Rechtssatz RS0051902
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051902
Entscheidungsdatum
24.04.1990
Rechtssatz
Der Straßenhandel wird dann im Sinne des Pkt II Z 7 lit b der Anlage in Verbindung mit einer festen Betriebsstätte ausgeübt, wenn für das Publikum der Zusammenhang zwischen beiden Verkaufsstätten offenkundig ist, der Verkaufsstand als Ersatz für das Geschäftslokal in der Zeit, in der dieses geschlossen sein muß erscheint. Eine "bauliche Verbindung" - daß also der Verkaufsstand an die Außenmauern der festen Betriebsstätte "angelehnt" ist - wird von der Wr ARG VO nicht gefordert.Der Straßenhandel wird dann im Sinne des Pkt römisch zwei Ziffer 7, Litera b, der Anlage in Verbindung mit einer festen Betriebsstätte ausgeübt, wenn für das Publikum der Zusammenhang zwischen beiden Verkaufsstätten offenkundig ist, der Verkaufsstand als Ersatz für das Geschäftslokal in der Zeit, in der dieses geschlossen sein muß erscheint. Eine "bauliche Verbindung" - daß also der Verkaufsstand an die Außenmauern der festen Betriebsstätte "angelehnt" ist - wird von der Wr ARG VO nicht gefordert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051902
Dokumentnummer
JJR_19900424_OGH0002_0040OB00057_9000000_001