Rechtssatz RS0123537
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123537
Entscheidungsdatum
10.06.2008
Rechtssatz
Die ausdrückliche Empfehlung, eine bestimmte Aktie zu kaufen, in einer Sendung, deren Produktion von einem Aktienhändler (Bank) finanziell unterstützt wird - (auch) durch unentgeltliche Beistellung des Moderators -, erfüllt die Anforderungen an kommerzielle Werbung nach § 13 Abs 1 ORF-G.Die ausdrückliche Empfehlung, eine bestimmte Aktie zu kaufen, in einer Sendung, deren Produktion von einem Aktienhändler (Bank) finanziell unterstützt wird - (auch) durch unentgeltliche Beistellung des Moderators -, erfüllt die Anforderungen an kommerzielle Werbung nach Paragraph 13, Absatz eins, ORF-G.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123537
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008
Dokumentnummer
JJR_20080610_OGH0002_0040OB00056_08A0000_001