Aus den Entscheidungsgründen:
Gemäß § 15 ArbVG hat jeder kollektivvertragsangehörige Arbeitgeber den Kollektivvertrag binnen drei Tagen nach dem Tage der Kundmachung (§ 14 Abs. 4 ArbVG) im Betrieb in einem für alle Arbeitnehmer zugänglichen Raum aufzulegen und darauf in einer Betriebskundmachung hinzuweisen. Diese aus § 8 KollVG unverändert übernommene Bestimmung bezweckt, den kollektivvertragsangehörigen Arbeitnehmern die Gelegenheit zu vermitteln, den Inhalt des für sie geltenden Kollektivvertrages auf eine möglichst einfache und für sie möglichst wenig mühevolle Weise kennenzulernen. § 15 ArbVG ist daher als eine die Kundmachungsvorschriften des § 14 ArbVG ergänzende Norm anzusehen (Floretta - Strasser, Komm. z. ArbVG 112; Wachter, Gedanken zur Publikation arbeitsrechtlicher Vorschriften im Betrieb, ZAS 1976, 168 f.), die der Steigerung der Publizitätswirkung dient (Nikisch, Arbeitsrecht[2] II 358). Die Verletzung der den Arbeitgeber nach § 15 ArbVG treffenden Pflichten hat auf die Wirksamkeit des Kollektivvertrages keinen Einfluß;Gemäß Paragraph 15, ArbVG hat jeder kollektivvertragsangehörige Arbeitgeber den Kollektivvertrag binnen drei Tagen nach dem Tage der Kundmachung (Paragraph 14, Absatz 4, ArbVG) im Betrieb in einem für alle Arbeitnehmer zugänglichen Raum aufzulegen und darauf in einer Betriebskundmachung hinzuweisen. Diese aus Paragraph 8, KollVG unverändert übernommene Bestimmung bezweckt, den kollektivvertragsangehörigen Arbeitnehmern die Gelegenheit zu vermitteln, den Inhalt des für sie geltenden Kollektivvertrages auf eine möglichst einfache und für sie möglichst wenig mühevolle Weise kennenzulernen. Paragraph 15, ArbVG ist daher als eine die Kundmachungsvorschriften des Paragraph 14, ArbVG ergänzende Norm anzusehen (Floretta - Strasser, Komm. z. ArbVG 112; Wachter, Gedanken zur Publikation arbeitsrechtlicher Vorschriften im Betrieb, ZAS 1976, 168 f.), die der Steigerung der Publizitätswirkung dient (Nikisch, Arbeitsrecht[2] römisch zwei 358). Die Verletzung der den Arbeitgeber nach Paragraph 15, ArbVG treffenden Pflichten hat auf die Wirksamkeit des Kollektivvertrages keinen Einfluß;
Wirksamkeitsvoraussetzung ist nur die Kundmachung des Abschlusses des Kollektivvertrages im Amtsblatt zur "Wiener Zeitung" (Floretta - Strasser aaO 113; die selben, Kurz-Komm. 61; Weissenberg - Cerny, ArbVG[2] 65; Kinzel im Wirtschaftsverlag Komm. z. ArbVG 98; Haslinger, Die Kundmachung des Kollektivvertrags im Betrieb, ZAS 1968, 129 ff., 130 mwN FN 9 bzw. 3, 135 f.; Floretta - Spielbüchler - Strasser, Arbeitsrecht I 127; Arb. 10 003).Wirksamkeitsvoraussetzung ist nur die Kundmachung des Abschlusses des Kollektivvertrages im Amtsblatt zur "Wiener Zeitung" (Floretta - Strasser aaO 113; die selben, Kurz-Komm. 61; Weissenberg - Cerny, ArbVG[2] 65; Kinzel im Wirtschaftsverlag Komm. z. ArbVG 98; Haslinger, Die Kundmachung des Kollektivvertrags im Betrieb, ZAS 1968, 129 ff., 130 mwN FN 9 bzw. 3, 135 f.; Floretta - Spielbüchler - Strasser, Arbeitsrecht römisch eins 127; Arb. 10 003).
Auch die deutsche Lehre vertritt zu der ähnlichen Bestimmung des § 7 TVG, die den Arbeitgeber verpflichtet, die für seinen Betrieb maßgebenden Tarifverträge an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen, die Ansicht, daß die Vorschrift für die Geltung des Tarifvertrages keine konstitutive Bedeutung hat. Ob der Arbeitnehmer aus der Nichtbefolgung Schadenersatzansprüche gegen den Arbeitgeber ableiten kann, ist streitig. Die Bestimmung wird überwiegend weder als Schutzgesetz noch als Konkretisierung der sich aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden allgemeinen Fürsorgepflicht angesehen (Nikisch aaO 358; Hueck - Nipperdey, LB des Arbeitsrechts[7] II/1, 503 mwN; vgl. dazu auch Haslinger aaO 131, 135 f.).Auch die deutsche Lehre vertritt zu der ähnlichen Bestimmung des Paragraph 7, TVG, die den Arbeitgeber verpflichtet, die für seinen Betrieb maßgebenden Tarifverträge an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen, die Ansicht, daß die Vorschrift für die Geltung des Tarifvertrages keine konstitutive Bedeutung hat. Ob der Arbeitnehmer aus der Nichtbefolgung Schadenersatzansprüche gegen den Arbeitgeber ableiten kann, ist streitig. Die Bestimmung wird überwiegend weder als Schutzgesetz noch als Konkretisierung der sich aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden allgemeinen Fürsorgepflicht angesehen (Nikisch aaO 358; Hueck - Nipperdey, LB des Arbeitsrechts[7] II/1, 503 mwN; vergleiche dazu auch Haslinger aaO 131, 135 f.).
In der Rechtsprechung arbeitsgerichtlicher Erst- und Berufungsgerichte wurde allerdings mehrmals die Ansicht vertreten, daß das Erheben einer auf Kollektivvertrag gestützten Verfallseinrede eine gegen Treu und Glauben verstoßende mißbräuliche Rechtsausübung sei, wenn der maßgebende Kollektivvertrag im Betrieb nicht aufgelegt worden sei (SozM I C 121, 267; Arb. 8324; dagegen Haslinger aaO 135 f.); dies gelte zumindest in jenen Fällen, in denen die Vernachlässigung der Kundmachungspflicht für den Verfall ursächlich gewesen sei (Arb. 8063); nach den Grundsätzen von Treu und Glauben sei aber der Beginn einer Verfallsfrist zumindest für den Zeitpunkt anzusetzen, zu dem sich der Dienstnehmer bei der gesetzlich anerkannten Interessenvertretung Rat und Hilfe geholt habe (Arb. 8419).In der Rechtsprechung arbeitsgerichtlicher Erst- und Berufungsgerichte wurde allerdings mehrmals die Ansicht vertreten, daß das Erheben einer auf Kollektivvertrag gestützten Verfallseinrede eine gegen Treu und Glauben verstoßende mißbräuliche Rechtsausübung sei, wenn der maßgebende Kollektivvertrag im Betrieb nicht aufgelegt worden sei (SozM römisch eins C 121, 267; Arb. 8324; dagegen Haslinger aaO 135 f.); dies gelte zumindest in jenen Fällen, in denen die Vernachlässigung der Kundmachungspflicht für den Verfall ursächlich gewesen sei (Arb. 8063); nach den Grundsätzen von Treu und Glauben sei aber der Beginn einer Verfallsfrist zumindest für den Zeitpunkt anzusetzen, zu dem sich der Dienstnehmer bei der gesetzlich anerkannten Interessenvertretung Rat und Hilfe geholt habe (Arb. 8419).
Der OGH hat in der Entscheidung vom 14. 5. 1957, SozM I C 235, nicht den Standpunkt eingenommen, daß die Geltendmachung kollektivvertraglicher Verfallsbestimmungen gegen Treu und Glauben verstoße, wenn der Arbeitgeber den die Verfallsbestimmung enthaltenden Kollektivvertrag nicht entsprechend § 15 ArbVG (damals § 8 KollVG) im Betrieb aufgelegt habe, obwohl man dies im Wege eines Umkehrschlusses aus dem veröffentlichten Rechtssatz ("Von dem Zeitpunkte an, wo feststeht, daß der Dienstnehmer Kenntnis von der Verfallsbestimmung eines Kollektivvertrages hat, kann er sich nicht mehr darauf berufen, daß der Dienstgeber entgegen der Vorschrift des § 8 KollVG den Kollektivvertrag im Betrieb nicht aufgelegt hat") schließen könnte. Der OGH konnte vielmehr, wie sich aus der Entscheidung klar ergibt (vgl. Die Worte ".... selbst wenn man der .... Rechtsansicht ..... beitreten würde ...."), diese FrageDer OGH hat in der Entscheidung vom 14. 5. 1957, SozM römisch eins C 235, nicht den Standpunkt eingenommen, daß die Geltendmachung kollektivvertraglicher Verfallsbestimmungen gegen Treu und Glauben verstoße, wenn der Arbeitgeber den die Verfallsbestimmung enthaltenden Kollektivvertrag nicht entsprechend Paragraph 15, ArbVG (damals Paragraph 8, KollVG) im Betrieb aufgelegt habe, obwohl man dies im Wege eines Umkehrschlusses aus dem veröffentlichten Rechtssatz ("Von dem Zeitpunkte an, wo feststeht, daß der Dienstnehmer Kenntnis von der Verfallsbestimmung eines Kollektivvertrages hat, kann er sich nicht mehr darauf berufen, daß der Dienstgeber entgegen der Vorschrift des Paragraph 8, KollVG den Kollektivvertrag im Betrieb nicht aufgelegt hat") schließen könnte. Der OGH konnte vielmehr, wie sich aus der Entscheidung klar ergibt vergleiche Die Worte ".... selbst wenn man der .... Rechtsansicht ..... beitreten würde ...."), diese Frage
dahingestellt sein lassen, weil der dortige Kläger von den Verfallsbestimmungen rechtzeitig Kenntnis erlangt hatte und danach die Frist (zur Klagsänderung) ungenützt verstreichen ließ.
Im vorliegenden Fall hat zwar der Beklagte die ihm nach § 15 ArbVG obliegenden Pflichten allein durch die Unterlassung der betrieblichen Kundmachung, in der darauf hinzuweisen gewesen wäre, an welchem genau bezeichneten Ort die Auflegung erfolgt ist (Floretta - Strasser, Komm. z. ArbVG 112), verletzt, sodaß die weitere Frage, ob die in der festgestellten Form erfolgte "Auflegung" beim Buchhalter den gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere hinsichtlich der allgemeinen Zugänglichkeit) entsprach, auf sich beruhen kann.Im vorliegenden Fall hat zwar der Beklagte die ihm nach Paragraph 15, ArbVG obliegenden Pflichten allein durch die Unterlassung der betrieblichen Kundmachung, in der darauf hinzuweisen gewesen wäre, an welchem genau bezeichneten Ort die Auflegung erfolgt ist (Floretta - Strasser, Komm. z. ArbVG 112), verletzt, sodaß die weitere Frage, ob die in der festgestellten Form erfolgte "Auflegung" beim Buchhalter den gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere hinsichtlich der allgemeinen Zugänglichkeit) entsprach, auf sich beruhen kann.
Die Frage, ob, unter welchen Voraussetzungen und aus welchem Rechtstitel (Verstoß gegen Treu und Glauben; Schadenersatzanspruch aus Verletzung einer Fürsorgepflicht oder wegen Verletzung eines Schutzgesetzes) der Kläger der Einwendung des Anspruchsverfalles entgegenhalten könnte, daß der die Verfallsbestimmung enthaltende Kollektivvertrag nicht gemäß § 15 ArbVG im Betrieb kundgemacht (und aufgelegt) wurde, kann auch diesmal dahingestellt bleiben. Da der Zweck der Bestimmung nur darin besteht, dem Arbeitnehmer die Gelegenheit zu verschaffen, auf möglichst einfache Weise vom Inhalt des Kollektivvertrages Kenntnis zu erhalten, kann ein Arbeitnehmer aus der Verletzung dieser Bestimmung jedenfalls dann nichts mehr für sich ableiten, wenn er tatsächlich auf andere Weise Gelegenheit hatte, sich über die einzelnen Bestimmungen des Kollektivvertrages zu informieren. Im vorliegenden Fall steht fest, daß sich der Beklagte unmittelbar nach dem Beginn des Laufes der Verfallsfrist in das Büro seiner Rechtsschutzversicherung begab, wo der Versicherungsangestellte in Gegenwart des Klägers in den Kollektivvertrag Einsicht nahm. Der Kollektivvertrag lag somit entweder im Büro der Rechtsschutzversicherung auf oder es hatte ihn der Kläger überhaupt dorthin mitgebracht. Der Kläger hatte also jedenfalls leicht Gelegenheit, sich über den Inhalt des Kollektivvertrages zu informieren und auch durch dritte Personen beraten zu lassen. Mehr hätte er auch bei voller Einhaltung der Bestimmungen des § 15 ArbVG nicht erreichen können, so daß sich seine Behauptung, er habe mangels Einhaltung der Vorschriften des § 15 ArbVG von den im Kollektivvertrag enthaltenen Verfallsbestimmungen keine Kenntnis erlangt, als unzutreffend erweist.Die Frage, ob, unter welchen Voraussetzungen und aus welchem Rechtstitel (Verstoß gegen Treu und Glauben; Schadenersatzanspruch aus Verletzung einer Fürsorgepflicht oder wegen Verletzung eines Schutzgesetzes) der Kläger der Einwendung des Anspruchsverfalles entgegenhalten könnte, daß der die Verfallsbestimmung enthaltende Kollektivvertrag nicht gemäß Paragraph 15, ArbVG im Betrieb kundgemacht (und aufgelegt) wurde, kann auch diesmal dahingestellt bleiben. Da der Zweck der Bestimmung nur darin besteht, dem Arbeitnehmer die Gelegenheit zu verschaffen, auf möglichst einfache Weise vom Inhalt des Kollektivvertrages Kenntnis zu erhalten, kann ein Arbeitnehmer aus der Verletzung dieser Bestimmung jedenfalls dann nichts mehr für sich ableiten, wenn er tatsächlich auf andere Weise Gelegenheit hatte, sich über die einzelnen Bestimmungen des Kollektivvertrages zu informieren. Im vorliegenden Fall steht fest, daß sich der Beklagte unmittelbar nach dem Beginn des Laufes der Verfallsfrist in das Büro seiner Rechtsschutzversicherung begab, wo der Versicherungsangestellte in Gegenwart des Klägers in den Kollektivvertrag Einsicht nahm. Der Kollektivvertrag lag somit entweder im Büro der Rechtsschutzversicherung auf oder es hatte ihn der Kläger überhaupt dorthin mitgebracht. Der Kläger hatte also jedenfalls leicht Gelegenheit, sich über den Inhalt des Kollektivvertrages zu informieren und auch durch dritte Personen beraten zu lassen. Mehr hätte er auch bei voller Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 15, ArbVG nicht erreichen können, so daß sich seine Behauptung, er habe mangels Einhaltung der Vorschriften des Paragraph 15, ArbVG von den im Kollektivvertrag enthaltenen Verfallsbestimmungen keine Kenntnis erlangt, als unzutreffend erweist.