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Rechtssatz RS0066461

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0066461

Geschäftszahl

4Ob414/85; 4Ob57/89

Entscheidungsdatum

23.05.1989

Rechtssatz

Beim Ähnlichkeitsvergleich nach Paragraph 9, Absatz 3, UWG ist die Marke des Klägers in der im Register eingetragenen, allein geschützten Form des Klägers in der im Register eingetragenen, allein geschützten Form dem konkurrierenden Zeichen des Beklagten gegenüberzustellen; bei der Prüfung einer Verletzung von Ausstattungsrechten oder des Vorliegens einer sittenwidrigen Nachahmung muß dagegen auch auf die tatsächliche Gestaltung des erzeugten und vertriebenen Produktes einschließlich seiner Verpackung herangezogen werden. - "Wunderbaum"

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 414/85
    Entscheidungstext OGH 29.09.1987 4 Ob 414/85
  • 4 Ob 57/89
    Entscheidungstext OGH 23.05.1989 4 Ob 57/89
    Auch; nur: Beim Ähnlichkeitsvergleich nach § 9 Abs 3 UWG ist die Marke des Klägers in der im Register eingetragenen, allein geschützten Form des Klägers in der im Register eingetragenen, allein geschützten Form dem konkurrierenden Zeichen des Beklagten gegenüberzustellen. (T1) Beisatz: Charles Lindbergh-Pullover (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0066461

Dokumentnummer

JJR_19870929_OGH0002_0040OB00414_8500000_001