Aus den Entscheidungsgründen:
Der Kläger behauptet, das Berufungsgericht hätte sich von den Feststellungen des Erstgerichtes entfernt, daß er Bauführer gewesen sei und das Haus mit seinen Materialien gebaut worden sei.
Das Berufungsgericht hat aber die Feststellung des Erstgerichtes daß der Kläger Bauführer war, nicht in Zweifel gezogen. Eine Feststellung, daß der Kläger das Haus mit seinen Materialien gebaut hatte, hat das Erstgericht nicht getroffen. Der Kläger meint nun, das Berufungsgericht hätte sich nicht damit auseinandergesetzt, ob die Beklagten das Material für den Rohbau für den Kläger oder für sich bezahlt hätten. Es wäre entscheidend, wann das Eigentumsrecht am Material an den Kläger übergegangen sei. Auch darüber habe das Berufungsgericht nichts festgestellt. Es ist jedoch auch dieser Vorwurf unberechtigt, weil sich das Berufungsgericht eingehend mit dieser Frage befaßt und zum Ergebnis gelangt ist, daß dem Kläger der Beweis dafür, daß der Rohbau mit seinen Materialien aufgeführt worden sei, nicht gelungen ist. Die Rechnungen über das Material hätten zum Teil auch auf den Erstbeklagten gelautet. Dieser habe die gesamten Kosten des Rohbaues getragen, eine Übergabe des Materials vor seiner Verarbeitung an den Kläger habe nicht stattgefunden.
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt also nicht vor.
Die Rechtsrüge ist gleichfalls unbegrundet.
Der Kläger wollte, wie sich seinen schon wiedergegebenen Klagsbehauptungen entnehmen läßt, den von ihm vorgetragenen rechtserzeugenden Sachverhalt ausdrücklich nur als Eigentumserwerb durch Bauführung gemäß § 418 letzter Satz ABGB. qualifizieren. Er schloß damit jede andere rechtliche Qualifikation aus. Es kann daher auf den erst im Rechtsmittelverfahren geltend gemachten weiteren Rechtsgrund eines Anspruchs auf Eigentumsübertragung kraft einer bestehenden Vereinbarung nicht mehr eingegangen werden (vgl. SZ. XXIII 74).Der Kläger wollte, wie sich seinen schon wiedergegebenen Klagsbehauptungen entnehmen läßt, den von ihm vorgetragenen rechtserzeugenden Sachverhalt ausdrücklich nur als Eigentumserwerb durch Bauführung gemäß Paragraph 418, letzter Satz ABGB. qualifizieren. Er schloß damit jede andere rechtliche Qualifikation aus. Es kann daher auf den erst im Rechtsmittelverfahren geltend gemachten weiteren Rechtsgrund eines Anspruchs auf Eigentumsübertragung kraft einer bestehenden Vereinbarung nicht mehr eingegangen werden vergleiche SZ. römisch 23 74).
Die Voraussetzungen für einen Eigentumserwerb durch Bauführung nach § 418 letzter Satz ABGB. liegen aber, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, nicht vor. Nach dieser Gesetzesstelle erwirbt der redliche Bauführer, der mit eigenen Materialien auf fremdem Grund gebaut hat, das Gründeigentum, wenn dessen Eigentümer die Bauführung gewußt und sie nicht sogleich untersagt hat. Der Fall, daß der Bauführer hiebei ausschließlich oder doch teilweise Materialien des Gründeigentümers verwendet, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Aus § 417 ABGB. ergibt sich aber, daß der Eigentümer, der auf eigenem Grund ein Gebäude aufführt und dazu fremde Materialien verwendet hat, das Eigentum am Gebäude behält. Dieser dem Eigentümer des Gründes eingeräumte Vorrang kann nicht verlorengehen, wenn statt seiner ein Fremder auf seinem Grund teils mit eigenen Materialien, teils mit solchen des Gründeigentümers baut. Daraus ist aber abzuleiten, daß die allgemeine Regel des § 415 ABGB., wonach unter Umständen derjenige, dessen Anteil mehr wert ist, wählen kann, ob er den ganzen Gegenstand gegen Ersatz der Verbesserung behält oder ihn dem anderen ebenfalls gegen Vergütung überlassen will, bei einer Bauführung auch nicht analog herangezogen werden kann. Es muß vielmehr angenommen werden, daß durch die Bauführung auf fremdem Grund teils mit eigenen, teils mit Materialien des Gründeigentümers das Eigentum am Grund nicht an den Bauführer übergeht, vielmehr dem Gründeigentümer das auf seinem Grund errichtete Gebäude zufällt (§ 297 ABGB.).Die Voraussetzungen für einen Eigentumserwerb durch Bauführung nach Paragraph 418, letzter Satz ABGB. liegen aber, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, nicht vor. Nach dieser Gesetzesstelle erwirbt der redliche Bauführer, der mit eigenen Materialien auf fremdem Grund gebaut hat, das Gründeigentum, wenn dessen Eigentümer die Bauführung gewußt und sie nicht sogleich untersagt hat. Der Fall, daß der Bauführer hiebei ausschließlich oder doch teilweise Materialien des Gründeigentümers verwendet, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Aus Paragraph 417, ABGB. ergibt sich aber, daß der Eigentümer, der auf eigenem Grund ein Gebäude aufführt und dazu fremde Materialien verwendet hat, das Eigentum am Gebäude behält. Dieser dem Eigentümer des Gründes eingeräumte Vorrang kann nicht verlorengehen, wenn statt seiner ein Fremder auf seinem Grund teils mit eigenen Materialien, teils mit solchen des Gründeigentümers baut. Daraus ist aber abzuleiten, daß die allgemeine Regel des Paragraph 415, ABGB., wonach unter Umständen derjenige, dessen Anteil mehr wert ist, wählen kann, ob er den ganzen Gegenstand gegen Ersatz der Verbesserung behält oder ihn dem anderen ebenfalls gegen Vergütung überlassen will, bei einer Bauführung auch nicht analog herangezogen werden kann. Es muß vielmehr angenommen werden, daß durch die Bauführung auf fremdem Grund teils mit eigenen, teils mit Materialien des Gründeigentümers das Eigentum am Grund nicht an den Bauführer übergeht, vielmehr dem Gründeigentümer das auf seinem Grund errichtete Gebäude zufällt (Paragraph 297, ABGB.).