Die gegen diese Entscheidung erhobene Revision der Beklagten ist nicht berechtigt.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, für die Versorgung eines einzelnen Abnehmers mit elektrischer Energie sei keine Konzession notwendig. Die gegenteiligen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes seien nicht verbindlich. Sie widersprächen dem klaren Gesetzeswortlaut. Würde die der Klägerin zur Versorgung der S*****AG zustehende Konzession als Konzession nach § 3 Abs 1 lit a Stmk ElWiG angesehen, dann hinderte § 4 lit a leg cit die Erteilung einer Konzession für diese Versorgung eines einzelnen Abnehmers. Eine solche Auslegung gäbe diesen Bestimmungen einen verfassungswidrigen Inhalt und sei daher unzulässig. Die Beklagte sei als Elektrizitätsversorgungsunternehmen an sich konzessioniert; für die Versorgung eines einzelnen Abnehmers könne seit Inkrafttreten des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes keine Konzession mehr erteilt werden. Im übrigen hätten sich die Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes nur auf den Stichtag 1.8.1981 bezogen. Sie seien daher für die Beklagte unerheblich, weil sie die S*****AG zu diesem Zeitpunkt noch nicht mit elektrischer Energie versorgt habe. Als die Beklagte damit begonnen habe, dieses Unternehmen mit elektrischer Energie zu beliefern, sei die Erteilung einer Konzession für die Versorgung eines einzelnen Abnehmers rechtlich gar nicht mehr möglich gewesen.Die Beklagte vertritt die Auffassung, für die Versorgung eines einzelnen Abnehmers mit elektrischer Energie sei keine Konzession notwendig. Die gegenteiligen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes seien nicht verbindlich. Sie widersprächen dem klaren Gesetzeswortlaut. Würde die der Klägerin zur Versorgung der S*****AG zustehende Konzession als Konzession nach Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, Stmk ElWiG angesehen, dann hinderte Paragraph 4, Litera a, leg cit die Erteilung einer Konzession für diese Versorgung eines einzelnen Abnehmers. Eine solche Auslegung gäbe diesen Bestimmungen einen verfassungswidrigen Inhalt und sei daher unzulässig. Die Beklagte sei als Elektrizitätsversorgungsunternehmen an sich konzessioniert; für die Versorgung eines einzelnen Abnehmers könne seit Inkrafttreten des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes keine Konzession mehr erteilt werden. Im übrigen hätten sich die Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes nur auf den Stichtag 1.8.1981 bezogen. Sie seien daher für die Beklagte unerheblich, weil sie die S*****AG zu diesem Zeitpunkt noch nicht mit elektrischer Energie versorgt habe. Als die Beklagte damit begonnen habe, dieses Unternehmen mit elektrischer Energie zu beliefern, sei die Erteilung einer Konzession für die Versorgung eines einzelnen Abnehmers rechtlich gar nicht mehr möglich gewesen.
Das Steiermärkische Elektrizitätswirtschaftsgesetz, LGBl 1981/77, ist in Ausführung des Bundesgesetzes vom 11.41975, BGBl 1975/260, über die Elektrizitätswirtschaft (ElektrizitätswirtschaftsG), ergangen und am 1.8.1981 in Kraft getreten. Seine Bestimmungen lauten auszugsweise:
§ 1Paragraph eins
Begriffsbestimmungen
(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen zur Erzeugung oder Verteilung elektrischer Energie zum Zwecke der entgeltlichen Abgabe an andere (öffentliche Elektrizitätsversorgung). Als entgeltliche Abgabe an andere gilt auch die entgeltliche Abgabe elektrischer Energie von Genossenschaften, Agrargemeinschaften und anderen Vereinigungen an ihre Mitglieder. Die Abgabe elektrischer Energie an Vetriebsangehörige (einschließlich Pensionisten) im Betriebsgelände gilt nicht als entgeltliche Abgabe an andere.
....
§ 2Paragraph 2
Konzessionspflicht
Der Betrieb eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens bedarf - unabhängig von der elektrizitätswirtschaftlichen Bewilligung nach § 21 und von anderen, außerhalb dieses Gesetzes geregelten Genehmigungsverfahren - einer Konzession.Der Betrieb eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens bedarf - unabhängig von der elektrizitätswirtschaftlichen Bewilligung nach Paragraph 21 und von anderen, außerhalb dieses Gesetzes geregelten Genehmigungsverfahren - einer Konzession.
§ 3Paragraph 3
Umfang der Konzession
(1) Einer Konzession nach § 2 bedarf:(1) Einer Konzession nach Paragraph 2, bedarf:
a) die unmittelbare Versorgung eines örtlich umschriebenen bestimmten Gebietes mit elektrischer Energie;
b) die Lieferung elektrischer Energie an Elektrizitätsversorgungsunternehmen.
(2) Konzessionen nach Abs 1 lit a und b können auch nebeneinander erteilt werden.(2) Konzessionen nach Absatz eins, Litera a und b können auch nebeneinander erteilt werden.
§ 4Paragraph 4
Allgemeine Voraussetzungen
Die Erteilung der Konzession nach § 2 setzt voraus:Die Erteilung der Konzession nach Paragraph 2, setzt voraus:
a) daß im Falle des § 3 Abs 1 lit a für das örtlich umschriebene bestimmte Gebiet keine Konzession zur Versorgung mit elektrischer Energie besteht;a) daß im Falle des Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, für das örtlich umschriebene bestimmte Gebiet keine Konzession zur Versorgung mit elektrischer Energie besteht;
...
§ 34Paragraph 34
Übergangsbestimmungen
(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig betrieben werden, gelten als konzessioniert. Im Falle von Unstimmigkeiten zwischen einzelnen Elektrizitätsversorgungsunternehmen über den bestehenden Versorgungsumfang entscheidet die Landesregierung von Amts wegen oder auf Antrag eines der beteiligten Elektrizitätsversorgungsunternehmen mit Bescheid.
...
Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, daß der Betrieb eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens einer eigenen elektrizitätswirtschaftlichen Konzession bedarf. Die Konzession kann auf zwei Arten erworben werden:
durch rechtmäßigen Betrieb bei Inkrafttreten des Gesetzes (§ 34 Abs 1 leg cit)durch rechtmäßigen Betrieb bei Inkrafttreten des Gesetzes (Paragraph 34, Absatz eins, leg cit)
durch Erteilung in dem im Gesetz vorgesehenen Verfahren (§§ 6ff leg cit).durch Erteilung in dem im Gesetz vorgesehenen Verfahren (Paragraphen 6 f, f, leg cit).
In beiden Fällen besteht die Konzession nicht als "Konzession an sich", sondern in der Berechtigung in dem im Streitfall von der Behörde festgestellten Umfang tätig zu sein (§ 34 Abs 1 leg cit) oder ein örtlich umschriebenes bestimmtes Gebiet oder ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen mit elektrischer Energie zu versorgen (§ 3 leg cit).In beiden Fällen besteht die Konzession nicht als "Konzession an sich", sondern in der Berechtigung in dem im Streitfall von der Behörde festgestellten Umfang tätig zu sein (Paragraph 34, Absatz eins, leg cit) oder ein örtlich umschriebenes bestimmtes Gebiet oder ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen mit elektrischer Energie zu versorgen (Paragraph 3, leg cit).
Beide Parteien haben ihre Konzession gemäß § 34 Abs 1 leg cit erworben. Ihren "Streit" um die Versorgung der S*****AG hat die zuständige Behörde dahin entschieden, daß die Klägerin "zur Versorgung der S***** AG in G***** bei B***** (Steiermark) mit elektrischer Energie als konzessioniert gilt". Der Bescheid ist rechtskräftig; die von der Beklagten dagegen erhobene Beschwerde hat der VwGH als unbegründet abgewiesen.Beide Parteien haben ihre Konzession gemäß Paragraph 34, Absatz eins, leg cit erworben. Ihren "Streit" um die Versorgung der S*****AG hat die zuständige Behörde dahin entschieden, daß die Klägerin "zur Versorgung der S***** AG in G***** bei B***** (Steiermark) mit elektrischer Energie als konzessioniert gilt". Der Bescheid ist rechtskräftig; die von der Beklagten dagegen erhobene Beschwerde hat der VwGH als unbegründet abgewiesen.
Damit steht fest, daß nur die Klägerin die nach dem Steiermärkischen Elektrizitätswirtschaftsgesetz notwendige Konzession für die Versorgung der S*****AG mit elektrischer Energie besitzt, hat doch die Beklagte weder behauptet noch bewiesen, daß sie nach dem 1.8.1981 (maßgeblicher Stichtag nach § 34 Abs 1 leg cit) eine entsprechende Berechtigung erlangt hätte. Daß der VwGH in seinem Erkenntnis geprüft hat, wer zu diesem Stichtag berechtigt war, die S*****AG mit elektrischer Energie zu versorgen, vermag daher an der Verbindlichkeit seiner Entscheidung nichts zu ändern. Eine allfällige, nach dem 1.8.1981 zustandegekommene privatrechtliche Vereinbarung könnte, wie schon das Berufungsgericht richtig erkannt hat, die Konzession nicht ersetzen.Damit steht fest, daß nur die Klägerin die nach dem Steiermärkischen Elektrizitätswirtschaftsgesetz notwendige Konzession für die Versorgung der S*****AG mit elektrischer Energie besitzt, hat doch die Beklagte weder behauptet noch bewiesen, daß sie nach dem 1.8.1981 (maßgeblicher Stichtag nach Paragraph 34, Absatz eins, leg cit) eine entsprechende Berechtigung erlangt hätte. Daß der VwGH in seinem Erkenntnis geprüft hat, wer zu diesem Stichtag berechtigt war, die S*****AG mit elektrischer Energie zu versorgen, vermag daher an der Verbindlichkeit seiner Entscheidung nichts zu ändern. Eine allfällige, nach dem 1.8.1981 zustandegekommene privatrechtliche Vereinbarung könnte, wie schon das Berufungsgericht richtig erkannt hat, die Konzession nicht ersetzen.
Die Beklagte besitzt demnach keine Konzession, die sie berechtigte, die S*****AG mit elektrischer Energie zu versorgen. Ihre Auffassung, eine solche Konzession auch gar nicht zu benötigen, kann nicht geteilt werden:
Wie schon der VwGH in seinem Erkenntnis vom 27.10.1992, Zl 90/05/0042-6, ausgeführt hat, läßt das Gesetz für die konzessionslose Tätigkeit eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens keinen Raum. § 2 Stmk ElWiG bindet den Betrieb eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens an eine Konzession; ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen wird auch dann "betrieben", wenn nur ein einzelner Abnehmer mit elektrischem Strom versorgt wird. Daß eine "Punkt-" oder "Inselkonzession", die nur die Versorgung eines einzelnen Abnehmers zum Gegenstand hat und durch rechtmäßigen Betrieb gemäß § 34 Abs 1 leg cit erworben wurde, nicht neu erteilt werden kann, vermag an der Konzessionspflicht auch dieser Tätigkeit nichts zu ändern. Das Konzessionssystem ist Voraussetzung für den Gebietsschutz nach § 4 leg cit. Der Gebietsschutz soll die Funktionsfähigkeit der Elektrizitätswirtschaft erhalten und Fehlinvestitionen verhindern (RV 867 BlgNR 13. GP 6). Diese Ziele wäre auch dann gefährdet, wäre die Versorgung einzelner Abnehmer "konzessionsfrei".Wie schon der VwGH in seinem Erkenntnis vom 27.10.1992, Zl 90/05/0042-6, ausgeführt hat, läßt das Gesetz für die konzessionslose Tätigkeit eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens keinen Raum. Paragraph 2, Stmk ElWiG bindet den Betrieb eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens an eine Konzession; ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen wird auch dann "betrieben", wenn nur ein einzelner Abnehmer mit elektrischem Strom versorgt wird. Daß eine "Punkt-" oder "Inselkonzession", die nur die Versorgung eines einzelnen Abnehmers zum Gegenstand hat und durch rechtmäßigen Betrieb gemäß Paragraph 34, Absatz eins, leg cit erworben wurde, nicht neu erteilt werden kann, vermag an der Konzessionspflicht auch dieser Tätigkeit nichts zu ändern. Das Konzessionssystem ist Voraussetzung für den Gebietsschutz nach Paragraph 4, leg cit. Der Gebietsschutz soll die Funktionsfähigkeit der Elektrizitätswirtschaft erhalten und Fehlinvestitionen verhindern Regierungsvorlage 867 BlgNR 13. Gesetzgebungsperiode 6). Diese Ziele wäre auch dann gefährdet, wäre die Versorgung einzelner Abnehmer "konzessionsfrei".
Die Beklagte dürfte die S*****AG daher nur dann mit elektrischer Energie versorgen, wenn sie über eine entsprechende Konzession verfügte. Ihr gesetzwidriges Verhalten besteht im Verstoß gegen § 2 Stmk ElWiG, wonach der Betrieb (und zwar mangels gegenteiliger Bestimmung auch der in der Belieferung eines einzelnen Abnehmers bestehende Betrieb) eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens einer eigenen elektrizitätswirtschaftlichen Konzession bedarf. Die übrigen Bestimmungen des Steiermärkischen Elektrizitätswirtschaftsgesetzes sind nicht heranzuziehen; die Frage ihrer Verfassungskonformität spielt daher im vorliegenden Verfahren keine Rolle. Daß die Bestimmung über die Konzessionspflicht das Grundrecht der freien Erwerbsausübung verletzte, wird von der Beklagten gar nicht behauptet. Daß solche Bedenken gerechtfertigt sein könnten, ist, jedenfalls für den inländischen Markt, angesichts der Bedeutung, die eine gesicherte Versorgung mit elektrischem Strom für die gesamte Volkswirtschaft hat, und der Anforderungen, die aus diesem Grund an Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu stellen sind, auch nicht zu erkennen.Die Beklagte dürfte die S*****AG daher nur dann mit elektrischer Energie versorgen, wenn sie über eine entsprechende Konzession verfügte. Ihr gesetzwidriges Verhalten besteht im Verstoß gegen Paragraph 2, Stmk ElWiG, wonach der Betrieb (und zwar mangels gegenteiliger Bestimmung auch der in der Belieferung eines einzelnen Abnehmers bestehende Betrieb) eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens einer eigenen elektrizitätswirtschaftlichen Konzession bedarf. Die übrigen Bestimmungen des Steiermärkischen Elektrizitätswirtschaftsgesetzes sind nicht heranzuziehen; die Frage ihrer Verfassungskonformität spielt daher im vorliegenden Verfahren keine Rolle. Daß die Bestimmung über die Konzessionspflicht das Grundrecht der freien Erwerbsausübung verletzte, wird von der Beklagten gar nicht behauptet. Daß solche Bedenken gerechtfertigt sein könnten, ist, jedenfalls für den inländischen Markt, angesichts der Bedeutung, die eine gesicherte Versorgung mit elektrischem Strom für die gesamte Volkswirtschaft hat, und der Anforderungen, die aus diesem Grund an Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu stellen sind, auch nicht zu erkennen.
Es ist auch nicht ersichtlich, warum es das Grundrecht der freien Erwerbsausübung verletzen sollte, daß § 34 Abs 1 ElWiG auch die wohlerworbenen Rechte desjenigen Elektrizitätsversorgungsunternehmens schützt, das zum Stichtag 1.8.1981 nur einen Abnehmer mit elektrischer Energie versorgt hat. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, daß auch die Beklagte (nur) gemäß § 34 Abs 1 Stmk ElWiG als konzessioniert gilt. Auch sie hat ihre Berechtigung, ein bestimmtes Gebiet mit elektrischem Strom zu versorgen, dadurch erhalten, daß sie dieses Gebiet am 1.8.1981 mit elektrischer Energie beliefert hat. Ihre Rechtsposition unterscheidet sich von der der Klägerin nur durch die Größe des Gebietes, auf das sich die Konzession bezieht. Auch eine "Punktkonzession" berechtigt letztlich zur Versorgung eines bestimmten Gebietes, das sich ebenso wie ein größeres Gebiet örtlich umschreiben läßt. Ein "qualitativer" Unterschied zwischen den beiden Konzessionen, der die Auffassung, daß beide Konzessionen die gleiche Rechtsposition verschaffen, verfassungrechtlich bedenklich erscheinen ließe, ist nicht zu erkennen.Es ist auch nicht ersichtlich, warum es das Grundrecht der freien Erwerbsausübung verletzen sollte, daß Paragraph 34, Absatz eins, ElWiG auch die wohlerworbenen Rechte desjenigen Elektrizitätsversorgungsunternehmens schützt, das zum Stichtag 1.8.1981 nur einen Abnehmer mit elektrischer Energie versorgt hat. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, daß auch die Beklagte (nur) gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Stmk ElWiG als konzessioniert gilt. Auch sie hat ihre Berechtigung, ein bestimmtes Gebiet mit elektrischem Strom zu versorgen, dadurch erhalten, daß sie dieses Gebiet am 1.8.1981 mit elektrischer Energie beliefert hat. Ihre Rechtsposition unterscheidet sich von der der Klägerin nur durch die Größe des Gebietes, auf das sich die Konzession bezieht. Auch eine "Punktkonzession" berechtigt letztlich zur Versorgung eines bestimmten Gebietes, das sich ebenso wie ein größeres Gebiet örtlich umschreiben läßt. Ein "qualitativer" Unterschied zwischen den beiden Konzessionen, der die Auffassung, daß beide Konzessionen die gleiche Rechtsposition verschaffen, verfassungrechtlich bedenklich erscheinen ließe, ist nicht zu erkennen.
Elektrizitätsversorgungsunternehmen handeln im geschäftlichen
Verkehr. Zwischen den Streitteilen besteht trotz Konzessionssystem
mit Gebietsschutz ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, bemühen sich
doch beide um denselben Kunden (vgl MR 1992, 122 = ÖBl 1992, 166 -
Seepark). Daß die Beklagte zu Zwecken des Wettbewerbs handelt, bedarf
keiner weiteren Begründung. Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken
des Wettbewerbs Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten
verstoßen, kann auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch
genommen werden (§ 1 UWG). Ein Gesetzesverstoß ist sittenwidrig iS
des § 1 UWG, wenn er dem Beklagten subjektiv vorwerfbar ist und in
der Absicht begangen wurde, im Wettbewerb einen Vorsprung vor den
gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen (stRspr zB MR 1990, 236 = ÖBl
1991, 19 = ecolex 1991, 106 - Werbefoto; ecolex 1994, 35 = WBl 1994,
97 - Straßenprostitution ua). Subjektiv vorwerfbar ist ein solcher
Verstoß (ua) dann, wenn eine strittige Frage in der Rechtsprechung geklärt ist. In einem solchen Fall kann sich der Beklagte nicht darauf berufen, seine Auffassung mit gutem Grund zu vertreten (SZ 57/169 = ÖBl 1985, 94 - Haushaltsgeräte-Werbefahrten).
Im vorliegenden Fall hat der VwGH das Steiermärkische Elektrizitätswirtschaftsgesetz dahin ausgelegt, daß auch für die Versorgung eines einzelnen Abnehmers eine Konzession erforderlich ist. Gleichzeitig wurde der Bescheid der zuständigen Behörde bestätigt, wonach die Klägerin - und damit nicht die Beklagte - zur Versorgung der S*****AG mit elektrischem Strom als konzessioniert gilt.
Somit ist durch höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärt, daß die Beklagte mit der Versorgung der S*****AG mit elektrischem Strom gesetzwidrig handelt. Der Gesetzesverstoß ist der Beklagten demnach subjektiv vorwerfbar. Daß dieser Verstoß in der Absicht begangen wurde, einen Vorsprung vor den gesetzesstreuen Mitbewerbern zu erlangen, ist offenkundig, setzt sich die Beklagte doch über gesetzliche Schranken hinweg, um ihren Umsatz zu Lasten ihres Mitbewerbers zu steigern.
Die Revision mußte erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.