Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Ersterlagsgegners ist entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes jedenfalls unzulässig:
Unabhängig davon, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG abhinge, ist nämlich der Revisionsrekurs unter anderem "über den Kostenpunkt" jedenfalls unzulässig (§ 14 Abs 2 Z 2 AußStrG).Unabhängig davon, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG abhinge, ist nämlich der Revisionsrekurs unter anderem "über den Kostenpunkt" jedenfalls unzulässig (Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG).
Den Kostenpunkt betreffen alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form - materiell oder formell - über Kosten abgesprochen wird, gleichgültig ob es sich um ihre Bemessung oder darum handelt, ob, von welcher Seite, aus welchen Mitteln oder in welchem Rang Kosten zu erstatten oder zuzuweisen sind oder von wem, für welche Leistungen und aus wessen Vermögen sie zu tragen sind (NZ 1993, 36 uva; ähnlich zum inhaltsgleichen § 528 Abs 2 Z 3 ZPO: Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 5 zu § 528 mwN aus der Rsp). Daß Verwahrungsgebühren, die im Zuge eines gerichtlichen Verfahrens auflaufen, zu den Kosten zählen, unterliegt keinem Zweifel (3 Ob 40/77 zum Exekutionsverfahren; 3 Ob 512/91 zu einer Verwahrung nach § 1425 ABGB).Den Kostenpunkt betreffen alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form - materiell oder formell - über Kosten abgesprochen wird, gleichgültig ob es sich um ihre Bemessung oder darum handelt, ob, von welcher Seite, aus welchen Mitteln oder in welchem Rang Kosten zu erstatten oder zuzuweisen sind oder von wem, für welche Leistungen und aus wessen Vermögen sie zu tragen sind (NZ 1993, 36 uva; ähnlich zum inhaltsgleichen Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO: Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 5 zu Paragraph 528, mwN aus der Rsp). Daß Verwahrungsgebühren, die im Zuge eines gerichtlichen Verfahrens auflaufen, zu den Kosten zählen, unterliegt keinem Zweifel (3 Ob 40/77 zum Exekutionsverfahren; 3 Ob 512/91 zu einer Verwahrung nach Paragraph 1425, ABGB).
Auch der Ausspruch über den Kostenvorschuß ist eine Entscheidung im Kostenpunkt (JBl 1959, 317 zur Aufforderung an den betreibenden Gläubiger, zur Deckung von Verwahrungsgebühren nach § 259 Abs 4 EO einen Vorschuß zu erlegen; 3 Ob 57, 58/84; vgl EvBl 1963/414; EvBl 1970/319 zu § 353 Abs 2 EO).Auch der Ausspruch über den Kostenvorschuß ist eine Entscheidung im Kostenpunkt (JBl 1959, 317 zur Aufforderung an den betreibenden Gläubiger, zur Deckung von Verwahrungsgebühren nach Paragraph 259, Absatz 4, EO einen Vorschuß zu erlegen; 3 Ob 57, 58/84; vergleiche EvBl 1963/414; EvBl 1970/319 zu Paragraph 353, Absatz 2, EO).
Die vom Rekursgericht als erheblich bezeichnete Frage kann daher nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden.
Der Revisionsrekurs war demnach zu zurückzuweisen.