Entscheidungsgründe:
Über das Vermögen der Brüder F*** KG (im folgenden: Gemeinschuldnerin) wurde mit Beschluß des Kreisgerichtes Leoben vom 7. Juni 1982, Sa 28/82, das Ausgleichsverfahren und mit Beschluß desselben Gerichtes vom 29.Juni 1983, S 48/83, der Anschlußkonkurs eröffnet; der Kläger wurde am 24.Jänner 1984 zum Masseverwalter bestellt.
Die T*** Gesellschaft mbH, mit der die Gemeinschuldnerin in Geschäftsverbindung gestanden war, wurde auf Grund des Beschlusses der Generalversammlung vom 21.September 1983 und des Verschmelzungsvertrages vom selben Tag als übertragende Gesellschaft mit der Beklagten verschmolzen; dies wurde am 28.September 1983 im Handelsregister des Landesgerichtes Salzburg eingetragen. Für Leistungen, die die T*** Gesellschaft mbH der Gemeinschuldnerin erbracht hatte, schuldete ihr diese auf Grund zweier Rechnungen vom 8.Oktober und vom 3.Dezember 1981, die jeweils binnen 30 Tagen nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig waren, insgesamt S 923.338,76. Da die Gemeinschuldnerin wegen Liquiditätsschwierigkeiten nicht zahlen konnte, akzeptierte sie einen von der T*** Gesellschaft mbH am 5.Jänner 1982 ausgestellten und am 9.April 1982 fälligen Wechsel über diese Summe. Dabei wurde zwischen der Gemeinschuldnerin und der T*** Gesellschaft mbH vereinbart, daß am Verfallstag nur die halbe Wechselsumme zur Zahlung fällig und über den Restbetrag ein Prolongat gegeben werden solle. In Erfüllung dieser Vereinbarung überwies die Gemeinschuldnerin am 15.April 1982 zu Lasten ihres Kreditkontos bei der V*** E***- UND P*** in Liezen der Ö*** L*** in Wien, von welcher der Wechsel
spätestens am 26.Jänner 1982 eskomptiert worden war, den Betrag von S 463.338,76.
Im Konkurs der Gemeinschuldnerin blieben angemeldete Forderungen in der Höhe von mindestens 150 Millionen S unbestritten; mindestens 20 Millionen davon sind Masseforderungen. Der Massestand beträgt derzeit rund 7 Millionen S und wird sich auf höchstens 8 Millionen S erhöhen.
Mit der Behauptung, daß die Beklagte durch die Zahlung vom 15. April 1982 Befriedigung in einer Zeit und auf eine Art erlangt habe, auf die sie keinen Anspruch gehabt habe, weil ihre Forderung zu Beginn der Frist des § 30 Abs 1 KO noch nicht fällig und klagbar gewesen sei, ficht der klagende Masseverwalter diese Zahlung mit seiner am 25.Juni 1984 erhobenen Klage an. Er begehrte von der Beklagten zunächst den Betrag von S 463.338,76 sA, in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 30.Oktober 1987 stellte er noch zusätzlich das "Rechtsgestaltungsbegehren" des Inhaltes, daß die Zahlung gegenüber den Gläubigern im Konkurs rechtsunwirksam und anfechtbar sei (ON 28). Die Beklagte habe nicht nur im Hinblick auf die Stundungsvereinbarung, sondern auch deshalb, weil sie den Wechsel schon am 26.Jänner 1982 an ihre Hausbank weitergegeben habe, zu Beginn der kritischen Frist bis zum Verfallstag und darüber hinaus keinen klagbaren Anspruch gehabt; der Wechsel habe sich zumindest bis zum 15.April 1982 nicht in ihren Händen befunden. Durch die Zahlung sei die Beklagte gegenüber allen anderen Konkursgläubigern begünstigt.Mit der Behauptung, daß die Beklagte durch die Zahlung vom 15. April 1982 Befriedigung in einer Zeit und auf eine Art erlangt habe, auf die sie keinen Anspruch gehabt habe, weil ihre Forderung zu Beginn der Frist des Paragraph 30, Absatz eins, KO noch nicht fällig und klagbar gewesen sei, ficht der klagende Masseverwalter diese Zahlung mit seiner am 25.Juni 1984 erhobenen Klage an. Er begehrte von der Beklagten zunächst den Betrag von S 463.338,76 sA, in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 30.Oktober 1987 stellte er noch zusätzlich das "Rechtsgestaltungsbegehren" des Inhaltes, daß die Zahlung gegenüber den Gläubigern im Konkurs rechtsunwirksam und anfechtbar sei (ON 28). Die Beklagte habe nicht nur im Hinblick auf die Stundungsvereinbarung, sondern auch deshalb, weil sie den Wechsel schon am 26.Jänner 1982 an ihre Hausbank weitergegeben habe, zu Beginn der kritischen Frist bis zum Verfallstag und darüber hinaus keinen klagbaren Anspruch gehabt; der Wechsel habe sich zumindest bis zum 15.April 1982 nicht in ihren Händen befunden. Durch die Zahlung sei die Beklagte gegenüber allen anderen Konkursgläubigern begünstigt.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Für die Anfechtbarkeit nach § 30 Abs 1 KO sei nicht der Zeitpunkt der Fälligkeit oder der Zahlung eines Wechsels entscheidend, sondern jener der Hingabe des Wechsels. Der Wechsel sei aber schon am 4. Jänner 1982 übergeben worden. Die Hingabe eines Wechsels sei auch nicht unüblich gewesen (ON 2). Durch einen Prozeßerfolg des Klägers würden nicht die Konkursgläubiger, sondern nur die Massegläubiger bessergestellt; Voraussetzung und Sinn einer Anfechtung sei jedoch nicht die Besserstellung der Massegläubiger. Das Rechtsgestaltungsbegehren sei erst nach Ablauf der Jahresfrist des § 43 Abs 2 KO gestellt worden. Inhaber der Wechselforderung sei nach wie vor die Beklagte gewesen, die auch der Bank gegenüber als Aussteller wechselmäßig gehaftet habe (ON 28).Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Für die Anfechtbarkeit nach Paragraph 30, Absatz eins, KO sei nicht der Zeitpunkt der Fälligkeit oder der Zahlung eines Wechsels entscheidend, sondern jener der Hingabe des Wechsels. Der Wechsel sei aber schon am 4. Jänner 1982 übergeben worden. Die Hingabe eines Wechsels sei auch nicht unüblich gewesen (ON 2). Durch einen Prozeßerfolg des Klägers würden nicht die Konkursgläubiger, sondern nur die Massegläubiger bessergestellt; Voraussetzung und Sinn einer Anfechtung sei jedoch nicht die Besserstellung der Massegläubiger. Das Rechtsgestaltungsbegehren sei erst nach Ablauf der Jahresfrist des Paragraph 43, Absatz 2, KO gestellt worden. Inhaber der Wechselforderung sei nach wie vor die Beklagte gewesen, die auch der Bank gegenüber als Aussteller wechselmäßig gehaftet habe (ON 28).
Der Erstrichter gab dem Klagebegehren - von einem geringfügigen Zinsenmehrbegehren abgesehen - statt. Den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt beurteilte er rechtlich wie folgt:
Bei jeder Anfechtung sei von Amts wegen zu prüfen, ob die allgemeinen Anfechtungsvoraussetzungen gegeben sind; dazu gehöre auch die Gläubigerbenachteiligung. Dieses Erfordernis sei dahin zu verstehen, daß die Anfechtung befriedigungstauglich sein müsse. Befriedigungstauglichkeit liege grundsätzlich dann vor, wenn der Anfechtungsanspruch geeignet sei, die Befriedigungsaussichten der Konkursgläubiger zu verbessern. Der Anfechtungsanspruch müsse also geeignet sein, irgendeine Verbesserung der Lage der Gläubiger im Konkurs mit sich zu bringen. Diese Voraussetzung sei nach der neueren Rechtsprechung auch dann gegeben, wenn durch die Anfechtungshandlung nur bessere Befriedigungsaussichten für die Massegläubiger bestehen. Der hier geltend gemachte Anfechtungsanspruch sei demnach befriedigungstauglich. Da der Betrag vom S 463.338,76 am 15.April 1982 überwiesen, das in einen Anschlußkonkurs (29.Juni 1983) gemündete Ausgleichsverfahren aber schon am 7.Juni 1982 eröffnet worden sei, könne im Hinblick auf § 2 Abs 2 KO nicht zweifelhaft sein, daß die angefochtene Rechtshandlung in die 60-Tagefrist des § 30 Abs 1 KO falle. Ob die Beklagte die erlangte Befriedigung "in der Zeit zu beanspruchen hatte" (§ 30 Abs 1 Z 1 KO), sei danach zu beurteilen, ob ihr im Zeitpunkt der Erlangung ein klagbarer materiellrechtlicher Anspruch zugestanden sei. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergebe sich, daß die Beklagte am 7.April 1982, zu Beginn der 60-Tagefrist, keinen klagbaren Anspruch auf den am 15.April 1982 überwiesenen Teilbetrag von S 463.338,76 gehabt habe, weil sie ihn der Gemeinschuldnerin zumindest bis zum 9.April 1982 gestundet habe; einer vor Ablauf dieses Tages erhobenen Klage auf Zahlung der Wechselsumme hätte die Stundungseinrede entgegengesetzt werden können. Da die Zahlung vom 15.April 1982 eine inkongruente Leistung bedeute, sei sie nach § 30 Abs 1 Z 1 KO anfechtbar. Der Anfechtungsanspruch enthalte primär die Unwirksamerklärung der angefochtenen Rechtshandlung. Die ursprüngliche Klage sei daher unschlüssig gewesen; der Kläger habe aber das erforderliche Rechtsgestaltungsbegehren gestellt, wozu er auch nach Ablauf der Frist des § 43 Abs 2 KO berechtigt gewesen sei. "Diese Feststellung" wäre auch von Amts wegen zu treffen gewesen, weil sie gegenüber dem Leistungsbegehren ein minus sei und ein rechtliches Interesse des Klägers daran bestehe.Bei jeder Anfechtung sei von Amts wegen zu prüfen, ob die allgemeinen Anfechtungsvoraussetzungen gegeben sind; dazu gehöre auch die Gläubigerbenachteiligung. Dieses Erfordernis sei dahin zu verstehen, daß die Anfechtung befriedigungstauglich sein müsse. Befriedigungstauglichkeit liege grundsätzlich dann vor, wenn der Anfechtungsanspruch geeignet sei, die Befriedigungsaussichten der Konkursgläubiger zu verbessern. Der Anfechtungsanspruch müsse also geeignet sein, irgendeine Verbesserung der Lage der Gläubiger im Konkurs mit sich zu bringen. Diese Voraussetzung sei nach der neueren Rechtsprechung auch dann gegeben, wenn durch die Anfechtungshandlung nur bessere Befriedigungsaussichten für die Massegläubiger bestehen. Der hier geltend gemachte Anfechtungsanspruch sei demnach befriedigungstauglich. Da der Betrag vom S 463.338,76 am 15.April 1982 überwiesen, das in einen Anschlußkonkurs (29.Juni 1983) gemündete Ausgleichsverfahren aber schon am 7.Juni 1982 eröffnet worden sei, könne im Hinblick auf Paragraph 2, Absatz 2, KO nicht zweifelhaft sein, daß die angefochtene Rechtshandlung in die 60-Tagefrist des Paragraph 30, Absatz eins, KO falle. Ob die Beklagte die erlangte Befriedigung "in der Zeit zu beanspruchen hatte" (Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO), sei danach zu beurteilen, ob ihr im Zeitpunkt der Erlangung ein klagbarer materiellrechtlicher Anspruch zugestanden sei. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergebe sich, daß die Beklagte am 7.April 1982, zu Beginn der 60-Tagefrist, keinen klagbaren Anspruch auf den am 15.April 1982 überwiesenen Teilbetrag von S 463.338,76 gehabt habe, weil sie ihn der Gemeinschuldnerin zumindest bis zum 9.April 1982 gestundet habe; einer vor Ablauf dieses Tages erhobenen Klage auf Zahlung der Wechselsumme hätte die Stundungseinrede entgegengesetzt werden können. Da die Zahlung vom 15.April 1982 eine inkongruente Leistung bedeute, sei sie nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO anfechtbar. Der Anfechtungsanspruch enthalte primär die Unwirksamerklärung der angefochtenen Rechtshandlung. Die ursprüngliche Klage sei daher unschlüssig gewesen; der Kläger habe aber das erforderliche Rechtsgestaltungsbegehren gestellt, wozu er auch nach Ablauf der Frist des Paragraph 43, Absatz 2, KO berechtigt gewesen sei. "Diese Feststellung" wäre auch von Amts wegen zu treffen gewesen, weil sie gegenüber dem Leistungsbegehren ein minus sei und ein rechtliches Interesse des Klägers daran bestehe.
Das Berufungsgericht wies das gesamte Klagebegehren ab. Zwar genüge für die Befriedigungstauglichkeit nach der derzeit vorherrschenden Rechtsmeinung die Wahrscheinlichkeit eines Beitrages zur Befriedigung der Massegläubiger; der Anfechtungsanspruch sei aber deshalb zu verneinen, weil die Beklagte durch die Zahlung vom 15. April 1982 keine inkongruente Deckung erlangt habe. Die Deckungshandlung sei nur dann als inkongruent anfechtbar, wenn sie von der rechtlich gebührenden Sicherstellung oder Befriedigung abweiche, weil sich die erlangte Deckung davon nach der Gepflogenheit der Beteiligten oder der Verkehrsauffassung der einschlägigen Lebensverhältnisse in einem nicht unwesentlichen oder nicht üblichen Maß entfernt habe. Inkongruenz sei dann ausgeschlossen, wenn dem Gläubiger auf die Sicherstellung oder Befriedigung ein vor Beginn der Frist des § 30 Abs 1 KO begründeter Anspruch zugestanden sei. "In der Zeit zu beanspruchen" habe ein Gläubiger die Befriedigung dann, wenn der materiellrechtliche Anspruch auf sie vor der kritischen Frist entstanden und im Zeitpunkt der Befriedigung auch klagbar sei. Das treffe auf den vorliegenden Fall zu, wenngleich eine Leistung vor Fälligkeit "nicht in der Zeit zu beanspruchen" sei. Die 60-Tagesfrist habe spätestens am 8.April 1982 begonnen. Die Beklagte habe bereits am 3.Jänner 1982 einen fälligen Anspruch auf Zahlung des Entgeltes von S 923.338,76 gehabt und der Gemeinschuldnerin diese Forderung gegen das Akzept eines Wechsels gestundet, und zwar den Teilbetrag von S 463.338,76 bis zum 9.April 1982. Diese Wechselbegebung sei unbestrittenermaßen zwischen den Parteien nicht die erste gewesen. Unter einer Stundung sei das Hinausschieben der vertraglich bereits festgesetzten Leistungszeit durch eine nachträgliche Abrede zu verstehen. Sie betreffe im Zweifel bloß die Geltendmachung des Anspruches und schiebe die Fälligkeit nicht hinaus, zumal die Vereinbarung der Stundung gegen Annahme eines Wechsels erst nach Eintritt der Fälligkeit beider Rechnungsbeträge geschlossen worden sei. Die Beklagte habe zwar erst in der kritischen Frist, am 15.April 1982, Befriedigung erlangt, weil sie erst in diesem Zeitpunkt von dem Rückgriffsanspruch gegen sie als Wechselausstellerin befreit worden sei; maßgebend sei aber nicht der Zeitpunkt, in dem die Befriedigung selbst erlangt, sondern der Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf Befriedigung erworben wurde. Das sei aber bereits Anfang Jänner 1982, vor Beginn der kritischen Frist, der Fall gewesen. Das führe zu dem gewiß nicht unbilligen Ergebnis, daß die Zahlung vom 15. April 1982 nicht nach § 30 Abs 1 Z 1 KO anfechtbar sei. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Ersturteil wiederherzustellen.Das Berufungsgericht wies das gesamte Klagebegehren ab. Zwar genüge für die Befriedigungstauglichkeit nach der derzeit vorherrschenden Rechtsmeinung die Wahrscheinlichkeit eines Beitrages zur Befriedigung der Massegläubiger; der Anfechtungsanspruch sei aber deshalb zu verneinen, weil die Beklagte durch die Zahlung vom 15. April 1982 keine inkongruente Deckung erlangt habe. Die Deckungshandlung sei nur dann als inkongruent anfechtbar, wenn sie von der rechtlich gebührenden Sicherstellung oder Befriedigung abweiche, weil sich die erlangte Deckung davon nach der Gepflogenheit der Beteiligten oder der Verkehrsauffassung der einschlägigen Lebensverhältnisse in einem nicht unwesentlichen oder nicht üblichen Maß entfernt habe. Inkongruenz sei dann ausgeschlossen, wenn dem Gläubiger auf die Sicherstellung oder Befriedigung ein vor Beginn der Frist des Paragraph 30, Absatz eins, KO begründeter Anspruch zugestanden sei. "In der Zeit zu beanspruchen" habe ein Gläubiger die Befriedigung dann, wenn der materiellrechtliche Anspruch auf sie vor der kritischen Frist entstanden und im Zeitpunkt der Befriedigung auch klagbar sei. Das treffe auf den vorliegenden Fall zu, wenngleich eine Leistung vor Fälligkeit "nicht in der Zeit zu beanspruchen" sei. Die 60-Tagesfrist habe spätestens am 8.April 1982 begonnen. Die Beklagte habe bereits am 3.Jänner 1982 einen fälligen Anspruch auf Zahlung des Entgeltes von S 923.338,76 gehabt und der Gemeinschuldnerin diese Forderung gegen das Akzept eines Wechsels gestundet, und zwar den Teilbetrag von S 463.338,76 bis zum 9.April 1982. Diese Wechselbegebung sei unbestrittenermaßen zwischen den Parteien nicht die erste gewesen. Unter einer Stundung sei das Hinausschieben der vertraglich bereits festgesetzten Leistungszeit durch eine nachträgliche Abrede zu verstehen. Sie betreffe im Zweifel bloß die Geltendmachung des Anspruches und schiebe die Fälligkeit nicht hinaus, zumal die Vereinbarung der Stundung gegen Annahme eines Wechsels erst nach Eintritt der Fälligkeit beider Rechnungsbeträge geschlossen worden sei. Die Beklagte habe zwar erst in der kritischen Frist, am 15.April 1982, Befriedigung erlangt, weil sie erst in diesem Zeitpunkt von dem Rückgriffsanspruch gegen sie als Wechselausstellerin befreit worden sei; maßgebend sei aber nicht der Zeitpunkt, in dem die Befriedigung selbst erlangt, sondern der Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf Befriedigung erworben wurde. Das sei aber bereits Anfang Jänner 1982, vor Beginn der kritischen Frist, der Fall gewesen. Das führe zu dem gewiß nicht unbilligen Ergebnis, daß die Zahlung vom 15. April 1982 nicht nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO anfechtbar sei. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Ersturteil wiederherzustellen.
Die Beklagte beantragte, der Revision nicht Folge zu geben.