Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0012020×

Rechtssatz RS0012020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0012020

Geschäftszahl

4Ob559/69

Entscheidungsdatum

08.07.1969

Rechtssatz

Bei einer Bauführung auf fremdem Grund teils mit eigenen, teils mit Materialien des Grundeigentümers geht das Eigentum am Grund nicht auf den Bauführer über; vielmehr fällt dem Grundeigentümer das auf seinem Grund errichtete Gebäude zu. Die allgemeine Regel des Paragraph 415, ABGB, wonach unter Umständen derjenige, dessen Anteil mehr wert ist, wählen kann, ob er den ganzen Gegenstand gegen Ersatz der Verbesserung behält oder ihn dem anderen ebenfalls gegen Vergütung überlassen will, kann bei einer Bauführung auch nicht analog herangezogen werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 559/69
    Entscheidungstext OGH 08.07.1969 4 Ob 559/69
    EvBl 1970/108 S 180 = SZ 42/108

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0012020

Dokumentnummer

JJR_19690708_OGH0002_0040OB00559_6900000_001