Rechtssatz RS0088992
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088992
Geschäftszahl
4Ob560/95 (4Ob561/95)
Entscheidungsdatum
10.10.1995
Norm
FlugsicherungsstreckengebührenG 1984 §1
LFG §135
Mehrseitige Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren Art3 Z1 litf
Rechtssatz
Ausgenommen von der Flugsicherungsstreckengebühr sind (ua) von einem zuständigen Suchdienst und Rettungsdienst zugelassene Such- und Rettungsflüge (Art 9 Z 1 lit e der Beschlüsse der Erweiterten Kommission der Eurocontrol). Zuständiger Such- und Rettungsdienst für Österreich war bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Austro Control GesellschaftmbH BGBl 1993/898 das Bundesamt für Zivilluftfahrt; nunmehr ist es die Austro Controll GesellschaftmbH. Nur Such- und Rettungsflüge im Zusammenhang mit dem Unfall eines Zivilluftfahrzeuges sind von der Gebührenpflicht ausgenommen.Ausgenommen von der Flugsicherungsstreckengebühr sind (ua) von einem zuständigen Suchdienst und Rettungsdienst zugelassene Such- und Rettungsflüge (Artikel 9, Ziffer eins, Litera e, der Beschlüsse der Erweiterten Kommission der Eurocontrol). Zuständiger Such- und Rettungsdienst für Österreich war bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Austro Control GesellschaftmbH BGBl 1993/898 das Bundesamt für Zivilluftfahrt; nunmehr ist es die Austro Controll GesellschaftmbH. Nur Such- und Rettungsflüge im Zusammenhang mit dem Unfall eines Zivilluftfahrzeuges sind von der Gebührenpflicht ausgenommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0088992
Dokumentnummer
JJR_19951010_OGH0002_0040OB00560_9500000_002