Entscheidungsgründe:
Der Kamin im Hause des Klägers wurde 1993 oder 1994 errichtet. Jedenfalls seit 1996 kehrte der Beklagte den Kamin; er ließ prophylaktisch jährlich nach der Heizperiode den Kamin auch ausbrennen. Er hielt die Kehrpflichten immer ein.
Der Kläger bedient grundsätzlich selbst die Heizanlage des Kamins. Er beheizt ihn nach dem Anzünden mit Papier nur mit gutem, trockenen Holz und war auch stets in Kenntnis darüber, dass gedrosseltes Heizen - wie in der Übergangszeit - eine Versottung und in der Folge eine Verpechung fördert.
Unter Versottung versteht man die Durchfeuchtung der Rauchfangwangen infolge Unterschreitung des Taupunktes der Rauchgase bzw durch Kondensierung des im Rauchgas enthaltenen Wasserdampfes. Verpechung nennt man das Auftrocknen der durchfeuchteten Rußbelege mit Schichtenaufbau; das führt zu einer Verengung des Kaminquerschnitts, die zwar - was allerdings nicht das Übliche ist - auch nur punktuell sein kann.
Am 26. 3. 1997 besorgte der beim Beklagten beschäftigte Rauchfangkehrer Horst Matthias E***** die Kaminkehrung beim Kläger. Er verwendete als Kehrgerät die durchaus übliche "Kugel". Eine solche Kugel ist 2 bis 6,5 kg schwer, hat einen Durchmesser von 8 bis 12 cm, ist an einer 20 bis 30 m langen, 10 mm starken Kugelleine aus Hanf oder Kunstfaser sowie einer eineinhalb Meter langen Kugelkette mit "Einlage" - das ist eine "Bürste" (Sterngeflecht aus hochelastischem Federstahl) - befestigt. Ein solches Kugelkehrgerät wird bei Kaminüberprüfungen und -reinigungen von oben verwendet, indem die "Einlage", also die "Bürste", durch Hochziehen der Kugelleine um die Kettenlänge einerseits und Hinunterlassen durch das Kugelgewicht um 1 bis 1,5 m andererseits bis zur Rauchfangsohle geführt wird, jeweils mit mehrmaligem Heben der an der Leine befindlichen Kugel.
Bei der Kaminkehrung vom 26. 3. 1997 im Hause des Klägers benötigte der Mitarbeiter des Beklagten mehr Zeit als im Jahr zuvor; ein konkreter Zeitunterschied ist allerdings nicht feststellbar. Der Mitarbeiter des Beklagten stellte fest, dass sich mehr Ruß gebildet hatte, was im Hochwinter nichts Außergewöhnliches ist. Der Jänner 1997 war tatsächlich sehr kalt und hatte daher zu verstärktem Heizen und damit auch zu einer verstärkten Rußbildung geführt. Der Mitarbeiter des Beklagten erklärte zwar die längere Dauer damit, dass es schwer gegangen sei, war aber der Meinung, nichts Auffälliges festzustellen und keinen Widerstand bei der Kehrung bemerkt zu haben. Ganz allgemein gesagt, kann eine stärkere Verrußung bis zum doppelten Zeitaufwand beim Kehren führen, ohne dass dies für den Kaminkehrer alarmierend wäre. Der Mitarbeiter des Beklagten gab daher weder der damals anwesenden Frau des Klägers warnende Hinweise noch teilte er dem Beklagten als seinem Chef Entsprechendes mit; vielmehr setzte er lediglich den Termin für das alljährliche Kaminausbrennen für den Mai an.
Der Kläger selbst entfernte am Tag der Kaminreinigung ein kleines Stück Schlacke aus dem Kamin und beheizte danach die Heizanlage so wie bisher, ohne etwas Außergewöhnliches zu bemerken.
Am 10. 4. 1997 kam es zu einem Kaminbrand. Ursache dafür war eine Rauchfangverpechung, die bei der zuvor erfolgten Kaminkehrung nicht festgestellt worden war und die sich entzündet hatte. Wodurch es zu einer Entzündung des Pechrußes im Rauchfang kam, ist konkret nicht feststellbar; es kann aber jedenfalls nicht festgestellt werden, dass sie durch einen Bedienungsfehler des Klägers verursacht worden wäre.
Durch den Kaminbrand entstand dem Kläger ein Schaden in Höhe von
67.400 S.
Mit der Behauptung, dass bei einer regelgerecht durchgeführten Kehrung die Ursache dieses Brandes (Versottung oder Verpechung) leicht erkennbar gewesen wäre und sofort hätte behoben werden müssen, der Geselle des Beklagten also fehlerhaft gearbeitet habe, begehrt der Kläger vom Beklagten den Ersatz seines Schadens in der Höhe von 67.400 S sA.
Der Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Sämtliche Kehrungen seien ordnungsgemäß entsprechend den Bestimmungen der Salzburger Feuerpolizeiordnung, insbesondere nach dessen § 6, durchgeführt worden. Bei der turnusmäßigen Kaminkehrung könne der Kehrer nur die Rauchfangmündung einsehen. Ein etwaiges Vorhandensein von Glanz, Ruß oder Pechansatz sei daher nicht erkennbar. Bei der Kaminkehrung werde nur der Staubruß, nicht aber harte Belege wie Glanz, Ruß oder Pechansatz entfernt. Auf dem herkömmlich verwendeten Kehrgerät blieben keine solchen Rückstände haften, sodass der Kaminkehrer auch anhand der Kehrgeräte keinen Anhaltspunkt für derartige Ablagerungen gewinnen könne. Da ein Kaminbrand durch Bedienungsfehler oder auch durch die Verwendung nicht geeigneter Brennstoffe verursacht werde, treffe den Kläger das Alleinverschulden am Kaminbrand.Der Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Sämtliche Kehrungen seien ordnungsgemäß entsprechend den Bestimmungen der Salzburger Feuerpolizeiordnung, insbesondere nach dessen Paragraph 6,, durchgeführt worden. Bei der turnusmäßigen Kaminkehrung könne der Kehrer nur die Rauchfangmündung einsehen. Ein etwaiges Vorhandensein von Glanz, Ruß oder Pechansatz sei daher nicht erkennbar. Bei der Kaminkehrung werde nur der Staubruß, nicht aber harte Belege wie Glanz, Ruß oder Pechansatz entfernt. Auf dem herkömmlich verwendeten Kehrgerät blieben keine solchen Rückstände haften, sodass der Kaminkehrer auch anhand der Kehrgeräte keinen Anhaltspunkt für derartige Ablagerungen gewinnen könne. Da ein Kaminbrand durch Bedienungsfehler oder auch durch die Verwendung nicht geeigneter Brennstoffe verursacht werde, treffe den Kläger das Alleinverschulden am Kaminbrand.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stellte noch fest:
Bei dem Kehrvorgang ist eine nicht auch sonst - etwa durch auffällige Rauchentwicklung - feststellbare Versottung nicht erkennbar. Auch ein Widerstand durch Verpechung ist erst ab einer gewissen Stärke - je nach Schwere der vom Rauchfangkehrer verwendeten Kugel - erkenn- und feststellbar. Im konkreten Fall ist weder feststellbar, dass eine Verengung des Kamins infolge Verpechung für den Kaminkehrer objektiv bemerkbar war, noch, dass er eine solche Verengung nicht bemerken konnte. Mit dem dabei verwendeten Kugelkehrgerät ist eine Verpechung nur erkennbar, wenn sie sich entweder - ungewöhnlicherweise - in der Rauchfangmündung befindet oder so spürbare Widerstände verursacht, dass die Kugel über dieselbe Stelle mehrmals hochzuziehen ist, um sie weiter nach unten zu bringen, was allerdings mit einem auch für andere Personen im Haus - so für die Frau des Klägers - durch deutlich hörbares Schlagen wahrnehmbar wäre. Dass und inwieweit ein solches Schlagen hörbar war, kann nicht festgestellt werden. Es kann auch nicht festgestellt - freilich auch nicht ausgeschlossen - werden, dass die Kugel über ein und derselben Stelle mehrmals hochzuziehen war, um sie nach unten zu bringen. Bei solcherart spürbaren Widerständen, bei welchen die Kugel mehr als einmal über dieselbe Stelle hochzuziehen ist, wäre ein Kaminkehrer verpflichtet, der Ursache des Widerstands nachzugehen, sei es durch Ausspiegeln oder mit Inspektionskamera, und ein unverzügliches Ausbrennen zu veranlassen, weil die Ursache mit dem Kehrgerät nicht zu entfernen ist. Dass - auch objektiv gesehen - beim Kehren des Kamins für den Mitarbeiter des Beklagten nichts außergewöhnlich oder auch nur auffällig war, kann nicht ausgeschlossen - ebensowenig aber auch festgestellt - werden.
Rechtlich meinte das Erstgericht, dass zwischen den Streitteilen ein Vertragsverhältnis vorgelegen sei, wonach der Beklagte - gegen Entgeltzahlung durch den Kläger - eine Kaminkehrung vornahm. Der Zweck dieser Leistung des Beklagten sei in der Überprüfung und Reinigung des Kamins ua zur Vermeidung von Schäden, insbesondere auch einer Brandgefahr durch Rückstände im Kamin, gelegen. Der Kläger habe die Ursächlichkeit der (mangelhaften) Leistung des Beklagten für den eingetretenen Schaden und weiters zu beweisen, dass der Beklagte nicht alle ihm obliegende Sorgfalt aufgewendet habe. Der Kausalitätsbeweis sei dem Kläger gelungen. Was die Verletzung einer Sorgfaltspflicht betreffe, so sei zumindest nach erstem Anschein von einem wenigstens objektiv sorgfaltswidrigen Verhalten auf Schädigerseite auszugehen, damit ein Verschulden vermutet werden könne, das die Umkehr der Beweislast iSd § 1298 ABGB bewirke. Könne nun die Erkennbarkeit der Kaminverengung durch Rückstände - die zu einem sofortigen Ausbrennen des Kamins verpflichtet hätte - weder festgestellt noch ausgeschlossen werden, so sei nach erstem Anschein von einem wenigstens objektiv sorgfaltswidrigen Verhalten des Erfüllungsgehilfen des Beklagten iS einer Rechtswidrigkeitsvermutung auszugehen. Objektiv stehe nämlich fest, dass der Kaminbrand und damit der nunmehr geltend gemachte Schaden des Klägers durch eine - objektiv - unzureichende Kaminüberprüfung und -reinigung (mit)verursacht wurde, sodass es am Beklagten gelegen sei nachzuweisen, dass ihn daran kein Verschulden treffe. Der Nachweis der bloßen Möglichkeit, dass für den Beklagten (seinen Mitarbeiter) die Notwendigkeit für weitere Reinigung des Kamins, nämlich durch Ausbrennen, tatsächlich nicht erkennbar war, reiche nicht aus, um seine Haftung iSd § 1298 ABGB abzuwenden.Rechtlich meinte das Erstgericht, dass zwischen den Streitteilen ein Vertragsverhältnis vorgelegen sei, wonach der Beklagte - gegen Entgeltzahlung durch den Kläger - eine Kaminkehrung vornahm. Der Zweck dieser Leistung des Beklagten sei in der Überprüfung und Reinigung des Kamins ua zur Vermeidung von Schäden, insbesondere auch einer Brandgefahr durch Rückstände im Kamin, gelegen. Der Kläger habe die Ursächlichkeit der (mangelhaften) Leistung des Beklagten für den eingetretenen Schaden und weiters zu beweisen, dass der Beklagte nicht alle ihm obliegende Sorgfalt aufgewendet habe. Der Kausalitätsbeweis sei dem Kläger gelungen. Was die Verletzung einer Sorgfaltspflicht betreffe, so sei zumindest nach erstem Anschein von einem wenigstens objektiv sorgfaltswidrigen Verhalten auf Schädigerseite auszugehen, damit ein Verschulden vermutet werden könne, das die Umkehr der Beweislast iSd Paragraph 1298, ABGB bewirke. Könne nun die Erkennbarkeit der Kaminverengung durch Rückstände - die zu einem sofortigen Ausbrennen des Kamins verpflichtet hätte - weder festgestellt noch ausgeschlossen werden, so sei nach erstem Anschein von einem wenigstens objektiv sorgfaltswidrigen Verhalten des Erfüllungsgehilfen des Beklagten iS einer Rechtswidrigkeitsvermutung auszugehen. Objektiv stehe nämlich fest, dass der Kaminbrand und damit der nunmehr geltend gemachte Schaden des Klägers durch eine - objektiv - unzureichende Kaminüberprüfung und -reinigung (mit)verursacht wurde, sodass es am Beklagten gelegen sei nachzuweisen, dass ihn daran kein Verschulden treffe. Der Nachweis der bloßen Möglichkeit, dass für den Beklagten (seinen Mitarbeiter) die Notwendigkeit für weitere Reinigung des Kamins, nämlich durch Ausbrennen, tatsächlich nicht erkennbar war, reiche nicht aus, um seine Haftung iSd Paragraph 1298, ABGB abzuwenden.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Rechtlich sei von der unbestrittenen Tatsache auszugehen, dass es trotz der am 26. 3. 1997 vom Erfüllungsgehilfen des Beklagten durchgeführten Kaminkehrung am 10. 4. 1997 zu einem Kaminbrand durch Verpechung habe kommen können. Nach § 6 Abs 1 der Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973 seien Feuerstätten mit ihren Verbindungsstücken (Rauch- und Abgasrohre oder -kanäle, Poterien) sowie Rauch- und Abgasfänge so zu reinigen, dass die Entzündung von Ablagerungen vermieden und eine wirksame Ableitung der Verbrennungsgase gewährleistet werde. Daraus ergebe sich aber, dass die vom Beklagten durchgeführte Kaminkehrung in erster Linie den Zweck gehabt habe, die Entzündung von Ablagerungen zu vermeiden. Die vom Beklagten geschuldete Leistung bestehe also genau darin, den Kamin so zu kehren, dass Ablagerungen nicht entzündet werden können. Damit liege hier eine Erfolgsverbindlichkeit mit Beweislastumkehr im Sinne des § 1298 ABGB vor. Zum Kehrvorgang vom 26. 3. 1997 stehe überdies fest, dass die Kehrung länger als normal gedauert habe und der Mitarbeiter des Beklagten erklärt habe, es sei schwer gegangen. Entgegen der in der Berufung vertretenen Auffassung dränge sich geradezu ein Zusammenhang zwischen einer Kaminkehrung, die den Zweck haben müsse, Entzündungen zu vermeiden, und einem 14 Tage später aufgetretenen Kaminbrand auf. Betrachte man die gesetzliche Verpflichtung des Beklagten, so sei es auch nicht nötig, die Rechtsfigur des Anscheinsbeweises zu bemühen, weil der fehlende Erfolg auf der Hand liege. Es wäre nach § 1298 ABGB am Beklagten gelegen, einen objektiven Beweis zu erbringen, dass er bei seiner Arbeit (= der Kehrung seines Erfüllungsgehilfen) "entzündungsvermeidend" gekehrt habe. Dieser Beweis sei ihm aber nicht geglückt und wäre auch kaum zu erbringen, weil ja darüber hinaus feststehe, dass die primäre Einwendung des Beklagten, der Brand sei durch Bedienungsfehler des Klägers entstanden, unbestrittenerweise weggefallen sei. Habe daher der Beklagte (sein Erfüllungsgehilfe) am 26. 3. 1997 gekehrt und sei dieser Kehrvorgang objektiv ungewöhnlich gewesen, weil er länger als normal gedauert und sich schwierig gestaltet habe, so deuteten alle Anzeichen nach einem am 10. 4. 1997 eingetretenen Kaminbrand darauf hin, dass die Kehrung 14 Tage vorher eben nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Bei dieser Rechtslage komme es aber auf die vom Beklagten gewünschten Feststellungen nicht an. Man brauche kein Kaminkehrer zu sein, um einzusehen, dass ein Widerstand für die Kehrkugel auch eine physikalische Ursache haben müsse und dass diese Ursache in einer Verringerung des Kaminquerschnitts durch Verpechung gelegen sein könne. Dabei erübrigten sich komplizierte Berechnungen aus dem Rußabfall nach dem Brand - die Berufung schließe aus der Menge einer Scheibtruhe auf die Dicke einer möglichen Verengung - schon deswegen, weil der kehrende Geselle des Beklagten eben einen Widerstand verspürt habe, hätte er doch sonst nicht geäußert, dass es schwer gegangen sei. Auf die von der Beweisrüge des Beklagten erfassten negativen Feststellungen komme es daher gar nicht an. Soweit die Berufung hervorhebe, beim Vorliegen einer Verpechung hätte der Geselle des Beklagten die Kugel so heftig bedienen müssen, dass das stoßende Geräusch für jeden, somit auch für die im Haus anwesende Gattin des Klägers hätte auffällig sein müssen, so sei dem zu erwidern, dass die Wahrnehmungssituation der Ehefrau des Klägers nicht bekannt und dazu auch kein Vorbringen erstattet worden sei. Es sei nicht behauptet worden, dass die Ehefrau des Klägers durchgehend im Haus gewesen sei und Derartiges hätte hören müssen. Außerdem sei wohl jeder Kehrvorgang mit einer Kehrkugel einem aufmerksamen Beobachter akustisch erkennbar. Über die Geräuschunterschiede zwischen einer normalen Kehrung und dem Abstoßen einer Verpechung liege kein Sachsubstrat vor, sodass auch nicht klar sei, wieweit die Gattin des Klägers Derartiges hätte erkennen können.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Rechtlich sei von der unbestrittenen Tatsache auszugehen, dass es trotz der am 26. 3. 1997 vom Erfüllungsgehilfen des Beklagten durchgeführten Kaminkehrung am 10. 4. 1997 zu einem Kaminbrand durch Verpechung habe kommen können. Nach Paragraph 6, Absatz eins, der Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973 seien Feuerstätten mit ihren Verbindungsstücken (Rauch- und Abgasrohre oder -kanäle, Poterien) sowie Rauch- und Abgasfänge so zu reinigen, dass die Entzündung von Ablagerungen vermieden und eine wirksame Ableitung der Verbrennungsgase gewährleistet werde. Daraus ergebe sich aber, dass die vom Beklagten durchgeführte Kaminkehrung in erster Linie den Zweck gehabt habe, die Entzündung von Ablagerungen zu vermeiden. Die vom Beklagten geschuldete Leistung bestehe also genau darin, den Kamin so zu kehren, dass Ablagerungen nicht entzündet werden können. Damit liege hier eine Erfolgsverbindlichkeit mit Beweislastumkehr im Sinne des Paragraph 1298, ABGB vor. Zum Kehrvorgang vom 26. 3. 1997 stehe überdies fest, dass die Kehrung länger als normal gedauert habe und der Mitarbeiter des Beklagten erklärt habe, es sei schwer gegangen. Entgegen der in der Berufung vertretenen Auffassung dränge sich geradezu ein Zusammenhang zwischen einer Kaminkehrung, die den Zweck haben müsse, Entzündungen zu vermeiden, und einem 14 Tage später aufgetretenen Kaminbrand auf. Betrachte man die gesetzliche Verpflichtung des Beklagten, so sei es auch nicht nötig, die Rechtsfigur des Anscheinsbeweises zu bemühen, weil der fehlende Erfolg auf der Hand liege. Es wäre nach Paragraph 1298, ABGB am Beklagten gelegen, einen objektiven Beweis zu erbringen, dass er bei seiner Arbeit (= der Kehrung seines Erfüllungsgehilfen) "entzündungsvermeidend" gekehrt habe. Dieser Beweis sei ihm aber nicht geglückt und wäre auch kaum zu erbringen, weil ja darüber hinaus feststehe, dass die primäre Einwendung des Beklagten, der Brand sei durch Bedienungsfehler des Klägers entstanden, unbestrittenerweise weggefallen sei. Habe daher der Beklagte (sein Erfüllungsgehilfe) am 26. 3. 1997 gekehrt und sei dieser Kehrvorgang objektiv ungewöhnlich gewesen, weil er länger als normal gedauert und sich schwierig gestaltet habe, so deuteten alle Anzeichen nach einem am 10. 4. 1997 eingetretenen Kaminbrand darauf hin, dass die Kehrung 14 Tage vorher eben nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Bei dieser Rechtslage komme es aber auf die vom Beklagten gewünschten Feststellungen nicht an. Man brauche kein Kaminkehrer zu sein, um einzusehen, dass ein Widerstand für die Kehrkugel auch eine physikalische Ursache haben müsse und dass diese Ursache in einer Verringerung des Kaminquerschnitts durch Verpechung gelegen sein könne. Dabei erübrigten sich komplizierte Berechnungen aus dem Rußabfall nach dem Brand - die Berufung schließe aus der Menge einer Scheibtruhe auf die Dicke einer möglichen Verengung - schon deswegen, weil der kehrende Geselle des Beklagten eben einen Widerstand verspürt habe, hätte er doch sonst nicht geäußert, dass es schwer gegangen sei. Auf die von der Beweisrüge des Beklagten erfassten negativen Feststellungen komme es daher gar nicht an. Soweit die Berufung hervorhebe, beim Vorliegen einer Verpechung hätte der Geselle des Beklagten die Kugel so heftig bedienen müssen, dass das stoßende Geräusch für jeden, somit auch für die im Haus anwesende Gattin des Klägers hätte auffällig sein müssen, so sei dem zu erwidern, dass die Wahrnehmungssituation der Ehefrau des Klägers nicht bekannt und dazu auch kein Vorbringen erstattet worden sei. Es sei nicht behauptet worden, dass die Ehefrau des Klägers durchgehend im Haus gewesen sei und Derartiges hätte hören müssen. Außerdem sei wohl jeder Kehrvorgang mit einer Kehrkugel einem aufmerksamen Beobachter akustisch erkennbar. Über die Geräuschunterschiede zwischen einer normalen Kehrung und dem Abstoßen einer Verpechung liege kein Sachsubstrat vor, sodass auch nicht klar sei, wieweit die Gattin des Klägers Derartiges hätte erkennen können.