Aus der Begründung:
Die Klägerin kann mit ihrem Begehren nach Zahlung einer (restlichen) Stornogebühr aus der Bestellung vom 15. 11. 1978 nur durchdringen, wenn der Rücktritt der Beklagten von der späteren, am 1. 12. 1979 getroffenen Vereinbarung zum Wiederaufleben des ursprünglichen Vertrages geführt hat. Die hiefür maßgebende Vorfrage nach der rechtlichen Qualifikation des Vertrages vom 1. 12. 1979 kann aber entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes schon auf Grund der bisherigen Verfahrensergebnisse beantwortet werden. Das Berufungsgericht vertritt die Rechtsansicht, daß ein Neuerungsvertrag iS des § 1376 ABGB, wie er von der Klägerin hier behauptet wird, mangels der erforderlichen Gleichheit der Vertragspartner ("ohne Hinzukunft einer dritten Person") dann nicht vorläge, wenn die Zweitbeklagte nicht auch Vertragspartnerin des ursprünglichen Kaufvertrages gewesen, vielmehr erst beim zweiten Vertrag "dazugekommen" wäre. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Nach der - aus § 1375 ABGB klar erkennbaren - Systematik des Gesetzes kann eine (einvernehmliche) "Umänderung der Rechte und Verbindlichkeiten" entweder "ohne Hinzukunft einer dritten Person" oder aber "mit Hinzukunft eines neuen Gläubigers oder eines neuen Schuldners" geschehen. Wird im erstgenannten Fall der Rechtsgrund oder der Hauptgegenstand der Forderung - also nicht nur bloße Nebenbestimmungen (§ 1379 ABGB) - "verwechselt", dann liegt ein Neuerungsvertrag (eine Novation) iS der §§ 1376 ff. ABGB vor; das Hinzutreten eines Dritten ist dagegen entweder - bei einem Gläubigerwechsel - eine Zession (§§ 1392 ff. ABGB) oder - beim Wechsel des Schuldners - eine Schuldübernahme (§§ 1405, 1406 ABGB). Aus dieser Regelung kann entgegen der Meinung des angefochtenen Beschlusses nicht abgeleitet werden, daß bei "Hinzukunft einer dritten Person" die Annahme eines Neuerungsvertrages schlechthin ausgeschlossen wäre. Das Gesetz bringt damit nur zum Ausdruck, daß im Eintreten eines neuen Gläubigers oder eines neuen Schuldners an sich noch keine Neuerung liegt. Wird aber gleichzeitig damit auch der Rechtsgrund oder der Hauptgegenstand der Forderung geändert ("verwechselt"), dann verbindet sich mit dem Wechsel des Gläubigers oder des Schuldners auch ein Neuerungsvertrag iS der §§ 1376 ff. ABGB; bei einem Gläubigerwechsel trifft dann eine Zession mit einem Neuerungsvertrag zusammen, während bei einem Schuldnerwechsel nach der ausdrücklichen Anordnung des § 1410 ABGB sogar nur die Wirkungen eines Neuerungsvertrages eintreten (s. dazu Wolff in Klang[2] VI 264, 359; Gschnitzer, Schuldrecht Allgemeiner Teil 93 ff.; Ehrenzweig[2] II/1, 357 f.). Selbst wenn daher die Zweitbeklagte - wie sie behauptet - nicht Vertragspartnerin der ursprünglichen Vereinbarung vom 15. 11. 1978 gewesen wäre, vielmehr erst später beim Vertrag vom 1. 12. 1979 "dazugekommen" wäre, stunde dies der Annahme (auch) einer Novation nicht entgegen.Die Klägerin kann mit ihrem Begehren nach Zahlung einer (restlichen) Stornogebühr aus der Bestellung vom 15. 11. 1978 nur durchdringen, wenn der Rücktritt der Beklagten von der späteren, am 1. 12. 1979 getroffenen Vereinbarung zum Wiederaufleben des ursprünglichen Vertrages geführt hat. Die hiefür maßgebende Vorfrage nach der rechtlichen Qualifikation des Vertrages vom 1. 12. 1979 kann aber entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes schon auf Grund der bisherigen Verfahrensergebnisse beantwortet werden. Das Berufungsgericht vertritt die Rechtsansicht, daß ein Neuerungsvertrag iS des Paragraph 1376, ABGB, wie er von der Klägerin hier behauptet wird, mangels der erforderlichen Gleichheit der Vertragspartner ("ohne Hinzukunft einer dritten Person") dann nicht vorläge, wenn die Zweitbeklagte nicht auch Vertragspartnerin des ursprünglichen Kaufvertrages gewesen, vielmehr erst beim zweiten Vertrag "dazugekommen" wäre. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Nach der - aus Paragraph 1375, ABGB klar erkennbaren - Systematik des Gesetzes kann eine (einvernehmliche) "Umänderung der Rechte und Verbindlichkeiten" entweder "ohne Hinzukunft einer dritten Person" oder aber "mit Hinzukunft eines neuen Gläubigers oder eines neuen Schuldners" geschehen. Wird im erstgenannten Fall der Rechtsgrund oder der Hauptgegenstand der Forderung - also nicht nur bloße Nebenbestimmungen (Paragraph 1379, ABGB) - "verwechselt", dann liegt ein Neuerungsvertrag (eine Novation) iS der Paragraphen 1376, ff. ABGB vor; das Hinzutreten eines Dritten ist dagegen entweder - bei einem Gläubigerwechsel - eine Zession (Paragraphen 1392, ff. ABGB) oder - beim Wechsel des Schuldners - eine Schuldübernahme (Paragraphen 1405, 1406, ABGB). Aus dieser Regelung kann entgegen der Meinung des angefochtenen Beschlusses nicht abgeleitet werden, daß bei "Hinzukunft einer dritten Person" die Annahme eines Neuerungsvertrages schlechthin ausgeschlossen wäre. Das Gesetz bringt damit nur zum Ausdruck, daß im Eintreten eines neuen Gläubigers oder eines neuen Schuldners an sich noch keine Neuerung liegt. Wird aber gleichzeitig damit auch der Rechtsgrund oder der Hauptgegenstand der Forderung geändert ("verwechselt"), dann verbindet sich mit dem Wechsel des Gläubigers oder des Schuldners auch ein Neuerungsvertrag iS der Paragraphen 1376, ff. ABGB; bei einem Gläubigerwechsel trifft dann eine Zession mit einem Neuerungsvertrag zusammen, während bei einem Schuldnerwechsel nach der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 1410, ABGB sogar nur die Wirkungen eines Neuerungsvertrages eintreten (s. dazu Wolff in Klang[2] römisch sechs 264, 359; Gschnitzer, Schuldrecht Allgemeiner Teil 93 ff.; Ehrenzweig[2] II/1, 357 f.). Selbst wenn daher die Zweitbeklagte - wie sie behauptet - nicht Vertragspartnerin der ursprünglichen Vereinbarung vom 15. 11. 1978 gewesen wäre, vielmehr erst später beim Vertrag vom 1. 12. 1979 "dazugekommen" wäre, stunde dies der Annahme (auch) einer Novation nicht entgegen.
Ein Neuerungsvertrag iS des § 1376 ABGB kommt nach Lehre und Rechtsprechung dann zustande, wenn nach dem Willen der vertragschließenden Parteien das ursprüngliche Schuldverhältnis durch Änderung ("Verwechslung") des Rechtsgrundes oder des Hauptgegenstandes durch ein neues ersetzt, mit der Begründung des neuen Schuldverhältnisses also die Aufhebung des alten verknüpft wird. Eine solche Absicht der Parteien, durch die Begründung einer neuen Verbindlichkeit die alte Verbindlichkeit zu tilgen (animus novandi), wird nicht vermutet, sondern sie muß nachgewiesen werden; der Wille der Parteien muß erweislich dahin gegangen sein, daß auf das alte Schuldverhältnis nicht mehr zurückgegriffen werden soll (Wolff aaO; Gschnitzer aaO 95; Ehrenzweig aaO; Koziol - Welser[5] I 237 f.; SZ 44/179 mit weiteren Hinweisen; ebenso RZ 1978/88 ua.). Dazu bedarf es aber entgegen der Meinung des angefochtenen Beschlusses keiner weiteren Feststellungen durch das Prozeßgericht erster Instanz, ist doch unter dem eben erwähnten "animus novandi" nichts anderes zu verstehen als der - in der Regel schon aus den beiderseitigen Erklärungen erkennbare - eindeutige Parteiwille, an die Stelle einer früheren Verbindlichkeit eine andere zu setzen (RZ 1978/88). Diese (übereinstimmende) Absicht haben jedoch die Parteien im vorliegenden Fall durch die Aufnahme des Zusatzes "Mit diesem Auftrag (vom 1. 12. 79) ist der Auftrag vom 15. 11. 1978 storniertÜ" in die Vereinbarung vom 1. 12. 1978 in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zum Ausdruck gebracht.Ein Neuerungsvertrag iS des Paragraph 1376, ABGB kommt nach Lehre und Rechtsprechung dann zustande, wenn nach dem Willen der vertragschließenden Parteien das ursprüngliche Schuldverhältnis durch Änderung ("Verwechslung") des Rechtsgrundes oder des Hauptgegenstandes durch ein neues ersetzt, mit der Begründung des neuen Schuldverhältnisses also die Aufhebung des alten verknüpft wird. Eine solche Absicht der Parteien, durch die Begründung einer neuen Verbindlichkeit die alte Verbindlichkeit zu tilgen (animus novandi), wird nicht vermutet, sondern sie muß nachgewiesen werden; der Wille der Parteien muß erweislich dahin gegangen sein, daß auf das alte Schuldverhältnis nicht mehr zurückgegriffen werden soll (Wolff aaO; Gschnitzer aaO 95; Ehrenzweig aaO; Koziol - Welser[5] römisch eins 237 f.; SZ 44/179 mit weiteren Hinweisen; ebenso RZ 1978/88 ua.). Dazu bedarf es aber entgegen der Meinung des angefochtenen Beschlusses keiner weiteren Feststellungen durch das Prozeßgericht erster Instanz, ist doch unter dem eben erwähnten "animus novandi" nichts anderes zu verstehen als der - in der Regel schon aus den beiderseitigen Erklärungen erkennbare - eindeutige Parteiwille, an die Stelle einer früheren Verbindlichkeit eine andere zu setzen (RZ 1978/88). Diese (übereinstimmende) Absicht haben jedoch die Parteien im vorliegenden Fall durch die Aufnahme des Zusatzes "Mit diesem Auftrag (vom 1. 12. 79) ist der Auftrag vom 15. 11. 1978 storniertÜ" in die Vereinbarung vom 1. 12. 1978 in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zum Ausdruck gebracht.
Die angeführten rechtlichen Erwägungen führen also zu dem Ergebnis, daß der Vertrag vom 1. 12. 1979 tatsächlich ein Neuerungsvertrag iS des § 1376 ABGB war, durch welchen der "Hauptgegenstand der Forderung" - nämlich der Gegenstand und der Preis der Bestellung - verändert wurden. Von diesem (Neuerungs-)Vertrag sind aber die Beklagten am 3. 12. 1979 unter Hinweis auf § 3 KSchG zurückgetreten. Ob ein solcher Rücktritt damals überhaupt (noch) zulässig war - was die Klägerin in der Korrespondenz zunächst auch bestritten hatte -, ist hier nicht weiter zu erörtern, weil im vorliegenden Rechtsstreit alle Beteiligten von der Rechtswirksamkeit dieses Vertragsrücktrittes ausgehen. Notwendige Folge einer solchen rückwirkenden Beseitigung des Neuerungsvertrages vom 1. 12. 1979 war dann aber das Wiederaufleben des ursprünglichen, am 15. 11. 1978 begrundeten Rechtsverhältnisses; ist nämlich die neue Verbindlichkeit nach ihrer rückwirkenden Beseitigung so zu betrachten, als ob sie nie entstanden wäre, dann muß folgerichtig auch die alte Verbindlichkeit so behandelt werden, als ob sie niemals untergegangen wäre (SZ 7/215; Wolff aaO 268 f.; Gschnitzer aaO 96; Ehrenzweig aaO 360; Koziol - Welser aaO 238). Das bedeutet aber, daß als Rechtsgrundlage von Ansprüchen der Klägerin gegen die Beklagten jetzt nur noch die (ursprüngliche) Vereinbarung vom 1. 12. 1979 in Betracht kommen kann.Die angeführten rechtlichen Erwägungen führen also zu dem Ergebnis, daß der Vertrag vom 1. 12. 1979 tatsächlich ein Neuerungsvertrag iS des Paragraph 1376, ABGB war, durch welchen der "Hauptgegenstand der Forderung" - nämlich der Gegenstand und der Preis der Bestellung - verändert wurden. Von diesem (Neuerungs-)Vertrag sind aber die Beklagten am 3. 12. 1979 unter Hinweis auf Paragraph 3, KSchG zurückgetreten. Ob ein solcher Rücktritt damals überhaupt (noch) zulässig war - was die Klägerin in der Korrespondenz zunächst auch bestritten hatte -, ist hier nicht weiter zu erörtern, weil im vorliegenden Rechtsstreit alle Beteiligten von der Rechtswirksamkeit dieses Vertragsrücktrittes ausgehen. Notwendige Folge einer solchen rückwirkenden Beseitigung des Neuerungsvertrages vom 1. 12. 1979 war dann aber das Wiederaufleben des ursprünglichen, am 15. 11. 1978 begrundeten Rechtsverhältnisses; ist nämlich die neue Verbindlichkeit nach ihrer rückwirkenden Beseitigung so zu betrachten, als ob sie nie entstanden wäre, dann muß folgerichtig auch die alte Verbindlichkeit so behandelt werden, als ob sie niemals untergegangen wäre (SZ 7/215; Wolff aaO 268 f.; Gschnitzer aaO 96; Ehrenzweig aaO 360; Koziol - Welser aaO 238). Das bedeutet aber, daß als Rechtsgrundlage von Ansprüchen der Klägerin gegen die Beklagten jetzt nur noch die (ursprüngliche) Vereinbarung vom 1. 12. 1979 in Betracht kommen kann.
Soweit die Klägerin aus diesem Vertrag beide Beklagten auf Zahlung einer "Stornogebühr" in Anspruch nimmt, ist das Verfahren mangels Klarstellung der Passivlegitimation der Zweitbeklagten tatsachlich noch nicht spruchreif. Die Zweitbeklagte wurde zwar im Bestellschein vom 15. 11. 1978 als "Bestellerin" angeführt, sie hat aber diese Urkunde nicht unterschrieben. Daß sie die den Gegenstand der Bestellung bildenden Türen und Fenster gemeinsam mit ihrem Gatten ausgesucht hatte und dann auch während der dem Vertragsabschluß vorangehenden Verkaufsgespräch anwesend gewesen war und diese Unterredung mitgehört hatte, reicht nicht aus, um sie gegenüber der Klägerin als "Mitbestellerin" und damit als Vertragspartnerin dieser Vereinbarung behandeln zu können; auch der Umstand, daß sie dem an beide Beklagten gerichteten Bestätigungsschreiben der Klägerin vom 4. 12. 1978 nicht widersprochen hat, war entgegen der Meinung der Klägerin keine schlüssige Willenserklärung iS des § 863 ABGB. Die Passivlegitimation der Zweitbeklagten könnte vielmehr, wie das Berufungsgericht insoweit richtig erkannt hat, nur dann bejaht werden, wenn der Erstbeklagte die Vereinbarung vom 15. 11. 1978 auf Grund einer - ausdrücklichen oder schlüssigen - Vollmacht seiner Gattin unterfertigt hätte oder eine nachträgliche (gegebenfalls auch schlüssige) Genehmigung dieser Vereinbarung durch die Zweitbeklagte (§ 1016 ABGB) vorgelegen wäre. Um diese Frage verläßlich beantworten zu können, bedarf es aber noch einer entsprechenden Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlage durch das Prozeßgericht erster Instanz.Soweit die Klägerin aus diesem Vertrag beide Beklagten auf Zahlung einer "Stornogebühr" in Anspruch nimmt, ist das Verfahren mangels Klarstellung der Passivlegitimation der Zweitbeklagten tatsachlich noch nicht spruchreif. Die Zweitbeklagte wurde zwar im Bestellschein vom 15. 11. 1978 als "Bestellerin" angeführt, sie hat aber diese Urkunde nicht unterschrieben. Daß sie die den Gegenstand der Bestellung bildenden Türen und Fenster gemeinsam mit ihrem Gatten ausgesucht hatte und dann auch während der dem Vertragsabschluß vorangehenden Verkaufsgespräch anwesend gewesen war und diese Unterredung mitgehört hatte, reicht nicht aus, um sie gegenüber der Klägerin als "Mitbestellerin" und damit als Vertragspartnerin dieser Vereinbarung behandeln zu können; auch der Umstand, daß sie dem an beide Beklagten gerichteten Bestätigungsschreiben der Klägerin vom 4. 12. 1978 nicht widersprochen hat, war entgegen der Meinung der Klägerin keine schlüssige Willenserklärung iS des Paragraph 863, ABGB. Die Passivlegitimation der Zweitbeklagten könnte vielmehr, wie das Berufungsgericht insoweit richtig erkannt hat, nur dann bejaht werden, wenn der Erstbeklagte die Vereinbarung vom 15. 11. 1978 auf Grund einer - ausdrücklichen oder schlüssigen - Vollmacht seiner Gattin unterfertigt hätte oder eine nachträgliche (gegebenfalls auch schlüssige) Genehmigung dieser Vereinbarung durch die Zweitbeklagte (Paragraph 1016, ABGB) vorgelegen wäre. Um diese Frage verläßlich beantworten zu können, bedarf es aber noch einer entsprechenden Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlage durch das Prozeßgericht erster Instanz.
Davon abgesehen wird sich das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren auch mit dem Einwand der Beklagten betreffend die Angemessenheit der begehrten Stornogebühr auseinanderzusetzen haben. Daß die "Allgemeinen Vertragsbedingungen" der Klägerin eine solche Gebühr im Ausmaß von 30% des Rechnungsbetrages vorsehen, ist unbestritten, sodaß es insoweit entgegen der Meinung des angefochtenen Beschlusses keiner Verfahrensergänzung bedarf. Die Beklagten haben aber eine solche Konventionalstrafe ausdrücklich als "weitaus überhöht" bezeichnet und damit deutlich erkennbar das richterliche Mäßigungsrecht nach § 1336 Abs. 2 ABGB für sich in Anspruch genommen. Auch in dieser Richtung wird das Erstgericht den Sachverhalt noch mit den Parteien zu erörtern und sich dabei sowohl mit der Rechtswirksamkeit der Vereinbarung einer "Stornogebühr" als auch mit der Frage einer allfälligen Mäßigung dieser Vertragsstrafe zu befassen haben, ehe es über das Zahlungsbegehren der Klägerin absprechen kann. Da es sohin im Ergebnis bei der Aufhebung des Ersturteils zu verbleiben hat, ist dem Rekurs der Klägerin ein Erfolg zu versagen.Davon abgesehen wird sich das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren auch mit dem Einwand der Beklagten betreffend die Angemessenheit der begehrten Stornogebühr auseinanderzusetzen haben. Daß die "Allgemeinen Vertragsbedingungen" der Klägerin eine solche Gebühr im Ausmaß von 30% des Rechnungsbetrages vorsehen, ist unbestritten, sodaß es insoweit entgegen der Meinung des angefochtenen Beschlusses keiner Verfahrensergänzung bedarf. Die Beklagten haben aber eine solche Konventionalstrafe ausdrücklich als "weitaus überhöht" bezeichnet und damit deutlich erkennbar das richterliche Mäßigungsrecht nach Paragraph 1336, Absatz 2, ABGB für sich in Anspruch genommen. Auch in dieser Richtung wird das Erstgericht den Sachverhalt noch mit den Parteien zu erörtern und sich dabei sowohl mit der Rechtswirksamkeit der Vereinbarung einer "Stornogebühr" als auch mit der Frage einer allfälligen Mäßigung dieser Vertragsstrafe zu befassen haben, ehe es über das Zahlungsbegehren der Klägerin absprechen kann. Da es sohin im Ergebnis bei der Aufhebung des Ersturteils zu verbleiben hat, ist dem Rekurs der Klägerin ein Erfolg zu versagen.