Rechtssatz RS0066461
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066461
Entscheidungsdatum
23.05.1989
Rechtssatz
Beim Ähnlichkeitsvergleich nach § 9 Abs 3 UWG ist die Marke des Klägers in der im Register eingetragenen, allein geschützten Form des Klägers in der im Register eingetragenen, allein geschützten Form dem konkurrierenden Zeichen des Beklagten gegenüberzustellen; bei der Prüfung einer Verletzung von Ausstattungsrechten oder des Vorliegens einer sittenwidrigen Nachahmung muß dagegen auch auf die tatsächliche Gestaltung des erzeugten und vertriebenen Produktes einschließlich seiner Verpackung herangezogen werden. - "Wunderbaum"Beim Ähnlichkeitsvergleich nach Paragraph 9, Absatz 3, UWG ist die Marke des Klägers in der im Register eingetragenen, allein geschützten Form des Klägers in der im Register eingetragenen, allein geschützten Form dem konkurrierenden Zeichen des Beklagten gegenüberzustellen; bei der Prüfung einer Verletzung von Ausstattungsrechten oder des Vorliegens einer sittenwidrigen Nachahmung muß dagegen auch auf die tatsächliche Gestaltung des erzeugten und vertriebenen Produktes einschließlich seiner Verpackung herangezogen werden. - "Wunderbaum"
Entscheidungstexte
- 4 Ob 414/85
Entscheidungstext OGH 29.09.1987 4 Ob 414/85
- 4 Ob 57/89
Entscheidungstext OGH 23.05.1989 4 Ob 57/89
Auch; nur: Beim Ähnlichkeitsvergleich nach § 9 Abs 3 UWG ist die Marke des Klägers in der im Register eingetragenen, allein geschützten Form des Klägers in der im Register eingetragenen, allein geschützten Form dem konkurrierenden Zeichen des Beklagten gegenüberzustellen. (T1) Beisatz: Charles Lindbergh-Pullover (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0066461
Dokumentnummer
JJR_19870929_OGH0002_0040OB00414_8500000_001