Begründung:
Die Eltern der Minderjährigen vereinbarten anläßlich der einvernehmlichen Scheidung am 8.1.1991 zunächst, daß die Obsorge über die Minderjährige nach der Ehescheidung der Mutter zustehen solle. Späterhin (am 11.7.1995, siehe ON 17) vereinbarten sie vor dem Erstgericht einen Obsorgewechsel, dem das Gericht auch letztlich mit dem Beschluß vom 3.10.1995, ON 19, entsprach. Während die Obsorge dem Vater zukommt, werden die Pflege und Erziehung der Minderjährigen aber nicht von ihm ausgeübt, sondern von seinen Eltern, also den väterlichen Großeltern.
Die Minderjährige beantragte durch ihren Amtsvertreter am 20.9.1996, die Mutter zur Leistung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von S 2.000 ab 1.9.1996 zu verpflichten. Diese verdiene als Stubenmädchen in einem Hotelbetrieb in Krems monatlich durchschnittlich S 12.000 netto und habe eine weitere Sorgepflicht für ein am 26.2.1992 geborenes Mädchen.
Die Mutter sprach sich gegen den Unterhaltsfestsetzungsantrag aus und brachte im wesentlichen vor, sie verdiene einerseits nicht so viel, habe für Wohnung und Kreditrückzahlungen Aufwendungen in Höhe von S
6.600 monatlich und müsse überdies für die Zwecke der Berufsausübung einen eigenen PKW benützen, für dessen Erhaltung und Betrieb durchschnittlich monatlich etwa S 1.200 anfielen. Weiters wies sie darauf hin, daß infolge Drittpflege der Minderjährigen bei den väterlichen Großeltern beide Elternteile geldunterhaltspflichtig seien und der Vater über ein ausreichendes Einkommen verfüge, um den Geldunterhalt der Minderjährigen abzudecken.
Das Erstgericht verpflichtete die Mutter ab 1.9.1996 zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von S 1.100, das Unterhaltsmehrbegehren von monatlich S 900 wies es ab. Es stellte im wesentlichen fest, daß der Vater in der Zeit vom 1.3.1996 bis 28.2.1997 ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen von S 21.500 erzielt habe, während die Mutter in der Zeit vom 1.9.1996 bis 31.1.1997 monatlich durchschnittlich S 11.689 verdient habe. Die monatlichen Rückzahlungsraten für einen von der Mutter für Wohnungseinrichtung und Küche aufgenommenen Kredit betrügen S 3.000.
In rechtlicher Beurteilung erörterte das Erstgericht, daß dann, wenn kein Elternteil Unterhalt durch Betreuungsleistungen erbringe, beide unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit zum Geldunterhalt beitragen müßten. Dabei seien nach der Rechtsprechung vor der Aufteilung der den Eltern aufzuerlegenden Beiträge die jeweils für den eigenen Unterhalt erforderlichen Beträge von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abzuziehen. Der Gesamtunterhaltsbedarf eines Kindes bei Fremdpflege betrage bei durchschnittlichen Lebensverhältnissen das Doppelte des für Kinder im Alter der Minderjährigen anzusetzenden Regelbedarfs von monatlich S 3.100 (1996) bzw S 3.150 (1997). Vom Nettoeinkommen jedes Elternteils sei zunächst das Unterhaltsexistenzminimum von rund S 7.000 im Sinne des § 291 a Abs 3 EO idF der Existenzminimumverordnung (ExminV) 1996 abzuziehen, der Gesamtunterhaltsbedarf sei sodann im Verhältnis der Resteinkommen aufzuteilen, wobei die üblichen Prozentquoten vom Nettoeinkommen nicht überschritten werden dürften. Die Kosten für den PKW seien nicht abzugsfähig, jene für die Kreditrückzahlungen wegen des Zusammenhangs mit der neuen Hausstandsgründung nach der Ehescheidung zur Hälfte mit S 1.500, so daß sich bei der Mutter eine Bemessungsgrundlage von S 10.200, beim Vater eine von S 21.500 ergebe. Nach Abzug der Existenzminimumbeträge von je S 7.000 verbleibe sohin der Mutter monatlich S 3.200, dem Vater monatlich SIn rechtlicher Beurteilung erörterte das Erstgericht, daß dann, wenn kein Elternteil Unterhalt durch Betreuungsleistungen erbringe, beide unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit zum Geldunterhalt beitragen müßten. Dabei seien nach der Rechtsprechung vor der Aufteilung der den Eltern aufzuerlegenden Beiträge die jeweils für den eigenen Unterhalt erforderlichen Beträge von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abzuziehen. Der Gesamtunterhaltsbedarf eines Kindes bei Fremdpflege betrage bei durchschnittlichen Lebensverhältnissen das Doppelte des für Kinder im Alter der Minderjährigen anzusetzenden Regelbedarfs von monatlich S 3.100 (1996) bzw S 3.150 (1997). Vom Nettoeinkommen jedes Elternteils sei zunächst das Unterhaltsexistenzminimum von rund S 7.000 im Sinne des Paragraph 291, a Absatz 3, EO in der Fassung der Existenzminimumverordnung (ExminV) 1996 abzuziehen, der Gesamtunterhaltsbedarf sei sodann im Verhältnis der Resteinkommen aufzuteilen, wobei die üblichen Prozentquoten vom Nettoeinkommen nicht überschritten werden dürften. Die Kosten für den PKW seien nicht abzugsfähig, jene für die Kreditrückzahlungen wegen des Zusammenhangs mit der neuen Hausstandsgründung nach der Ehescheidung zur Hälfte mit S 1.500, so daß sich bei der Mutter eine Bemessungsgrundlage von S 10.200, beim Vater eine von S 21.500 ergebe. Nach Abzug der Existenzminimumbeträge von je S 7.000 verbleibe sohin der Mutter monatlich S 3.200, dem Vater monatlich S
14.500. Der Gesamtunterhaltsbedarf des Kindes von S 6.200 sei sohin im Verhältnis dieser Resteinkommen aufzuteilen. Dabei entfalle auf die Mutter S 1.100 (und auf den Vater S 5.100).
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte den erstgerichtlichen Beschluß und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu. Es billigte grundsätzlich die vom Erstgericht für die Unterhaltsbemessung angewandte, der Rechtsprechung seit der Entscheidung EvBl 1991/166 entsprechende Methode, hielt jedoch für unklar, ob nun vorweg das Existenzminimum nach § 291 a Abs 3 EO in der jeweiligen Fassung der entsprechenden ExminV abzuziehen sei, oder gemäß § 291 b Abs 2 EO lediglich 75 % dieses Betrages. Da im vorliegenden Fall kein Exekutionsverfahren zur Hereinbringung von Unterhaltsbeträgen, sondern ein Unterhaltsfestsetzungsverfahren betroffen sei, erachtete es den Abzug des im § 291 a Abs 3 EO festgesetzten Betrages als zutreffend. Es billigte auch die Rechtsauffassung des Erstgerichtes, daß der Anspruch eines Kindes bei Drittpflege, soweit nicht Besonderes vorgebracht oder im Verfahren hervorgekommen sei, etwa in der Höhe des doppelten Regelbedarfssatzes anzunehmen sei. Es hielt jedoch dafür, daß bei der Ermittlung der auf die jeweiligen Elternteile entfallenden Unterhaltsbeiträge nicht die Schranken der Prozentjudikatur anzuwenden seien, weil sonst die angewandte Methode ab absurdum geführt würde. Selbst wenn daher das gesamte Nettoeinkommen der Mutter als Bemessungsgrundlage angenommen würde, sei der ermittelte Betrag in dem vom Erstgericht unbekämpft festgesetzten Unterhaltsbeitrag gedeckt.Das Gericht zweiter Instanz bestätigte den erstgerichtlichen Beschluß und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu. Es billigte grundsätzlich die vom Erstgericht für die Unterhaltsbemessung angewandte, der Rechtsprechung seit der Entscheidung EvBl 1991/166 entsprechende Methode, hielt jedoch für unklar, ob nun vorweg das Existenzminimum nach Paragraph 291, a Absatz 3, EO in der jeweiligen Fassung der entsprechenden ExminV abzuziehen sei, oder gemäß Paragraph 291, b Absatz 2, EO lediglich 75 % dieses Betrages. Da im vorliegenden Fall kein Exekutionsverfahren zur Hereinbringung von Unterhaltsbeträgen, sondern ein Unterhaltsfestsetzungsverfahren betroffen sei, erachtete es den Abzug des im Paragraph 291, a Absatz 3, EO festgesetzten Betrages als zutreffend. Es billigte auch die Rechtsauffassung des Erstgerichtes, daß der Anspruch eines Kindes bei Drittpflege, soweit nicht Besonderes vorgebracht oder im Verfahren hervorgekommen sei, etwa in der Höhe des doppelten Regelbedarfssatzes anzunehmen sei. Es hielt jedoch dafür, daß bei der Ermittlung der auf die jeweiligen Elternteile entfallenden Unterhaltsbeiträge nicht die Schranken der Prozentjudikatur anzuwenden seien, weil sonst die angewandte Methode ab absurdum geführt würde. Selbst wenn daher das gesamte Nettoeinkommen der Mutter als Bemessungsgrundlage angenommen würde, sei der ermittelte Betrag in dem vom Erstgericht unbekämpft festgesetzten Unterhaltsbeitrag gedeckt.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zuzulassen, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob bei der Unterhaltspflicht beider Elternteile als Existenzminimum jenes nach § 291 a Abs 3 EO oder das nach § 291 b Abs 2 iVm § 291 a Abs 3 EO idF der jeweils geltenden ExminV als Richtschnur heranzuziehen sei, ebensowenig vorliege wie zur Frage, ob bei der jeweiligen Ausmessung der Unterhaltsverpflichtung die sonst bei der Unterhaltsbemessung übliche Prozentmethode als Grenze der relativen Leistungsfähigkeit herangezogen werden solle oder nicht.Der ordentliche Revisionsrekurs sei zuzulassen, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob bei der Unterhaltspflicht beider Elternteile als Existenzminimum jenes nach Paragraph 291, a Absatz 3, EO oder das nach Paragraph 291, b Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 291, a Absatz 3, EO in der Fassung der jeweils geltenden ExminV als Richtschnur heranzuziehen sei, ebensowenig vorliege wie zur Frage, ob bei der jeweiligen Ausmessung der Unterhaltsverpflichtung die sonst bei der Unterhaltsbemessung übliche Prozentmethode als Grenze der relativen Leistungsfähigkeit herangezogen werden solle oder nicht.