Der Beklagte vermag keine erheblichen Rechtsfragen im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.Der Beklagte vermag keine erheblichen Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen.
Der in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vermissten Klärung der Frage, ob unter Werbung nach § 13 Abs 7 ORF-G nur kommerzielle Werbung im Sinn des § 13 Abs 1 ORF-G oder Werbung in einem allgemeineren Sinn zu verstehen ist, bedarf es hier nicht. Die ausdrückliche Empfehlung, eine bestimmte Aktie zu kaufen, in einer Sendung, deren Produktion von einem Aktienhändler (Bank) finanziell unterstützt wird - (auch) durch unentgeltliche Beistellung des Moderators -, erfüllt ohnehin die Anforderungen an kommerzielle Werbung nach § 13 Abs 1 ORF-G. Das in dieser Bestimmung genannte Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt zu fördern, ergibt sich aus der im vorliegenden Fall unzweifelhaften Eignung der Kaufempfehlung, bislang unentschlossene oder uninformierte Zuseher für den Erwerb zu gewinnen, woraus auf das Ziel der Absatzförderung zu schließen ist. Es wurde - gegen Entgelt, und zwar auch durch die Einsparung von Produktionskosten wegen der Verwendung eines für den Beklagten kostenlosen Mitarbeiters - ein Anreiz für die Zuseher geschaffen, die präsentierte Ware oder Dienstleistung zu erwerben (Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze², 62 mwN zur Rsp des VfGH, VwGH und EuGH). Der eindeutige und daher vorwerfbare Verstoß gegen das Verbot bloß regionaler Werbung nach § 13 Abs 7 ORF-G rechtfertigt bereits das (einstweilige) Unterlassungsgebot. Es bedarf somit keiner Lösung der Frage, ob die Aktienempfehlung auch gegen das Verbot verkaufsfördernder Hinweise in Patronanzsendungen (§ 17 Abs 2 Z 3 ORF-G) - in vorwerfbarer Weise - verstößt und ein solcher Verstoß neben dem zuvor erwähnten Werbeverbot selbständig zu ahnden wäre. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 402 Abs 4 EO iVm §§ 528a, 510 Abs 3 ZPO).Der in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vermissten Klärung der Frage, ob unter Werbung nach Paragraph 13, Absatz 7, ORF-G nur kommerzielle Werbung im Sinn des Paragraph 13, Absatz eins, ORF-G oder Werbung in einem allgemeineren Sinn zu verstehen ist, bedarf es hier nicht. Die ausdrückliche Empfehlung, eine bestimmte Aktie zu kaufen, in einer Sendung, deren Produktion von einem Aktienhändler (Bank) finanziell unterstützt wird - (auch) durch unentgeltliche Beistellung des Moderators -, erfüllt ohnehin die Anforderungen an kommerzielle Werbung nach Paragraph 13, Absatz eins, ORF-G. Das in dieser Bestimmung genannte Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt zu fördern, ergibt sich aus der im vorliegenden Fall unzweifelhaften Eignung der Kaufempfehlung, bislang unentschlossene oder uninformierte Zuseher für den Erwerb zu gewinnen, woraus auf das Ziel der Absatzförderung zu schließen ist. Es wurde - gegen Entgelt, und zwar auch durch die Einsparung von Produktionskosten wegen der Verwendung eines für den Beklagten kostenlosen Mitarbeiters - ein Anreiz für die Zuseher geschaffen, die präsentierte Ware oder Dienstleistung zu erwerben (Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze², 62 mwN zur Rsp des VfGH, VwGH und EuGH). Der eindeutige und daher vorwerfbare Verstoß gegen das Verbot bloß regionaler Werbung nach Paragraph 13, Absatz 7, ORF-G rechtfertigt bereits das (einstweilige) Unterlassungsgebot. Es bedarf somit keiner Lösung der Frage, ob die Aktienempfehlung auch gegen das Verbot verkaufsfördernder Hinweise in Patronanzsendungen (Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 3, ORF-G) - in vorwerfbarer Weise - verstößt und ein solcher Verstoß neben dem zuvor erwähnten Werbeverbot selbständig zu ahnden wäre. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 528 a, 510, Absatz 3, ZPO).