Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist zu 906/10.000-Anteilen Eigentümer der Liegenschaft EZ 1126 KG Liezen (Büro- und Wohnhaus Liezen, Fronleichnamsweg 15), mit welchem das Wohnungseigentum an den Büroräumen top.Nr.4 im 2.Obergeschoß des Hauses verbunden ist. Der Zweitbeklagte ist Eigentümer von 384/10.000-Anteilen an dieser Liegenschaft, mit denen das Wohnungseigentum an den im 3.Obergeschoß des Hauses gelegenen Wohnungen top.Nr.6 a und 6 b (Penthouse) verbunden ist. Zu diesen Wohnungen des Zweitbeklagten gehört eine ca.44 m2 große Terrasse, die das Dach zu den darunterliegenden Büroräumlichkeiten des Klägers bildet. Das Penthouse im
3. Obergeschoß des Hauses ist nach den Plänen der Architekten Dipl.Ing.Heinz S*** und Dipl.Ing.Hedwig S*** von der Ersten Liezener Betonwerk GmbH errichtet worden. Die Erstbeklagte führte im Auftrag des Zweitbeklagten die Innenausbauarbeiten durch. In der Nacht vom 5. auf den 6.8.1980 bewirkte starker Regen, daß sich Wasser auf der zum Penthouse des Zweitbeklagten gehörenden Dachterrasse staute, von dort in das Wohnzimmer des Zweitbeklagten gelangte und schließlich in die darunter liegenden Büroräume des Klägers eindrang. Dadurch wurden Möbel, Teppiche und Anlagen in der Wohnung des Klägers beschädigt.
Mit seiner am 29.7.1983 beim Erstgericht überreichten Klage begehrt der Kläger von den Beklagten zur ungeteilten Hand den Ersatz des dadurch erlitttenen Schadens in der Höhe von S 327.675,01 sA. Arbeiter der Erstbeklagten hätten restliches Baumaterial in den Abfluß der Terrasse geschüttet; die Erstbeklagte hafte daher für den durch die unsachgemäß durchgeführten Arbeiten eingetretenen Schaden. Der Zweitbeklagte hafte dem Kläger aus dem Nachbarrecht, aber auch wegen Verschuldens, weil ihm der mangelhafte Abfluß bei einer Prüfung hätte auffallen müssen; der Zweitbeklagte hätte überdies das aufgestaute Regenwasser rechtzeitig abpumpen müssen. Die Beklagten beantragen die Abweisung der Klage.
Im Laufe des zweiten Rechtsganges vor dem Erstgericht informierte der Klagevertreter mit Schreiben vom 3.12.1986 den Beklagtenvertreter, daß er gegen die planenden Architekten und das Installationsunternehmen (die Nebenintervenienten) namens des Klägers Schadenersatzansprüche geltend gemacht habe; er ersuche um Mitteilung, ob die Haftpflichtversicherung der Beklagten bereit sei, zur Abgeltung der Schadenersatzansprüche des Klägers S 100.000 zu zahlen und die den Beklagten entstandenen Prozeßkosten zu ersetzen. Am 9.1.1987 antwortete der Beklagtenvertreter, daß nur ewiges Ruhen des Verfahrens bei gegenseitiger Kostenaufhebung möglich sei. Die Haftpflichtversicherung der Beklagten lehne Zahlungen an den Kläger ab.
Der Klagevertreter beantwortete dieses Schreiben nicht; er brachte am 3.4.1987 eine Klage gegen die Nebenintervenienten ein. Am 19.6.1987 teilte der Klagevertreter dem Erstrichter telefonisch mit, daß er die für 23.6.1987 anberaumte Verhandlungstagsatzung nicht besuchen werde, und ersuchte ihn, den Beklagtenvertreter und den Vertreter der Nebenintervenienten davon zu verständigen. Auch diese beiden Parteienvertreter erklärten hierauf dem Erstrichter, daß sie der Verhandlungstagsatzung fernbleiben werden.
Am 23.6.1987 trat Ruhen des Verfahrens ein. Danach fanden zwischen den Streitteilen keinerlei Gespräche statt. Der Klagevertreter führte zwar mit den Nebeninterventienten Vergleichsgespräche, zog den Beklagtenvertreter aber diesen Gesprächen nicht bei und benachrichtigte ihn auch nicht vom Ergebnis dieser Gespräche.
Mit Schreiben vom 11.1.1988 gab der Beklagtenvertreter dem Klagevertreter bekannt, daß er mangels eines Fortsetzungsantrages des Klägers annehme, der Kläger sei an der weiteren Verfolgung seiner Ansprüche gegen die Beklagten nicht mehr interessiert. Da die eingeklagte Forderung inzwischen verjährt sei, erlaube er sich anzufragen, ob die Kostenersatzpflicht des Klägers grundsätzlich anerkannt werde. Auch dieses Schreiben beantwortete der Klagevertreter nicht.
Am 25.4.1988 beantragten die Beklagten die Fortdetzung des Verfahrens; zugleich wendeten sie Verjährung ein. Seit dem Eintritt des Ruhens des Verfahrens hätten keinerlei Vergleichsverhandlungen zwischen den Streitteilen stattgefunden.
Der Kläger entgegnete, daß die Parteien vereinbart hätten, im Fall des Unterbleibens der Fortsetzung des Verfahrens ihre bisherigen Kosten selbst zu tragen. Es sei beabsichtigt gewesen, den Prozeß außergerichtlich zu beenden, weil das Verschulden der Nebenintervenienten am Schadenseintritt wahrscheinlicher gewesen sei. Der Fortsetzungsantrag und der Verjährungseinwand verstießen daher gegen Treu und Glauben.
Das Erstgericht wies die Klage wegen Verjährung ab. Der Kläger habe eine ungewöhnliche Untätigkeit bekundet und durch sein Verhalten zum Ausdruck gebraucht, daß ihm an der Erreichung des Prozeßzieles nichts mehr gelegen sei. Die Klage habe daher nicht die Wirkung der Unterbrechung der Verjährung; die dreijährige Verjährungsfrist sei abgelaufen.
Das Berufrngsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes, übernahm dessen Feststellungen als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und einer unbedenklichen Beweiswürdigung und trat auch der rechtlichen Beurteilung durch das Erstgericht bei. Gegen dieses Urteil richtet sich die wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger und unvollständiger Tatsachenfeststellung (Aktenwidrigkeit) und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision des Klägers mit dem Antrag, die Entscheidung im Sinne der Stattgebung der Klage abzuändern; hilfsweise stellt der Kläger auch einen Aufhebungsantrag.
Die Beklagten beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.