Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Beklagte hält auch in dritter Instanz an ihrer Rechtsauffassung fest, daß der beanstandete Verkauf an Sonn- und Feiertagen im Hof des Hauses Laxenburgerstraße 102 nach der Wiener Arbeitsruhegesetz-Verordnung zulässig sei; die für die rechtliche Beurteilung erforderlichen Feststellungen fehlten indes noch. Dem kann nicht gefolgt werden.
Nach § 1 Abs 1 der Verordnung des Landeshauptmannes von Wien vom 9. Juli 1986, LGBl 27, betreffend Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe (Wr ARG-VO) ist während der Wochenend- und Feiertagesruhe die Beschäftigung von Arbeitnehmern bei den in der Anlage genannten Tätigkeiten im jeweils bestimmten örtlichen und zeitlichen Rahmen zulässig. Punkt II Z 7 lit b der Anlage nennt als zulässigen Fall eines Verkaufes von Blumen sowie Erzeugnissen des Blumenbindergewerbes an Sonn- und Feiertagen den "an sonstigen Standorten nicht in Verbindung mit einer festen Betriebsstätte ausgeübten Straßenhandel mit Naturblumen von 9 Uhr bis 19 Uhr". Was diese Verordnung unter dem - auch in der Gewerbeordnung nicht definierten - Begriff des "Straßenhandels" versteht (vgl dazu Dr.Gablers Wirtschafts-Lexikon2, II 2799), braucht diesmal nicht untersucht zu werden, weil auch dann, wenn man eine Handelstätigkeit auf einem neben einer Straße gelegenen privaten Grundstück als Straßenhandel ansehen wollte, für die Beklagte nichts zu gewinnen wäre. Davon, daß der Verkaufsstand der Beklagten mit ihrer festen Betriebsstätte im Hause Laxenburgerstraße 102 "nicht in Verbindung" stünde, kann nämlich keine Rede sein. Die - für das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes beweispflichtige - Beklagte hat in erster Instanz die mangelnde Verbindung zwischen "Verkaufswagen" und Geschäftslokal damit begründet, daß ein baulicher Zusammenhang fehle und der Verkaufswagen durch einen Lieferwagen (und damit nicht aus dem daneben gelegenen Geschäftslokal) versorgt werde. Aus diesen Umständen ergibt sich aber nicht die fehlende Verbindung im Sinne der Wr ARG-VO. Der Verkaufsstand der Beklagten liegt nicht nur in unmittelbarer Nähe der im Haus Laxenburgerstraße 102 untergebrachten Geschäftsräume; an der Außenseite dieses Geschäftslokals war vielmehr ein Schild angebracht, das auf den Verkauf an Sonn- und Feiertagen im nebenan gelegenen Hof hinwies. Damit wird aber für das Publikum der Zusammenhang zwischen beiden Verkaufsstätten offenkundig; der Verkaufsstand erscheint als Ersatz für das Geschäfslokal in der Zeit, in der dieses geschlossen sein muß. Eine "bauliche Verbindung" - daß also der Verkaufsstand an die Außenmauern der festen Betriebsstätte "angelehnt" ist - wird von der Wr ARG-VO nicht gefordert. Ob die Blumen aus dem Lieferwagen der Beklagten unmittelbar zum Verkaufsstand gebracht oder in der festen Betriebsstätte abgeliefert und erst von dort zum Verkaufsstand getragen werden, kann rechtlich ebensowenig eine Rolle spielen, wie die Frage, ob die Beklagte beim Verkaufsstand Dienstnehmer beschäftigt, die auch im Geschäftslokal Laxenburgerstraße 102 tätig sind. Allein das festgestellte Hinweisschild und die räumliche Nähe der beiden Verkaufsstätten bewirken, daß - wie schon das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat der gleiche Kundenkreis angesprochen und versorgt wird. Wollte man der Rechtsansicht der Beklagten folgen, würde - wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben - jedem Blumenhändler die Möglichkeit eröffnet, die Bestimmungen über die Sonn- und Feiertagesruhe damit zu umgehen, daß er vor oder neben seinem Geschäftslokal einen Verkaufsstand aufstellt, um an Sonn- und Feiertagen von dort aus zu verkaufen. Eine solche Absicht kann dem Verordnungsgeber nicht unterstellt werden, ist doch der Landeshauptmann nach § 13 Abs 1 ARG, BGBl 1983/144, nur berechtigt, weitere, über die ARG-VO des Bundesministeriums für Soziale Verwaltung, BGBl 1984/149, hinausgehende Ausnahmen dann zuzulassen, wenn ein außergewöhnlicher regionaler Bedarf für Versorgungsleistungen gegeben ist; zu einer im Ergebnis völligen Aufhebung der Vorschriften des ARG für einen Geschäftszweig wie den der Blumenhändler ist er jedoch nicht berechtigt.Nach Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung des Landeshauptmannes von Wien vom 9. Juli 1986, LGBl 27, betreffend Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe (Wr ARG-VO) ist während der Wochenend- und Feiertagesruhe die Beschäftigung von Arbeitnehmern bei den in der Anlage genannten Tätigkeiten im jeweils bestimmten örtlichen und zeitlichen Rahmen zulässig. Punkt römisch zwei Ziffer 7, Litera b, der Anlage nennt als zulässigen Fall eines Verkaufes von Blumen sowie Erzeugnissen des Blumenbindergewerbes an Sonn- und Feiertagen den "an sonstigen Standorten nicht in Verbindung mit einer festen Betriebsstätte ausgeübten Straßenhandel mit Naturblumen von 9 Uhr bis 19 Uhr". Was diese Verordnung unter dem - auch in der Gewerbeordnung nicht definierten - Begriff des "Straßenhandels" versteht vergleiche dazu Dr.Gablers Wirtschafts-Lexikon2, römisch zwei 2799), braucht diesmal nicht untersucht zu werden, weil auch dann, wenn man eine Handelstätigkeit auf einem neben einer Straße gelegenen privaten Grundstück als Straßenhandel ansehen wollte, für die Beklagte nichts zu gewinnen wäre. Davon, daß der Verkaufsstand der Beklagten mit ihrer festen Betriebsstätte im Hause Laxenburgerstraße 102 "nicht in Verbindung" stünde, kann nämlich keine Rede sein. Die - für das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes beweispflichtige - Beklagte hat in erster Instanz die mangelnde Verbindung zwischen "Verkaufswagen" und Geschäftslokal damit begründet, daß ein baulicher Zusammenhang fehle und der Verkaufswagen durch einen Lieferwagen (und damit nicht aus dem daneben gelegenen Geschäftslokal) versorgt werde. Aus diesen Umständen ergibt sich aber nicht die fehlende Verbindung im Sinne der Wr ARG-VO. Der Verkaufsstand der Beklagten liegt nicht nur in unmittelbarer Nähe der im Haus Laxenburgerstraße 102 untergebrachten Geschäftsräume; an der Außenseite dieses Geschäftslokals war vielmehr ein Schild angebracht, das auf den Verkauf an Sonn- und Feiertagen im nebenan gelegenen Hof hinwies. Damit wird aber für das Publikum der Zusammenhang zwischen beiden Verkaufsstätten offenkundig; der Verkaufsstand erscheint als Ersatz für das Geschäfslokal in der Zeit, in der dieses geschlossen sein muß. Eine "bauliche Verbindung" - daß also der Verkaufsstand an die Außenmauern der festen Betriebsstätte "angelehnt" ist - wird von der Wr ARG-VO nicht gefordert. Ob die Blumen aus dem Lieferwagen der Beklagten unmittelbar zum Verkaufsstand gebracht oder in der festen Betriebsstätte abgeliefert und erst von dort zum Verkaufsstand getragen werden, kann rechtlich ebensowenig eine Rolle spielen, wie die Frage, ob die Beklagte beim Verkaufsstand Dienstnehmer beschäftigt, die auch im Geschäftslokal Laxenburgerstraße 102 tätig sind. Allein das festgestellte Hinweisschild und die räumliche Nähe der beiden Verkaufsstätten bewirken, daß - wie schon das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat der gleiche Kundenkreis angesprochen und versorgt wird. Wollte man der Rechtsansicht der Beklagten folgen, würde - wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben - jedem Blumenhändler die Möglichkeit eröffnet, die Bestimmungen über die Sonn- und Feiertagesruhe damit zu umgehen, daß er vor oder neben seinem Geschäftslokal einen Verkaufsstand aufstellt, um an Sonn- und Feiertagen von dort aus zu verkaufen. Eine solche Absicht kann dem Verordnungsgeber nicht unterstellt werden, ist doch der Landeshauptmann nach Paragraph 13, Absatz eins, ARG, BGBl 1983/144, nur berechtigt, weitere, über die ARG-VO des Bundesministeriums für Soziale Verwaltung, BGBl 1984/149, hinausgehende Ausnahmen dann zuzulassen, wenn ein außergewöhnlicher regionaler Bedarf für Versorgungsleistungen gegeben ist; zu einer im Ergebnis völligen Aufhebung der Vorschriften des ARG für einen Geschäftszweig wie den der Blumenhändler ist er jedoch nicht berechtigt.
Da die Vorinstanzen zu allen rechtlich erheblichen Behauptungen der Beklagten Feststellungen getroffen haben, liegt kein rechtlicher Feststellungsmangel vor.
Fällt der Betrieb der Beklagten somit nicht unter die von ihr herangezogene Ausnahmebestimmung, dann kann sich die Beklagte nicht auf § 2 Abs 1 Z 1 lit a BZG, also darauf berufen, daß sie eine Tätigkeit vornehme, zu deren Durchführung nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen zulässig ist, sie hat demnach gegen § 2 Abs 2 BZG verstoßen. Daß sie dies in der Absicht getan hat, sich damit auf Kosten ihrer gesetzestreuen Mitbewerber einen Wettbewerbsvorsprung zu verschaffen, liegt auf der Hand; sie hat daher auch den guten Sitten im Wettbewerb zuwidergehandelt (§ 1 UWG). Auf den Veröffentlichungsausspruch kommt die Beklagte in ihrer Revision nicht mehr zurück; hierauf war daher nicht einzugehen. Der Revision mußte mithin ein Erfolg versagt bleiben. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Fällt der Betrieb der Beklagten somit nicht unter die von ihr herangezogene Ausnahmebestimmung, dann kann sich die Beklagte nicht auf Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, BZG, also darauf berufen, daß sie eine Tätigkeit vornehme, zu deren Durchführung nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen zulässig ist, sie hat demnach gegen Paragraph 2, Absatz 2, BZG verstoßen. Daß sie dies in der Absicht getan hat, sich damit auf Kosten ihrer gesetzestreuen Mitbewerber einen Wettbewerbsvorsprung zu verschaffen, liegt auf der Hand; sie hat daher auch den guten Sitten im Wettbewerb zuwidergehandelt (Paragraph eins, UWG). Auf den Veröffentlichungsausspruch kommt die Beklagte in ihrer Revision nicht mehr zurück; hierauf war daher nicht einzugehen. Der Revision mußte mithin ein Erfolg versagt bleiben. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.