Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin des Bundesamtes für Zivilluftfahrt. Die Erstbeklagte und die Drittbeklagte sind Halterinnen von Flugzeugen; die Zweitbeklagte ist persönlich haftende Gesellschafterin der Erstbeklagten.
In der Zeit von Dezember 1993 bis Mai 1994 landeten Notarztjets und "Christophorus"-Hubschrauber der Erstbeklagten in Innsbruck, Linz, Salzburg und Wien. Die Flüge dienten der Rettung von Menschen, und zwar der Suche und Bergung von Vermißten und Abgängigen, der Versorgung von Verunglückten, der Beförderung von Notfallspatienten, die noch nicht in einer Krankenanstalt ärztlich versorgt worden waren, der Heranbringung von Rettungs- und Bergungspersonal und der Beförderung von Arzneimitteln, insbesondere von Blutkonserven, Organen oder medizinischen Geräten. Dazu wurden die Flugzeuge eingesetzt, wenn jede andere Beförderung ausgeschlossen oder nur mit medizinisch nicht vertretbarer Verzögerung durchführbar gewesen wäre. Für die Landungen schrieb die Klägerin Flugsicherungsan- und Abfluggebühren vor. 1 % der Gebühren entfiel auf Flüge, die bei Unfällen von Zivilluftfahrzeugen ohne Auftrag der Klägerin erfolgten; im Auftrag der Klägerin hat die Erstbeklagte keine derartigen Flüge durchgeführt.
Die Notarztjets der Drittbeklagten brachten in der Zeit von Juli 1993 bis Dezember 1993 Transplantate und Transplantationsteams nach Graz, Innsbruck und Klagenfurt. Auch für diese Flüge schrieb die Klägerin Flugsicherungsan- und Abfluggebühren vor.
Die Klägerin begehrt von der Erst- und Zweitbeklagten zur ungeteilten Hand S 146.907,-- sA, von der Drittbeklagten S 12.482,--.
Die Beklagten schuldeten als Halter der Luftfahrzeuge Restgebühren nach §§ 1 ff Flugsicherungsan- und Abfluggebührenverordnung 1993 (FSAG-V), BGBl 1993/423. Die von ihnen durchgeführten Flüge seien keine "Rettungsflüge" iS des § 9 lit b FSAG-V. Unter die Ausnahmebestimmung fielen nur Such- und Rettungsflüge im Zusammenhang mit dem Unfall eines Zivilluftfahrzeuges ("Such- und Rettungsdienst" laut Zivilluftfahrt-Störungsverordnung 1978 [ZSV 1978] BGBl 1978/152). Dies decke sich mit dem Ausnahmetatbestand im Eurocontrolsystem der Flugsicherungsstreckengebühren. Die Klägerin stelle auch der Republik Österreich An- und Abfluggebühren in Rechnung.Die Beklagten schuldeten als Halter der Luftfahrzeuge Restgebühren nach Paragraphen eins, ff Flugsicherungsan- und Abfluggebührenverordnung 1993 (FSAG-V), BGBl 1993/423. Die von ihnen durchgeführten Flüge seien keine "Rettungsflüge" iS des Paragraph 9, Litera b, FSAG-V. Unter die Ausnahmebestimmung fielen nur Such- und Rettungsflüge im Zusammenhang mit dem Unfall eines Zivilluftfahrzeuges ("Such- und Rettungsdienst" laut Zivilluftfahrt-Störungsverordnung 1978 [ZSV 1978] BGBl 1978/152). Dies decke sich mit dem Ausnahmetatbestand im Eurocontrolsystem der Flugsicherungsstreckengebühren. Die Klägerin stelle auch der Republik Österreich An- und Abfluggebühren in Rechnung.
Die Beklagten beantragen, das Klagebegehren abzuweisen.
Die Notarzt- und Transplantationsflüge seien "Such- und Rettungsflüge"; § 9 lit b und c FSAG-V erfaßten nicht nur Such- und Rettungsflüge iS der §§ 135, 145 Luftfahrtgesetz (LFG), § 9 lit c FSAG-V beziehe sich ausdrücklich auf § 145 LFG; ein Hinweis auf § 135 LFG fehle aber. Daher seien Rettungsflüge, wie sie in der Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung (ZARV 1985) BGBl 1985/126 geregelt seien, generell von der Gebührenpflicht ausgenommen. In § 85 Abs 3 LFG idF BGBl 1993/898 seien Such- und Rettungsflüge genannt; im Bericht des Verkehrsausschusses zu dieser Bestimmung werde ausdrücklich auf den flächendeckenden Einsatz von Hubschraubern im Ambulanz- und Rettungsflugsystem hingewiesen.Die Notarzt- und Transplantationsflüge seien "Such- und Rettungsflüge"; Paragraph 9, Litera b und c FSAG-V erfaßten nicht nur Such- und Rettungsflüge iS der Paragraphen 135, 145, Luftfahrtgesetz (LFG), Paragraph 9, Litera c, FSAG-V beziehe sich ausdrücklich auf Paragraph 145, LFG; ein Hinweis auf Paragraph 135, LFG fehle aber. Daher seien Rettungsflüge, wie sie in der Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung (ZARV 1985) BGBl 1985/126 geregelt seien, generell von der Gebührenpflicht ausgenommen. In Paragraph 85, Absatz 3, LFG in der Fassung BGBl 1993/898 seien Such- und Rettungsflüge genannt; im Bericht des Verkehrsausschusses zu dieser Bestimmung werde ausdrücklich auf den flächendeckenden Einsatz von Hubschraubern im Ambulanz- und Rettungsflugsystem hingewiesen.
Das Erstgericht erkannte die Erst- und Zweitbeklagte zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin S 145.437,93 sA zu zahlen; das Mehrbegehren von S 1.469,07 sA wies es ab. Dem Klagebegehren gegen die Zweitbeklagte gab das Erstgericht zur Gänze statt.
Mit dem Flugsicherungsstreckengebührengesetz 1973 BGBl 1973/505) seien Gebühren für die Bereitstellung von Flugsicherungsstreckennavigationseinrichtungen und -diensten festgesetzt worden. § 3 Abs 1 lit c leg cit enthalte eine Verordnungsermächtigung zur Festsetzung von Ausnahmen. Die Flugsicherungsstreckengebührenverordnung BGBl 1973/515 nehme in § 3 Abs 1 Z 2 Such- und Rettungsflüge von der Gebührenpflicht aus. In den Materialien (39 BlgNR 13.GP 5) werde in diesem Zusammenhang auf § 135 LFG verwiesen; auch § 145 LFG werde erwähnt. In § 135 LFG werde der Begriff "Such- und Rettungsdienst" für Such- und Rettungsmaßnahmen nach dem Unfall eines Zivilluftfahrzeuges verwendet.Mit dem Flugsicherungsstreckengebührengesetz 1973 BGBl 1973/505) seien Gebühren für die Bereitstellung von Flugsicherungsstreckennavigationseinrichtungen und -diensten festgesetzt worden. Paragraph 3, Absatz eins, Litera c, leg cit enthalte eine Verordnungsermächtigung zur Festsetzung von Ausnahmen. Die Flugsicherungsstreckengebührenverordnung BGBl 1973/515 nehme in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Such- und Rettungsflüge von der Gebührenpflicht aus. In den Materialien (39 BlgNR 13.Gesetzgebungsperiode 5) werde in diesem Zusammenhang auf Paragraph 135, LFG verwiesen; auch Paragraph 145, LFG werde erwähnt. In Paragraph 135, LFG werde der Begriff "Such- und Rettungsdienst" für Such- und Rettungsmaßnahmen nach dem Unfall eines Zivilluftfahrzeuges verwendet.
Mit dem Flugsicherungsstreckengebührengesetz 1984 BGBl 1986/137 sei das Flugsicherungsstreckengebührengesetz 1973 außer Kraft getreten. Die mehrseitige Vereinbarung über Flugsicherungsstreckengebühren (BGBl 1986/136) sei als Staatsvertrag zwischen verschiedenen Vertragsstaaten, darunter Österreich, und der Europäischen Organisation für Flugsicherung, Eurocontrol, abgeschlossen worden. Nach Art 3 Z 2 lit f dieser Vereinbarung lege die erweiterte Kommission die Grundsätze für Befreiungen von Flugsicherungsstreckengebühren fest. Mit Kundmachung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 14.12.1992 betreffend die Beschlüsse der erweiterten Kommission der Eurocontrol über Anwendungs- und Zahlungsbedingungen für Flugsicherungsstreckengebühren sei laut Art 9 Z 1 lit e bestimmt worden, daß von einem zuständigen Such- und Rettungsdienst zugelassene Such- und Rettungsflüge von der Entrichtung der Gebühr befreit sind. Die Ausnahmen deckten sich zur Gänze mit den in § 3 Abs 1 Flugsicherungsstreckengebührenverordnung 1973 BGBl 1973/515 angeführten Flügen.Mit dem Flugsicherungsstreckengebührengesetz 1984 BGBl 1986/137 sei das Flugsicherungsstreckengebührengesetz 1973 außer Kraft getreten. Die mehrseitige Vereinbarung über Flugsicherungsstreckengebühren (BGBl 1986/136) sei als Staatsvertrag zwischen verschiedenen Vertragsstaaten, darunter Österreich, und der Europäischen Organisation für Flugsicherung, Eurocontrol, abgeschlossen worden. Nach Artikel 3, Ziffer 2, Litera f, dieser Vereinbarung lege die erweiterte Kommission die Grundsätze für Befreiungen von Flugsicherungsstreckengebühren fest. Mit Kundmachung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 14.12.1992 betreffend die Beschlüsse der erweiterten Kommission der Eurocontrol über Anwendungs- und Zahlungsbedingungen für Flugsicherungsstreckengebühren sei laut Artikel 9, Ziffer eins, Litera e, bestimmt worden, daß von einem zuständigen Such- und Rettungsdienst zugelassene Such- und Rettungsflüge von der Entrichtung der Gebühr befreit sind. Die Ausnahmen deckten sich zur Gänze mit den in Paragraph 3, Absatz eins, Flugsicherungsstreckengebührenverordnung 1973 BGBl 1973/515 angeführten Flügen.
Mit der Flugsicherungsan- und Abfluggebührenverordnung 1993 (FSAG-V) BGBl 1973/423) sei für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung auf Flugplätzen eine Gebühr zur Deckung der entstehenden Kosten festgesetzt worden; diese Gebühr sei nach dem Willen des Gesetzgebers dazu bestimmt, die Einnahmen der Flugsicherung zu vervollständigen. § 9 lit b FSAG-V nehme Such- und Rettungsflüge von der Gebührenpflicht aus. Nach den Erläuterungen zum Entwurf der FSAG-V solle nur in einem sehr eingeschränktem Maß von den Gebühren befreit werden, weil es notwendig sei, die Kosten der Flugsicherung vollständig zu decken. Befreit seien daher nur Einsatzflüge iS des § 145 LFG, die für die Flugsicherung selbst oder für Such- und Rettungsaufgaben erfolgen. Der Gesetzgeber habe daher nicht einmal alle Flüge, die von den Flugsicherungsstreckengebühren befreit seien, auch von den Flugsicherungsan- und Abfluggebühren ausnehmen wollen; umso weniger habe er weitere Flüge von den Gebühren befreien wollen. Auch im internationalen Luftrecht würden unter "Such- und Rettungsdienst" Such- und Rettungsaktionen für in Not geratene Luftfahrzeuge verstanden.Mit der Flugsicherungsan- und Abfluggebührenverordnung 1993 (FSAG-V) BGBl 1973/423) sei für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung auf Flugplätzen eine Gebühr zur Deckung der entstehenden Kosten festgesetzt worden; diese Gebühr sei nach dem Willen des Gesetzgebers dazu bestimmt, die Einnahmen der Flugsicherung zu vervollständigen. Paragraph 9, Litera b, FSAG-V nehme Such- und Rettungsflüge von der Gebührenpflicht aus. Nach den Erläuterungen zum Entwurf der FSAG-V solle nur in einem sehr eingeschränktem Maß von den Gebühren befreit werden, weil es notwendig sei, die Kosten der Flugsicherung vollständig zu decken. Befreit seien daher nur Einsatzflüge iS des Paragraph 145, LFG, die für die Flugsicherung selbst oder für Such- und Rettungsaufgaben erfolgen. Der Gesetzgeber habe daher nicht einmal alle Flüge, die von den Flugsicherungsstreckengebühren befreit seien, auch von den Flugsicherungsan- und Abfluggebühren ausnehmen wollen; umso weniger habe er weitere Flüge von den Gebühren befreien wollen. Auch im internationalen Luftrecht würden unter "Such- und Rettungsdienst" Such- und Rettungsaktionen für in Not geratene Luftfahrzeuge verstanden.
Sowohl der Wortsinn als auch der Bedeutungszusammenhang und die klare Absicht des Gesetzgebers sprächen daher dafür, daß die Flüge der Beklagten nicht unter den Ausnahmetatbestand fallen. Rechtspolitische Überlegungen zur Zweckmäßigkeit gesetzlicher Regelungen könnten bei der Gesetzesauslegung nicht berücksichtigt werden. Was unter "Such- und Rettungsflügen" iS des § 85 Abs 3 Z 3 LFG zu verstehen sei, sei im vorliegenden Fall ohne Bedeutung. Diese Bestimmung sei erst am 1.1.1994 in Kraft getreten, die Flugsicherungsan- und Abfluggebührenverordnung 1993 hingegen schon am 1.7.1993. Der Klägerin stünden daher die begehrten Gebühren mit Ausnahme eines Teilbetrages von S 1.469,07 zu, welcher auf Flüge entfalle, die die Erst- und Zweitbeklagte bei Unfällen im zivilen Luftverkehr als Such- und Rettungsmaßnahmen durchgeführt hätten.Sowohl der Wortsinn als auch der Bedeutungszusammenhang und die klare Absicht des Gesetzgebers sprächen daher dafür, daß die Flüge der Beklagten nicht unter den Ausnahmetatbestand fallen. Rechtspolitische Überlegungen zur Zweckmäßigkeit gesetzlicher Regelungen könnten bei der Gesetzesauslegung nicht berücksichtigt werden. Was unter "Such- und Rettungsflügen" iS des Paragraph 85, Absatz 3, Ziffer 3, LFG zu verstehen sei, sei im vorliegenden Fall ohne Bedeutung. Diese Bestimmung sei erst am 1.1.1994 in Kraft getreten, die Flugsicherungsan- und Abfluggebührenverordnung 1993 hingegen schon am 1.7.1993. Der Klägerin stünden daher die begehrten Gebühren mit Ausnahme eines Teilbetrages von S 1.469,07 zu, welcher auf Flüge entfalle, die die Erst- und Zweitbeklagte bei Unfällen im zivilen Luftverkehr als Such- und Rettungsmaßnahmen durchgeführt hätten.
Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes und sprach aus, daß die ordentliche Revision der Erst- und Zweitbeklagten zulässig, jene der Drittbeklagten hingegen jedenfalls unzulässig sei.
Nach der Wortinterpretation des Begriffes "Such- und Rettungsflüge" seien mehrere Deutungen, auch die der Beklagten, möglich. Die historische und systematisch-logische Interpretation führe aber dazu, daß der Begriff "Such- und Rettungsflüge" in § 9 lit b FSAG-V iS des § 135 LFG und nicht iS der Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung (ZARV 1985) zu verstehen sei.Nach der Wortinterpretation des Begriffes "Such- und Rettungsflüge" seien mehrere Deutungen, auch die der Beklagten, möglich. Die historische und systematisch-logische Interpretation führe aber dazu, daß der Begriff "Such- und Rettungsflüge" in Paragraph 9, Litera b, FSAG-V iS des Paragraph 135, LFG und nicht iS der Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung (ZARV 1985) zu verstehen sei.
Diese Verordnung sei erlassen worden, um die für die sichere Beförderung von kranken oder gebrechlichen Personen notwendigen Maßnahmen festzulegen. Dafür sei der Begriff "Rettungsflüge" zu eng; Regelungsgegenstand seien daher "Ambulanz- und Rettungsflüge". § 85 Abs 3 Z 3 LFG idF BGBl 1993/898 regle die Flugsicherheit bei Einsatzflügen in Gebieten mit häufigen Such- und Rettungsflügen. Der in dieser Bestimmung verwendete Begriff "Such- und Rettungsflüge" sei dem Regelungszweck entsprechend weiter als in § 135 LFG, jedoch enger als in § 2 ZARV 1985. Es könne daher nicht auf einen allgemeinen Wandel des Begriffes "Rettungsflüge" geschlossen werden.Diese Verordnung sei erlassen worden, um die für die sichere Beförderung von kranken oder gebrechlichen Personen notwendigen Maßnahmen festzulegen. Dafür sei der Begriff "Rettungsflüge" zu eng; Regelungsgegenstand seien daher "Ambulanz- und Rettungsflüge". Paragraph 85, Absatz 3, Ziffer 3, LFG in der Fassung BGBl 1993/898 regle die Flugsicherheit bei Einsatzflügen in Gebieten mit häufigen Such- und Rettungsflügen. Der in dieser Bestimmung verwendete Begriff "Such- und Rettungsflüge" sei dem Regelungszweck entsprechend weiter als in Paragraph 135, LFG, jedoch enger als in Paragraph 2, ZARV 1985. Es könne daher nicht auf einen allgemeinen Wandel des Begriffes "Rettungsflüge" geschlossen werden.
Im internationalen Luftfahrtrecht werde der "Such- und Rettungsdienst" (search and rescue) als luftfahrtspezifische Staatsaufgabe gesehen, die in Österreich nunmehr von der Klägerin wahrgenommen werde. Zur Flugsicherung gehöre nach § 119 lit h LFG auch die Mitwirkung an dem der Luftfahrt dienenden Such- und Rettungsdienst; das seien alle Such- und Rettungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Unfall eines Zivilluftfahrzeuges (§ 135 Abs 1 LFG). Zuständiger Such- und Rettungsdienst sei daher für den österreichischen Rechtsbereich allein die Klägerin; auf ihre Such- und Rettungsflüge sei die Gebührenbefreiungsbestimmung der Eurocontrol abgestellt.Im internationalen Luftfahrtrecht werde der "Such- und Rettungsdienst" (search and rescue) als luftfahrtspezifische Staatsaufgabe gesehen, die in Österreich nunmehr von der Klägerin wahrgenommen werde. Zur Flugsicherung gehöre nach Paragraph 119, Litera h, LFG auch die Mitwirkung an dem der Luftfahrt dienenden Such- und Rettungsdienst; das seien alle Such- und Rettungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Unfall eines Zivilluftfahrzeuges (Paragraph 135, Absatz eins, LFG). Zuständiger Such- und Rettungsdienst sei daher für den österreichischen Rechtsbereich allein die Klägerin; auf ihre Such- und Rettungsflüge sei die Gebührenbefreiungsbestimmung der Eurocontrol abgestellt.
Zweck der Flugsicherungsan- und Abfluggebührenverordnung 1993 (FSAG-V) sei nach den Gesetzesmaterialien, auch die - bisher aus dem Budget gedeckten - Kosten der Flugsicherung bei An- und Abflügen auf den Benützer zu überwälzen. Mit der Einführung der Flugsicherungsstreckengebühren im Jahre 1972 seien zunächst nur die Aufwendungen für Streckennavigationseinrichtungen und -dienste erfaßt worden.
Die mit der Flugsicherungsan- und Abfluggebührenverordnung verwirklichten Maßnahmen zur Entlastung des Budgets seien weder überholt noch untragbar, sondern aktuell und wünschenswert.
Staatliche und private Flugrettungseinrichtungen würden gleich behandelt. Von der Gebühr befreit seien nur jene Bereiche, in denen die Klägerin - im Dienste der Flugsicherung - selbst tätig werde.