Rechtssatz RS0046475
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046475
Geschäftszahl
2Ob36/58; 3Ob512/91
Entscheidungsdatum
20.03.1991
Rechtssatz
Durch die Vereinbarung eines jährlichen Garantiebetrages (Mindestgewinnbeteiligung) von zwölftausend Schilling, der in Monatsraten von je tausend Schilling auszuzahlen ist, entsteht noch keine Kapitalsforderung im Sinne des § 55 JN, die für die Zuständigkeit maßgeblich wäre.Durch die Vereinbarung eines jährlichen Garantiebetrages (Mindestgewinnbeteiligung) von zwölftausend Schilling, der in Monatsraten von je tausend Schilling auszuzahlen ist, entsteht noch keine Kapitalsforderung im Sinne des Paragraph 55, JN, die für die Zuständigkeit maßgeblich wäre.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 36/58
Entscheidungstext OGH 20.02.1958 2 Ob 36/58
- 3 Ob 512/91
Entscheidungstext OGH 20.03.1991 3 Ob 512/91
Vgl; Beisatz: Bei wiederkehrenden Leistungen kommt es auf das Entstehen eines höheren Anspruches an, um von Teilgeltendmachung sprechen zu können. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0046475
Dokumentnummer
JJR_19580220_OGH0002_0020OB00036_5800000_002