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Rechtssatz RS0032301×

Rechtssatz RS0032301

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0032301

Geschäftszahl

4Ob559/81

Entscheidungsdatum

21.09.1982

Rechtssatz

Bei "Hinzukunft einer dritten Person" ist die Annahme eines Neuerungsvertrages nicht schlechthin ausgeschlossen: Das Gesetz bringt damit nur zum Ausdruck, daß im Eintreten eines neuen Gläubigers oder eines neuen Schuldners an sich noch keine Neuerung liegt. Wird aber gleichzeitig damit auch der Rechtsgrund oder der Hauptgegenstand der Forderung geändert ("verwechselt"), dann verbindet sich mit dem Wechsel des Gläubigers oder des Schuldners auch ein Neuerungsvertrag im Sinne der Paragraphen 1376, ff ABGB; bei einem Gläubigerwechsel trifft dann eine Zession mit einem Neuerungsvertrag zusammen, während bei einem Schuldnerwechsel nach der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 1410, ABGB sogar nur die Wirkungen eines Neuerungsvertrages eintreten.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 559/81
    Entscheidungstext OGH 21.09.1982 4 Ob 559/81
    Veröff: SZ 55/132

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0032301

Dokumentnummer

JJR_19820921_OGH0002_0040OB00559_8100000_001