Begründung:
Der erstbeklagte Verein, dessen Obmann der Zweitbeklagte ist, veranstaltete am 1. 2. 2004 auf dem Eisplatz der Marktgemeinde R***** ein Eishockey-Match. Es handelte sich um ein Meisterschaftsspiel der Vorarlberger Meisterschaft in der Klasse „Miniknaben" (bis zum vollendeten 12. Lebensjahr). Weder nach den nationalen Durchführungsbestimmungen für die österreichischen Nachwuchsmeisterschaften im Eishockey im Spieljahr 2004/2005 noch nach internationalen Bestimmungen bestanden für den Anlassfall besondere Vorschriften für die Ausstattung des für das Spiel verwendeten Eislaufplatzes. Die das gesamte Spielfeld umgebende Bande war 120 cm hoch. An den beiden Schmalseiten (hinter den Toren) waren jeweils etwa 2,50 m hohe Netze gespannt, die bis zum Ende der Rundung am Beginn der Längsseiten reichten. Die Spieler, die kaum größer als die Spielfeld-Bande waren, verwendeten Kinderschläger, die üblicherweise der Höhe nach bis zur Nasenspitze der jeweiligen Spieler angepasst werden. Während des Spiels hielten sich zwei Personen zur Durchführung der Zeitnehmung entsprechend den Angaben des Schiedsrichters in einer kleinen Hütte auf; außer ihnen und dem Schiedsrichter war noch ein Platzsprecher anwesend. Der Kläger, der Großvater eines der mitspielenden Kinder, war einer von rund 30 Zuschauern. Er stand zunächst auf der ersten Stufe, rund 120 cm hinter der Bande, in der Nähe des Zeitnehmungshäuschens. Da er dort den Zeitnehmern die Sicht auf die Zeittafel verstellte, wurde er von diesen gebeten, diesen Standort zu verlassen. Ein genauer Standort wurde ihm nicht zugewiesen, weshalb er lediglich weiter nach rechts entlang der Längsseite des Platzes ging und auf dem Gehweg stehenblieb. Der Gehweg war etwa in der Breite einer Schneeschaufel vom Schnee freigeräumt, wobei der freigeschaufelte Weg wiederum rund 60 cm von der Bande entfernt war. Die Stufen dahinter waren schneebedeckt. Der Schneestreifen an der Bande war in dem Bereich, in dem sich der Kläger aufhielt, nicht niedergetreten. Die Schneeräumung wurde nicht von den Beklagten, sondern von der Marktgemeinde R***** veranlasst, die die Infrastruktur zur Verfügung stellte, während die Erstbeklagte für die Nutzung des Eisplatzes Miete zahlte. Der Kläger wählte diesen Standort an der Längsseite des Eisplatzes, weil sich die meisten Zuschauer in diesem Bereich aufhielten und weil er glaubte, von dort das Spiel besser beobachten zu können. Der Kläger hatte schon früher einigen wenigen Eishockey-Matches als Zuschauer beigewohnt, davon einmal auf dem gegenständlichen Eishockeyplatz. Im Verlauf des Wettkampfs sah der Kläger, wie zwei Spieler aufeinander zufuhren und etwa 1,5 m von der Bande entfernt zusammenstießen. Beide Spieler kamen dadurch zu Sturz, einer von ihnen wurde in der Folge an die Bande geschleudert. Im Zuge dieses Geschehens wurde der Kläger, der noch immer an der Längsseite des Eisplatzes hinter der Bande stand, vom Eishockey-Schläger dieses Spielers im Gesicht getroffen und verletzt. Der Schläger landete nach diesem Vorfall nicht außerhalb des Spielfeldes.Der erstbeklagte Verein, dessen Obmann der Zweitbeklagte ist, veranstaltete am 1. 2. 2004 auf dem Eisplatz der Marktgemeinde R***** ein Eishockey-Match. Es handelte sich um ein Meisterschaftsspiel der Vorarlberger Meisterschaft in der Klasse „Miniknaben" (bis zum vollendeten 12. Lebensjahr). Weder nach den nationalen Durchführungsbestimmungen für die österreichischen Nachwuchsmeisterschaften im Eishockey im Spieljahr 2004 aus 2005, noch nach internationalen Bestimmungen bestanden für den Anlassfall besondere Vorschriften für die Ausstattung des für das Spiel verwendeten Eislaufplatzes. Die das gesamte Spielfeld umgebende Bande war 120 cm hoch. An den beiden Schmalseiten (hinter den Toren) waren jeweils etwa 2,50 m hohe Netze gespannt, die bis zum Ende der Rundung am Beginn der Längsseiten reichten. Die Spieler, die kaum größer als die Spielfeld-Bande waren, verwendeten Kinderschläger, die üblicherweise der Höhe nach bis zur Nasenspitze der jeweiligen Spieler angepasst werden. Während des Spiels hielten sich zwei Personen zur Durchführung der Zeitnehmung entsprechend den Angaben des Schiedsrichters in einer kleinen Hütte auf; außer ihnen und dem Schiedsrichter war noch ein Platzsprecher anwesend. Der Kläger, der Großvater eines der mitspielenden Kinder, war einer von rund 30 Zuschauern. Er stand zunächst auf der ersten Stufe, rund 120 cm hinter der Bande, in der Nähe des Zeitnehmungshäuschens. Da er dort den Zeitnehmern die Sicht auf die Zeittafel verstellte, wurde er von diesen gebeten, diesen Standort zu verlassen. Ein genauer Standort wurde ihm nicht zugewiesen, weshalb er lediglich weiter nach rechts entlang der Längsseite des Platzes ging und auf dem Gehweg stehenblieb. Der Gehweg war etwa in der Breite einer Schneeschaufel vom Schnee freigeräumt, wobei der freigeschaufelte Weg wiederum rund 60 cm von der Bande entfernt war. Die Stufen dahinter waren schneebedeckt. Der Schneestreifen an der Bande war in dem Bereich, in dem sich der Kläger aufhielt, nicht niedergetreten. Die Schneeräumung wurde nicht von den Beklagten, sondern von der Marktgemeinde R***** veranlasst, die die Infrastruktur zur Verfügung stellte, während die Erstbeklagte für die Nutzung des Eisplatzes Miete zahlte. Der Kläger wählte diesen Standort an der Längsseite des Eisplatzes, weil sich die meisten Zuschauer in diesem Bereich aufhielten und weil er glaubte, von dort das Spiel besser beobachten zu können. Der Kläger hatte schon früher einigen wenigen Eishockey-Matches als Zuschauer beigewohnt, davon einmal auf dem gegenständlichen Eishockeyplatz. Im Verlauf des Wettkampfs sah der Kläger, wie zwei Spieler aufeinander zufuhren und etwa 1,5 m von der Bande entfernt zusammenstießen. Beide Spieler kamen dadurch zu Sturz, einer von ihnen wurde in der Folge an die Bande geschleudert. Im Zuge dieses Geschehens wurde der Kläger, der noch immer an der Längsseite des Eisplatzes hinter der Bande stand, vom Eishockey-Schläger dieses Spielers im Gesicht getroffen und verletzt. Der Schläger landete nach diesem Vorfall nicht außerhalb des Spielfeldes.
Der Kläger begehrte Schadenersatz und Schmerzengeld sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle Folgen und Ansprüche des Klägers aus dem Unfall vom 1. 2. 2004. Den Beklagten sei vorzuwerfen, keine Sicherheitsvorkehrungen in Form einer Plexiglaswand oder zumindest von Warntafeln getroffen zu haben. Es sei auch bei Meisterschaftsspielen in der Klasse „Miniknaben" vorhersehbar, dass Personen im Nahbereich der Bande, insbesondere durch Schläger, gefährdet seien. Auch mit geringfügigem Aufwand an Kosten und Zeit wäre es möglich gewesen, Verbotsschilder und eine Absperrung für die Dauer des Spiels anzubringen. Den Kläger treffe kein Verschulden, weil er kein regelmäßiger Besucher von Eishockey-Spielen sei.
Die Beklagten wendeten ein, die Sicherungspflicht dürfe nicht überspannt werden. Von einem Eishockey-Spiel in der Klasse der „Miniknaben" gehe eine wesentlich geringere Gefahr aus als von einem Bundesliga-Spiel Erwachsener, weshalb an die Sicherheitsvorkehrungen keine erhöhten Anforderungen zu stellen seien. Der Kläger hätte den Vorfall leicht durch einen Schritt zurück verhindern können, er habe daher die Verletzungen selbst zu verantworten. Einem kleinen Verein seien Sicherungsmaßnahmen unzumutbar, die von Vereinen mit großen Budgets verlangt werden könnten. Es handle sich um einen außergewöhnlichen Vorfall, weil bei Eishockey-Spielen Verletzungen durch über die Bande fliegende Pucks üblich seien, was bei Spielen in der Klasse der „Miniknaben" nicht vorkomme. Am Standort des Klägers habe nach menschlichem Ermessen keinerlei Gefahr bestanden, weshalb auch ein eingerichteter Ordnerdienst die Verletzungen des Klägers nicht verhindert hätte.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Im gegenständlichen Fall habe sich nicht die von einem Eishockeyspiel ausgehende typische Gefahr für Zuschauer durch einen Puck verwirklicht, der über die Bande fliegt; dass der Eishockey-Schläger eines Miniknaben-Spielers im Rahmen eines Zweikampfs über die Bande hinweg einen Zuschauer getroffen habe, sei eine außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Situation gewesen, zu deren Abwehr den Beklagten keine Sicherungsmaßnahmen zugemutet werden könnten. Den Beklagten sei daher keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht anzulasten. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach - auf Antrag des Klägers gem § 508 Abs 1 ZPO - aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil seine Entscheidung „möglicherweise" von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweiche. Berücksichtige man, dass die am Eishockey-Match teilnehmenden Spieler das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet und jeweils Kinderschläger verwendet hätten, die üblicherweise der Höhe nach bis zur Nasenspitze der Spieler angepasst würden, seien die vorhandenen Sicherungsmaßnahmen ausreichend gewesen. Die vom Regelwerk des internationalen Verbands für internationale Meisterschaften vorgeschriebene Schutzglasumrandung des gesamten Eislaufplatzes sei im Anlassfall für das Spiel in der Klasse „Miniknaben" nicht zu fordern und bedeutete eine Überspannung der Verkehrssicherungspflicht; eine solche Maßnahme wäre für den erstbeklagten Verein eine finanziell nicht zumutbare Belastung, zumal - wohl typischerweise - dem Spiel höchstens 30 Zuschauer unentgeltlich beigewohnt hätten. Eine Verkehrssicherungspflicht entfalle insbesondere dann, wenn sich jeder selbst schützen könne, weil die Gefahr leicht erkennbar sei; davon sei hier auszugehen. Dass Eishockey-Spieler im Zuge eines „Body-Checks" auch gegen die Bande prallen könnten, sei allgemein bekannt. Der Kläger habe wahrgenommen, wie zwei Spieler auf einander zugefahren und etwa 1,5 m von der Bande entfernt zusammengestoßen seien. Die von einem erhobenen Eishockey-Stock ausgehende Gefahr sei erkennbar, sodass kein Grund bestanden habe, darauf besonders hinzuweisen.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Im gegenständlichen Fall habe sich nicht die von einem Eishockeyspiel ausgehende typische Gefahr für Zuschauer durch einen Puck verwirklicht, der über die Bande fliegt; dass der Eishockey-Schläger eines Miniknaben-Spielers im Rahmen eines Zweikampfs über die Bande hinweg einen Zuschauer getroffen habe, sei eine außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Situation gewesen, zu deren Abwehr den Beklagten keine Sicherungsmaßnahmen zugemutet werden könnten. Den Beklagten sei daher keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht anzulasten. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach - auf Antrag des Klägers gem Paragraph 508, Absatz eins, ZPO - aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil seine Entscheidung „möglicherweise" von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweiche. Berücksichtige man, dass die am Eishockey-Match teilnehmenden Spieler das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet und jeweils Kinderschläger verwendet hätten, die üblicherweise der Höhe nach bis zur Nasenspitze der Spieler angepasst würden, seien die vorhandenen Sicherungsmaßnahmen ausreichend gewesen. Die vom Regelwerk des internationalen Verbands für internationale Meisterschaften vorgeschriebene Schutzglasumrandung des gesamten Eislaufplatzes sei im Anlassfall für das Spiel in der Klasse „Miniknaben" nicht zu fordern und bedeutete eine Überspannung der Verkehrssicherungspflicht; eine solche Maßnahme wäre für den erstbeklagten Verein eine finanziell nicht zumutbare Belastung, zumal - wohl typischerweise - dem Spiel höchstens 30 Zuschauer unentgeltlich beigewohnt hätten. Eine Verkehrssicherungspflicht entfalle insbesondere dann, wenn sich jeder selbst schützen könne, weil die Gefahr leicht erkennbar sei; davon sei hier auszugehen. Dass Eishockey-Spieler im Zuge eines „Body-Checks" auch gegen die Bande prallen könnten, sei allgemein bekannt. Der Kläger habe wahrgenommen, wie zwei Spieler auf einander zugefahren und etwa 1,5 m von der Bande entfernt zusammengestoßen seien. Die von einem erhobenen Eishockey-Stock ausgehende Gefahr sei erkennbar, sodass kein Grund bestanden habe, darauf besonders hinzuweisen.