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Rechtssatz RS0115522

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115522

Geschäftszahl

4Ob56/01s

Entscheidungsdatum

10.07.2001

Norm

Salzburger FeuerpolizeiO 1973 §6 Abs1

Rechtssatz

Dass mit Paragraph 6, Absatz eins, des Gesetzes nur die Entfernung von Staubrussrückständen, nicht aber von Verpechungen angesprochen wäre, ist dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen. Es mag zutreffen, dass eine solche Beseitigung "beim normalen Kehrvorgang" nicht gelingt; daraus muss dann aber geschlossen werden, dass eben andere Maßnahmen zu ergreifen sind, um die im Gesetz vorgesehene Reinigungsverpflichtung zu erfüllen. Für Kaminbrände infolge einer Verpechung hat der Rauchfangkehrer, der beauftragt ist, regelmäßig den Rauchfang zu kehren und zu überwachen, grundsätzlich zu haften. Nur ganz außergewöhnliche Umstände könnten ausnahmsweise die Schuldlosigkeit des Rauchfangkehrers (oder seines Erfüllungsgehilfen) iSd Paragraph 1298, ABGB begründen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 56/01s
    Entscheidungstext OGH 10.07.2001 4 Ob 56/01s
    Veröff: SZ 74/120

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115522

Dokumentnummer

JJR_20010710_OGH0002_0040OB00056_01S0000_001