen wäre (RZ 1973/89). Mit Recht hat das Berufungsgericht auch darauf hingewiesen, daß ein Irrtum im Sinne des § 871 ABGB nicht ex lege die Nichtigkeit, sondern nur die Anfechtbarkeit des Vertrages zur Folge hat (EvBl. 1958/160 u. a.; Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 134, und in Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts, 182; Koziol - Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts[3] I, 96). Die klagende Partei focht jedoch nicht nur den Vertrag nicht an, sondern berief sich schon durch die Erhebung der Fakturenklage auf seine Gültigkeit und behauptete damit allein, der vereinbarte Preis habe auch den eingeklagten Betrag mitumfaßt. Die klagende Partei kann für ihren Standpunkt aber auch daraus nicht ableiten, daß der Beklagte Helmut St. durch die von diesem bejahte Frage, ob mit dem Betrag von 64.987.60 S sämtliche Beträge abgegolten seien, "überrumpelte" und den Betrag noch vor Lieferung der Waren bezahlte. Die klagende Partei hätte, wie schon dargetan wurde, auf Grund der Verkaufs- und Lieferbedingungen immer noch die Möglichkeit gehabt, den im Bestellschein angeführten Kaufpreis nicht zu akzeptieren, was sie nicht einmal versucht hat. Wenn sie auch selbst übersah, die Mehrwertsteuer hinzuzurechnen, kann nicht gesagt werden, der Vertrag wäre mit einem Kaufpreis von 64.987.60 S zuzüglich Mehrwertsteuer zustande gekommen. Die zusätzliche Verrechnung der Mehrwertsteuer in der erst am 17. August 1973 übermittelten Rechnung war verspätet und mußte vom Beklagten nicht akzeptiert werden.Wenn nun nicht erweislich ist, daß der Beklagte wußte, die Mehrwertsteuer würde separat verrechnet, und seitens der klagenden Partei vor der Lieferung nicht darauf hingewiesen wurde, daß die Mehrwertsteuer zum genannten Preis hinzukomme, muß der im Bestellschein genannte Preis als vereinbart gelten. Der klagenden Partei stand nicht das Recht zu, ihren allfälligen Irrtum erst mit der nach Lieferung zugesandten Rechnung dahin zu korrigieren, daß sie nunmehr die Mehrwertsteuer zusätzlich verlangte. Es wäre Sache der klagenden Partei gewesen, dem Beklagten gegenüber unmittelbar nach Einlangen der Bestellung unmißverständlich klarzustellen, daß der Kaufpreis tatsächlich höher sei. Da sie dies unterlassen hat, kann die Frage, ob die klagende Partei berechtigt gewesen wäre, sich dem Beklagten gegenüber auf einen Kalkulationsirrtum zu berufen, unerörtert bleiben; eine Berufung hierauf wäre ohnehin nur möglich gewesen, wenn die Kalkulation bei den Vertragsverhandlungen dem Beklagten gegenüber in Erscheinung getreten und von ihm als Grundlage für die Willensbildung erkennbar gewesen wäre (RZ 1973/89). Mit Recht hat das Berufungsgericht auch darauf hingewiesen, daß ein Irrtum im Sinne des Paragraph 871, ABGB nicht ex lege die Nichtigkeit, sondern nur die Anfechtbarkeit des Vertrages zur Folge hat (EvBl. 1958/160 u. a.; Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 134, und in Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts, 182; Koziol - Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts[3] römisch eins, 96). Die klagende Partei focht jedoch nicht nur den Vertrag nicht an, sondern berief sich schon durch die Erhebung der Fakturenklage auf seine Gültigkeit und behauptete damit allein, der vereinbarte Preis habe auch den eingeklagten Betrag mitumfaßt. Die klagende Partei kann für ihren Standpunkt aber auch daraus nicht ableiten, daß der Beklagte Helmut St. durch die von diesem bejahte Frage, ob mit dem Betrag von 64.987.60 S sämtliche Beträge abgegolten seien, "überrumpelte" und den Betrag noch vor Lieferung der Waren bezahlte. Die klagende Partei hätte, wie schon dargetan wurde, auf Grund der Verkaufs- und Lieferbedingungen immer noch die Möglichkeit gehabt, den im Bestellschein angeführten Kaufpreis nicht zu akzeptieren, was sie nicht einmal versucht hat. Wenn sie auch selbst übersah, die Mehrwertsteuer hinzuzurechnen, kann nicht gesagt werden, der Vertrag wäre mit einem Kaufpreis von 64.987.60 S zuzüglich Mehrwertsteuer zustande gekommen. Die zusätzliche Verrechnung der Mehrwertsteuer in der erst am 17. August 1973 übermittelten Rechnung war verspätet und mußte vom Beklagten nicht akzeptiert werden.