Zur zuerst genannten Frage ist auf die ständige Rechtsprechung zur Abgrenzung von Werturteilen und Tatsachenbehauptungen zu verweisen. Danach kommt es - und zwar sowohl bei einer Beurteilung nach § 2 UWG als auch bei einer Beurteilung nach § 7 UWG oder § 1330 ABGB - immer auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck an, den die beanstandete Angabe oder Äußerung erweckt;Zur zuerst genannten Frage ist auf die ständige Rechtsprechung zur Abgrenzung von Werturteilen und Tatsachenbehauptungen zu verweisen. Danach kommt es - und zwar sowohl bei einer Beurteilung nach Paragraph 2, UWG als auch bei einer Beurteilung nach Paragraph 7, UWG oder Paragraph 1330, ABGB - immer auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck an, den die beanstandete Angabe oder Äußerung erweckt;
dabei ist auf das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers
oder -hörers, nicht aber auf den subjektiven Willen des Erklärenden
abzustellen (ua 4 Ob 138/99v = SZ 72/118 = MR 1999, 290 -
Inkassobüro; 4 Ob 275/01x = MR 2002, 239 - Das beste Notebook; 4 Ob
297/02h = MR 2003, 177 [Pöchhacker] - Aonspeed 30, jeweils mwN). Für
Befürchtungen, wie sie die Beklagte geäußert hat, gilt nichts anderes; auch in diesem Fall kommt es darauf an, wie die Äußerung nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck verstanden wird.
Was die weiters als erheblich geltend gemachten Fragen betrifft, so geht es dabei um die Anwendung der oben wiedergegebenen Grundsätze im Einzelfall. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO wird dadurch regelmäßig nicht begründet, wenn sich die Beurteilung, wie hier, im Rahmen der Rechtsprechung hält. Von einer "unvertretbaren Falsch(Fehl)beurteilung", wie sie die Beklagte behauptet, kann angesichts des vom Schreiben erweckten Gesamteindrucks, die allfälligen Lieferschwierigkeiten seien (allein) auf das Kontingentierungssystem der Klägerin zurückzuführen, keine Rede sein.Was die weiters als erheblich geltend gemachten Fragen betrifft, so geht es dabei um die Anwendung der oben wiedergegebenen Grundsätze im Einzelfall. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO wird dadurch regelmäßig nicht begründet, wenn sich die Beurteilung, wie hier, im Rahmen der Rechtsprechung hält. Von einer "unvertretbaren Falsch(Fehl)beurteilung", wie sie die Beklagte behauptet, kann angesichts des vom Schreiben erweckten Gesamteindrucks, die allfälligen Lieferschwierigkeiten seien (allein) auf das Kontingentierungssystem der Klägerin zurückzuführen, keine Rede sein.