Rechtssatz RS0058517
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058517
Entscheidungsdatum
04.10.1994
Norm
StmkElektrizitätswirtschaftsG §2
UWG §1 C2
Rechtssatz
Besteht das gesetzwidrige Verhalten im Verstoß gegen § 2 StmkElektrizitätswirtschaftsG, wonach der Betrieb (und zwar mangels gegenteiliger Bestimmung auch der in der Belieferung eines einzelnen Abnehmers bestehende Betrieb) eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens einer eigenen elektrizitätswirtschaftlichen Konzession bedarf und hat der VwGH dies dahin ausgelegt, daß auch für die Versorgung eines einzelnen Abnehmers eine Konzession erforderlich ist, ist ein Verstoß gegen diese Bestimmung subjektiv vorwerfbar und kann sich der Beklagte nicht darauf berufen, seine Auffassung mit gutem Grund zu vertreten.Besteht das gesetzwidrige Verhalten im Verstoß gegen Paragraph 2, StmkElektrizitätswirtschaftsG, wonach der Betrieb (und zwar mangels gegenteiliger Bestimmung auch der in der Belieferung eines einzelnen Abnehmers bestehende Betrieb) eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens einer eigenen elektrizitätswirtschaftlichen Konzession bedarf und hat der VwGH dies dahin ausgelegt, daß auch für die Versorgung eines einzelnen Abnehmers eine Konzession erforderlich ist, ist ein Verstoß gegen diese Bestimmung subjektiv vorwerfbar und kann sich der Beklagte nicht darauf berufen, seine Auffassung mit gutem Grund zu vertreten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0058517
Dokumentnummer
JJR_19941004_OGH0002_0040OB00559_9400000_001