Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Nach § 9 Abs 1 und 3 UWG kann derjenige, der im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen in einer Weise benützt, die geeignet ist, Verwechslungen (u.a.) mit einer registrierten Marke hervorzurufen, vom Markeninhaber auf Unterlassung der Benützung in Anspruch genommen werden. Für den Schutz der Marke ist nur ihr Registerbestand, nicht aber die tatsächliche Art und Weise ihrer Verwendung im geschäftlichen Verkehr maßgebend (SZ 40/129; ÖBl 1971, 133 u.a.). Auf eine allfällige Verkehrsgeltung der Marke kommt es nicht an (ÖBl 1975, 87 u.v.a.). Auch nicht benützte Marken genießen vollen zivilrechtlichen Schutz, sofern die Eintragung - wie hier - nicht länger als 5 Jahre zurückliegt (ÖBl 1982, 19). Wird eine Marke nicht benützt, dann ist die Verwechselbarkeit abstrakt, also nach dem aus dem Markenregister ersichtlichen Schutzumfang der eingetragenen Marke, zu beurteilen (ÖBl 1980, 135 mwN). Mit Recht macht der Kläger geltend, daß die Verwendung des Namens "C*** L***" auf Herrenpullovern der Beklagten geeignet ist, Verwechslungen mit seinen Marken hervorzurufen. Für die Verwechslungsgefahr ist nach ständiger Rechtsprechung der Gesamteindruck des Zeichens maßgebend, den der flüchtige Interessent in der Eile des geschäftlichen Verkehrs empfängt, und nicht etwa eine zergliedernde Betrachtung der einzelnen Bestandteile (ÖBl 1979, 78; PBl 1987, 21 mwN u.v.a.). Dabei muß berücksichtigt werden, daß die beiderseitigen Zeichen in der Regel nicht gleichzeitig wahrgenommen werden, sondern dem aktuellen Wahrnehmungsbild nur ein mehr oder weniger verschwommenes Erinnerungsbild gegenübersteht (ÖBl 1986, 92 mwN). Beim Ähnlichkeitsvergleich von Wortmarken ist auf Wortklang, Wortbild und Wortsinn Bedacht zu nehmen; in der Regel genügt die Verwechslungsgefahr nach einem dieser Gesichtspunkte (ÖBl 1986, 92 mwN). Bei Bildzeichen ist eine bildliche oder begriffliche Übereinstimmung möglich (PBl 1976, 131).Nach Paragraph 9, Absatz eins und 3 UWG kann derjenige, der im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen in einer Weise benützt, die geeignet ist, Verwechslungen (u.a.) mit einer registrierten Marke hervorzurufen, vom Markeninhaber auf Unterlassung der Benützung in Anspruch genommen werden. Für den Schutz der Marke ist nur ihr Registerbestand, nicht aber die tatsächliche Art und Weise ihrer Verwendung im geschäftlichen Verkehr maßgebend (SZ 40/129; ÖBl 1971, 133 u.a.). Auf eine allfällige Verkehrsgeltung der Marke kommt es nicht an (ÖBl 1975, 87 u.v.a.). Auch nicht benützte Marken genießen vollen zivilrechtlichen Schutz, sofern die Eintragung - wie hier - nicht länger als 5 Jahre zurückliegt (ÖBl 1982, 19). Wird eine Marke nicht benützt, dann ist die Verwechselbarkeit abstrakt, also nach dem aus dem Markenregister ersichtlichen Schutzumfang der eingetragenen Marke, zu beurteilen (ÖBl 1980, 135 mwN). Mit Recht macht der Kläger geltend, daß die Verwendung des Namens "C*** L***" auf Herrenpullovern der Beklagten geeignet ist, Verwechslungen mit seinen Marken hervorzurufen. Für die Verwechslungsgefahr ist nach ständiger Rechtsprechung der Gesamteindruck des Zeichens maßgebend, den der flüchtige Interessent in der Eile des geschäftlichen Verkehrs empfängt, und nicht etwa eine zergliedernde Betrachtung der einzelnen Bestandteile (ÖBl 1979, 78; PBl 1987, 21 mwN u.v.a.). Dabei muß berücksichtigt werden, daß die beiderseitigen Zeichen in der Regel nicht gleichzeitig wahrgenommen werden, sondern dem aktuellen Wahrnehmungsbild nur ein mehr oder weniger verschwommenes Erinnerungsbild gegenübersteht (ÖBl 1986, 92 mwN). Beim Ähnlichkeitsvergleich von Wortmarken ist auf Wortklang, Wortbild und Wortsinn Bedacht zu nehmen; in der Regel genügt die Verwechslungsgefahr nach einem dieser Gesichtspunkte (ÖBl 1986, 92 mwN). Bei Bildzeichen ist eine bildliche oder begriffliche Übereinstimmung möglich (PBl 1976, 131).
Beide Marken des Klägers rufen beim flüchtigen Durchschnittsbetrachter sofort die Gedankenverbindung zu dem weithin bekannten Flieger Charles Lindbergh hervor. Daß in der Marke Nr. 110.334 mit "Lindbergh" gerade dieser Flieger gemeint ist, ergibt sich eindeutig aus seiner in die Marke aufgenommenen Abbildung. Im Hinblick auf die Bekanntheit dieser Persönlichkeit wird auch die zweite Marke des Klägers mit dem Namensbestandteil "C*** L." sofort auf den auch dort gezeigten Flieger bezogen werden. Wenn nun die Beklagte eine Ware der Gattung, für die die Klagemarken registriert sind, gleichfalls mit dem Namen "Charles Lindbergh" versieht und durch die Anbringung eines Flugzeuges deutlich macht, daß auch sie damit den Flugpionier, der als erster mit dem Flugzeug den Atlantik überquert hat, meint, dann kann die Verwechslungsgefahr - also die Gefahr, daß durch den Zeichengebrauch der Anschein einer Identität der Unternehmen (Verwechslungsgefahr im engeren Sinn) oder zumindest eines besonderen wirtschaftlichen oder organisatorischen Zusammenhangs zwischen ihnen (Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn) erweckt wird (ÖBl 1983, 80 u.v.a.) - nicht bezweifelt werden. Da die Heranziehung des Namens einer in der Geschichte des Flugwesens bedeutenden Persönlichkeit für Strickwaren durchaus originell ist, kann entgegen der Meinung des Rekursgerichtes auch keine Rede davon sein, daß es sich bei dem Namen Charles Lindbergh um ein "schwaches" Zeichen handle, so daß sich die Ähnlichkeitsprüfung an den übrigen Elementen der Bezeichnung zu orientieren hätte. Der Begriffsinhalt der Klagemarken und des beanstandeten, von der Beklagten gewählten Zeichens ist identisch, nämlich die konkrete historische Person Charles Lindbergh. Die Zweifel des Rekursgerichtes, ob die Beklagte das beanstandete Zeichen überhaupt kennzeichenmäßig gebraucht, können nicht geteilt werden. Nach § 13 MSchG ist unter der Kennzeichnung einer Ware unter anderem der Gebrauch des Zeichens an der Ware selbst zu verstehen. Kennzeichenmäßiger Gebrauch eines Zeichens liegt dann vor, wenn im geschäftlichen Verkehr eine wörtliche oder bildliche Bezeichnung zur Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung oder in Beziehung auf sie so gebraucht wird, daß der unbefangene Durchschnittsabnehmer annehmen kann, das Zeichen diene der Unterscheidung der so gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung von gleichen oder gleichartigen Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft, weise also auf die Herkunft der Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Betrieb hin (ÖBl 1985, 158;Beide Marken des Klägers rufen beim flüchtigen Durchschnittsbetrachter sofort die Gedankenverbindung zu dem weithin bekannten Flieger Charles Lindbergh hervor. Daß in der Marke Nr. 110.334 mit "Lindbergh" gerade dieser Flieger gemeint ist, ergibt sich eindeutig aus seiner in die Marke aufgenommenen Abbildung. Im Hinblick auf die Bekanntheit dieser Persönlichkeit wird auch die zweite Marke des Klägers mit dem Namensbestandteil "C*** L." sofort auf den auch dort gezeigten Flieger bezogen werden. Wenn nun die Beklagte eine Ware der Gattung, für die die Klagemarken registriert sind, gleichfalls mit dem Namen "Charles Lindbergh" versieht und durch die Anbringung eines Flugzeuges deutlich macht, daß auch sie damit den Flugpionier, der als erster mit dem Flugzeug den Atlantik überquert hat, meint, dann kann die Verwechslungsgefahr - also die Gefahr, daß durch den Zeichengebrauch der Anschein einer Identität der Unternehmen (Verwechslungsgefahr im engeren Sinn) oder zumindest eines besonderen wirtschaftlichen oder organisatorischen Zusammenhangs zwischen ihnen (Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn) erweckt wird (ÖBl 1983, 80 u.v.a.) - nicht bezweifelt werden. Da die Heranziehung des Namens einer in der Geschichte des Flugwesens bedeutenden Persönlichkeit für Strickwaren durchaus originell ist, kann entgegen der Meinung des Rekursgerichtes auch keine Rede davon sein, daß es sich bei dem Namen Charles Lindbergh um ein "schwaches" Zeichen handle, so daß sich die Ähnlichkeitsprüfung an den übrigen Elementen der Bezeichnung zu orientieren hätte. Der Begriffsinhalt der Klagemarken und des beanstandeten, von der Beklagten gewählten Zeichens ist identisch, nämlich die konkrete historische Person Charles Lindbergh. Die Zweifel des Rekursgerichtes, ob die Beklagte das beanstandete Zeichen überhaupt kennzeichenmäßig gebraucht, können nicht geteilt werden. Nach Paragraph 13, MSchG ist unter der Kennzeichnung einer Ware unter anderem der Gebrauch des Zeichens an der Ware selbst zu verstehen. Kennzeichenmäßiger Gebrauch eines Zeichens liegt dann vor, wenn im geschäftlichen Verkehr eine wörtliche oder bildliche Bezeichnung zur Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung oder in Beziehung auf sie so gebraucht wird, daß der unbefangene Durchschnittsabnehmer annehmen kann, das Zeichen diene der Unterscheidung der so gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung von gleichen oder gleichartigen Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft, weise also auf die Herkunft der Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Betrieb hin (ÖBl 1985, 158;
Baumbach-Hefermehl, Warenzeichenrecht12, 652 Rz 23 zur vergleichbaren Bestimmung des § 15 Abs 1 dWZG). Das trifft aber auch hier zu, wird doch der durschnittliche Betrachter des im Prospekt der Beklagten angekündigten Herren-Pullis des Designs "Charles Lindbergh" annehmen, dieser Pullover solle durch das aufgestickte Zeichen von gleichartigen Waren anderer Erzeuger unterschieden werden.Baumbach-Hefermehl, Warenzeichenrecht12, 652 Rz 23 zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 15, Absatz eins, dWZG). Das trifft aber auch hier zu, wird doch der durschnittliche Betrachter des im Prospekt der Beklagten angekündigten Herren-Pullis des Designs "Charles Lindbergh" annehmen, dieser Pullover solle durch das aufgestickte Zeichen von gleichartigen Waren anderer Erzeuger unterschieden werden.
Dem Kläger steht demnach schon auf Grund der beiden registrierten Marken der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu; die vom Rekursgericht vermißten Feststellungen sind dann aber schon aus rechtlichen Gründen entbehrlich. Auch der im Revisionsrekurs aufgestellten Behauptung, daß das Flugzeug und der Name "Charles Lindbergh" auf dem von der Beklagten vertriebenen Pullover in Wahrheit in anderer Farbe gehalten seien als es das Rekursgericht auf Grund des vorgelegten Prospektes festgestellt habe, kommt rechtlich keine Bedeutung zu.
Da keine weiteren Feststellungen erforderlich sind, war dem Revisionsrekurs Folge zu geben, der angefochtene Beschluß aufzuheben und in der Sache selbst dahin zu entscheiden, daß die einstweilige Verfügung des Erstrichters wiederhergestellt wird.
Der Ausspruch über die Rechtsmittelkosten des Klägers gründet sich auf § 393 Abs 1 EO, jener über die der Beklagten im Rechtsmittelverfahren erwachsenen Kosten auf §§ 78, 402 Abs 2 EO, §§ 40, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Rechtsmittelkosten des Klägers gründet sich auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, jener über die der Beklagten im Rechtsmittelverfahren erwachsenen Kosten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO, Paragraphen 40, 50, ZPO.