Rechtssatz RS0115522
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115522
Entscheidungsdatum
10.07.2001
Norm
Salzburger FeuerpolizeiO 1973 §6 Abs1
Rechtssatz
Dass mit § 6 Abs 1 des Gesetzes nur die Entfernung von Staubrussrückständen, nicht aber von Verpechungen angesprochen wäre, ist dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen. Es mag zutreffen, dass eine solche Beseitigung "beim normalen Kehrvorgang" nicht gelingt; daraus muss dann aber geschlossen werden, dass eben andere Maßnahmen zu ergreifen sind, um die im Gesetz vorgesehene Reinigungsverpflichtung zu erfüllen. Für Kaminbrände infolge einer Verpechung hat der Rauchfangkehrer, der beauftragt ist, regelmäßig den Rauchfang zu kehren und zu überwachen, grundsätzlich zu haften. Nur ganz außergewöhnliche Umstände könnten ausnahmsweise die Schuldlosigkeit des Rauchfangkehrers (oder seines Erfüllungsgehilfen) iSd § 1298 ABGB begründen.Dass mit Paragraph 6, Absatz eins, des Gesetzes nur die Entfernung von Staubrussrückständen, nicht aber von Verpechungen angesprochen wäre, ist dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen. Es mag zutreffen, dass eine solche Beseitigung "beim normalen Kehrvorgang" nicht gelingt; daraus muss dann aber geschlossen werden, dass eben andere Maßnahmen zu ergreifen sind, um die im Gesetz vorgesehene Reinigungsverpflichtung zu erfüllen. Für Kaminbrände infolge einer Verpechung hat der Rauchfangkehrer, der beauftragt ist, regelmäßig den Rauchfang zu kehren und zu überwachen, grundsätzlich zu haften. Nur ganz außergewöhnliche Umstände könnten ausnahmsweise die Schuldlosigkeit des Rauchfangkehrers (oder seines Erfüllungsgehilfen) iSd Paragraph 1298, ABGB begründen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115522
Dokumentnummer
JJR_20010710_OGH0002_0040OB00056_01S0000_001