Der von der Finanzprokuratur unter Berufung auf ihre Vertretungsbefugnis nach § 7 DorotheumG für die Hinterlegerin (= zugleich Verwahrerin) mit dem Ziel erhobene Revisionsrekurs, daß der Beschluß des Erstgerichtes wieder hergestellt werde und der Bund die Kosten der Verwahrung trage, ist entgegen ihrer und der Ansicht des Rekursgerichtes jedenfalls unzulässig. Im Hinterlegungsverfahren sind die Allgemeinen Anordnungen der §§ 1 bis 19 AußStrG anzuwenden, also auch § 14 Abs 2 AußStrG idF des Art II WGN 1989. Der Revisionsrekurs ist danach jedenfalls unzulässig, wenn der Verfahrensgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert S 50.000,-- nicht übersteigt, wobei die §§ 54 Abs 2, 55 Abs 1 bis 3, 56 Abs 3, 57, 58 und 60 Abs 2 JN sinngemäß anzuwenden sind (§ 14 Abs 2 Z 1 AußStrG), weiters über den Kostenpunkt (§ 14 Abs 2 Z 2 AußStrG), über die Verfahrenshilfe und über die Gebühren der Sachverständigen (§ 14 Abs 2 Z 3 und Z 4 AußStrG). Der Entscheidungsgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, betraf allein den von der Verwahrerin erhobenen Anspruch auf Zahlung einer als Verwahrungskosten begehrten fälligen Gebühr für die halbjährige Verwahrung von S 40.120,--, also einen S 50.000,-- nicht übersteigenden Geldbetrag. Auch handelt es sich um Kosten. Letzteres wurde für im Exekutionsverfahren aufgelaufene Kosten der Verwahrung bereits mehrfach ausgesprochen (JBl 1959, 317; RPflSlgE 1978/5; zuletzt 3 Ob 113/90). Unter diesen Rechtsmittelausschluß fallen alle Sachentscheidungen über Kosten, gleich, ob es sich um ihre Bemessung oder darum handelt, von wem oder aus wessen Mitteln die Kosten zu erstatten sind oder wem Kosten zustehen (Heller-Berger-Stix 666; Jud 4 neu = SZ 2/143). Die Unanfechtbarkeit der Entscheidung im Kostenpunkt ist im Verfahren außer Streitsachen in gleicher Weise zu beurteilen wie im Prozeßverfahren (vgl zu § 528 Abs 1 Z 2 ZPO vor WGN 1989 = nunmehr § 528 Abs 2 Z 3 ZPO idF WGN 1989: NZ 1967, 11). Der umfassende Ausschluß jeder Anrufung des Obersten Gerichtshofes im Kostenpunkt nach § 14 Abs 2 Z 2 AußStrG idF WGN 1989 kann daher auch nicht dadurch überwunden werden, daß das Rekursgericht meinte, es gehe weniger um die Kosten (Gebühren) der Verwahrung als um die Rechtsstellung des Verwahrers. Es ist in Wahrheit nur strittig, ob die Kosten des Verwahrers vom Hinterleger zu tragen oder aus Geldern des Bundes vorzuschießen (und allenfalls von der Hinterlegerin oder sonst einer nach § 2 Abs 1 GEG ersatzpflichtigen Person sodann einzuheben) sind. Stets handelt es sich dabei um eine Frage im Kostenpunkt in der in der Rechtsprechung einhellig umfassend erblickten Abgrenzung.Der von der Finanzprokuratur unter Berufung auf ihre Vertretungsbefugnis nach Paragraph 7, DorotheumG für die Hinterlegerin (= zugleich Verwahrerin) mit dem Ziel erhobene Revisionsrekurs, daß der Beschluß des Erstgerichtes wieder hergestellt werde und der Bund die Kosten der Verwahrung trage, ist entgegen ihrer und der Ansicht des Rekursgerichtes jedenfalls unzulässig. Im Hinterlegungsverfahren sind die Allgemeinen Anordnungen der Paragraphen eins bis 19 AußStrG anzuwenden, also auch Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG in der Fassung des Artikel römisch zwei, WGN 1989. Der Revisionsrekurs ist danach jedenfalls unzulässig, wenn der Verfahrensgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert S 50.000,-- nicht übersteigt, wobei die Paragraphen 54, Absatz 2, 55, Absatz eins bis 3, 56 Absatz 3, 57, 58 und 60 Absatz 2, JN sinngemäß anzuwenden sind (Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG), weiters über den Kostenpunkt (Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG), über die Verfahrenshilfe und über die Gebühren der Sachverständigen (Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 3 und Ziffer 4, AußStrG). Der Entscheidungsgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, betraf allein den von der Verwahrerin erhobenen Anspruch auf Zahlung einer als Verwahrungskosten begehrten fälligen Gebühr für die halbjährige Verwahrung von S 40.120,--, also einen S 50.000,-- nicht übersteigenden Geldbetrag. Auch handelt es sich um Kosten. Letzteres wurde für im Exekutionsverfahren aufgelaufene Kosten der Verwahrung bereits mehrfach ausgesprochen (JBl 1959, 317; RPflSlgE 1978/5; zuletzt 3 Ob 113/90). Unter diesen Rechtsmittelausschluß fallen alle Sachentscheidungen über Kosten, gleich, ob es sich um ihre Bemessung oder darum handelt, von wem oder aus wessen Mitteln die Kosten zu erstatten sind oder wem Kosten zustehen (Heller-Berger-Stix 666; Jud 4 neu = SZ 2/143). Die Unanfechtbarkeit der Entscheidung im Kostenpunkt ist im Verfahren außer Streitsachen in gleicher Weise zu beurteilen wie im Prozeßverfahren vergleiche zu Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO vor WGN 1989 = nunmehr Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO in der Fassung WGN 1989: NZ 1967, 11). Der umfassende Ausschluß jeder Anrufung des Obersten Gerichtshofes im Kostenpunkt nach Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG in der Fassung WGN 1989 kann daher auch nicht dadurch überwunden werden, daß das Rekursgericht meinte, es gehe weniger um die Kosten (Gebühren) der Verwahrung als um die Rechtsstellung des Verwahrers. Es ist in Wahrheit nur strittig, ob die Kosten des Verwahrers vom Hinterleger zu tragen oder aus Geldern des Bundes vorzuschießen (und allenfalls von der Hinterlegerin oder sonst einer nach Paragraph 2, Absatz eins, GEG ersatzpflichtigen Person sodann einzuheben) sind. Stets handelt es sich dabei um eine Frage im Kostenpunkt in der in der Rechtsprechung einhellig umfassend erblickten Abgrenzung.
Es trifft aber auch nicht zu, daß der Wert des in Geld bestehenden Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt. Eine Bewertung hatte, weil der Entscheidungsgegenstand ausschließlich in dem von der Verwahrerin vom Erlagsgericht geforderten Geldbetrag bestand, nach § 13 Abs 1 Z 1 AußStrG idF WGN 1989 zu unterbleiben. Der Ausspruch kann den Obersten Gerichtshof nicht binden. Da es sich bei der Entscheidung über die Kostenforderung der Verwahrerin um einen vermögensrechtlichen Anspruch und um keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch handelt, trifft auch die Ausnahme des § 14 Abs 3 AußStrG nicht zu, wonach in diesen Fällen der § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG nicht gilt.Es trifft aber auch nicht zu, daß der Wert des in Geld bestehenden Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt. Eine Bewertung hatte, weil der Entscheidungsgegenstand ausschließlich in dem von der Verwahrerin vom Erlagsgericht geforderten Geldbetrag bestand, nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG in der Fassung WGN 1989 zu unterbleiben. Der Ausspruch kann den Obersten Gerichtshof nicht binden. Da es sich bei der Entscheidung über die Kostenforderung der Verwahrerin um einen vermögensrechtlichen Anspruch und um keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch handelt, trifft auch die Ausnahme des Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG nicht zu, wonach in diesen Fällen der Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG nicht gilt.
Es wurde auch nicht nur der Teilbetrag einer höheren Geldforderung geltend gemacht (§ 55 Abs 3 JN), sondern die Verwahrungsgebühr für einen bestimmten Zeitraum. Daß weitere gleichartige Forderungen künftig geltend gemacht werden könnten, hat nicht damit zu tun, daß die fällige Verwahrungsgebühr für eine Periode zur Gänze beansprucht wurde. Auch bei wiederkehrenden Leistungen, wie etwa bei einem Bestandverhältnis, sind bei Einforderung des Miet- oder Pachtzinses für einen bestimmten Zeitraum nicht weitere Bestandzinse für künftige Zeiträume hinzuzurechnen. Für die wegen § 14 Abs 3 AußStrG in diesem Zusammenhang nicht bedeutsame Bewertung gesetzlicher Unterhaltsansprüche sieht § 58 Abs 1 JN eine Sonderregelung vor. Bei anderen wiederkehrenden Leistungen kommt es auf das Entstehen eines höheren Anspruches an, um von Teil-Geltendmachung sprechen zu können. Es muß daher auch hier die Frage auf sich beruhen, ob die Ansicht, daß die für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof erhebliche Wertgrenze des Entscheidungsgegenstandes des Gerichtes zweiter Instanz nicht auf den Streitgegenstand im Sinne des § 55 Abs 3 JN, sondern nur auf den tatsächlichen Entscheidungsgegenstand der zweiten Instanz (so etwa 3 Ob 1506/84) abstellt, unter Zugrundelegung der Rechtslage nach WGN 1989 aufrecht zu halten ist (AnwBl 1991, 109 = 3678).Es wurde auch nicht nur der Teilbetrag einer höheren Geldforderung geltend gemacht (Paragraph 55, Absatz 3, JN), sondern die Verwahrungsgebühr für einen bestimmten Zeitraum. Daß weitere gleichartige Forderungen künftig geltend gemacht werden könnten, hat nicht damit zu tun, daß die fällige Verwahrungsgebühr für eine Periode zur Gänze beansprucht wurde. Auch bei wiederkehrenden Leistungen, wie etwa bei einem Bestandverhältnis, sind bei Einforderung des Miet- oder Pachtzinses für einen bestimmten Zeitraum nicht weitere Bestandzinse für künftige Zeiträume hinzuzurechnen. Für die wegen Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG in diesem Zusammenhang nicht bedeutsame Bewertung gesetzlicher Unterhaltsansprüche sieht Paragraph 58, Absatz eins, JN eine Sonderregelung vor. Bei anderen wiederkehrenden Leistungen kommt es auf das Entstehen eines höheren Anspruches an, um von Teil-Geltendmachung sprechen zu können. Es muß daher auch hier die Frage auf sich beruhen, ob die Ansicht, daß die für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof erhebliche Wertgrenze des Entscheidungsgegenstandes des Gerichtes zweiter Instanz nicht auf den Streitgegenstand im Sinne des Paragraph 55, Absatz 3, JN, sondern nur auf den tatsächlichen Entscheidungsgegenstand der zweiten Instanz (so etwa 3 Ob 1506/84) abstellt, unter Zugrundelegung der Rechtslage nach WGN 1989 aufrecht zu halten ist (AnwBl 1991, 109 = 3678).
Da ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist, kann auf die im Rechtsmittel aufgeworfenen Fragen der Stellung des im Rahmen des gerichtlichen Hinterlegungsverfahrens bestellten Verwahrers nicht eingegangen werden. Die dort wegen des zugegebenen Fehlens der gesetzlichen Grundlage für Kosten des Verwahrers nach § 1425 ABGB gestellte Forderung nach analoger Anwendung der für Sachverständige geltenden Bestimmungen (GebAG) müßte wieder dazu führen, auch noch den Rechtsmittelausschluß für alle gerichtlichen Aussprüche, die sich auf Sachverständigengebühren beziehen (vgl Fasching, ZPR2 Rz 2021; 3 Ob 113/90), anzunehmen.Da ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist, kann auf die im Rechtsmittel aufgeworfenen Fragen der Stellung des im Rahmen des gerichtlichen Hinterlegungsverfahrens bestellten Verwahrers nicht eingegangen werden. Die dort wegen des zugegebenen Fehlens der gesetzlichen Grundlage für Kosten des Verwahrers nach Paragraph 1425, ABGB gestellte Forderung nach analoger Anwendung der für Sachverständige geltenden Bestimmungen (GebAG) müßte wieder dazu führen, auch noch den Rechtsmittelausschluß für alle gerichtlichen Aussprüche, die sich auf Sachverständigengebühren beziehen vergleiche Fasching, ZPR2 Rz 2021; 3 Ob 113/90), anzunehmen.