Die Revision ist entgegen der vom Berufungsgericht und in der Revisionsbeantwortung vertretenen Auffassung zulässig, weil die Frage, ob sich aus den Erklärungen oder dem Verhalten der Streitteile die Einräumung eines Wohnrechtes an den Beklagten ergibt, - soweit ersichtlich - auf Grund eines gleichartigen Sachverhalts noch nicht entschieden wurde. Die Revision ist aber auch berechtigt.
Das Wohnungsgebrauchsrecht kann nach ständiger Rechtsprechung (MietSlg 25.038, 28.045, 29.057, 31.049, 33.045, 34.059 uva) auch ohne dingliche Wirkung durch einen Innominatkontrakt begründet werden. Ein familienrechtliches Wohnverhältnis, bei dem die Rechtsstellung des Benützers von der Art seiner Beziehungen zum Verfügungsberechtigten (insbesondere Unterhalt; Anspruch des Ehegatten nach § 97 ABGB) abhängt und das mangels familienrechtlicher Ansprüche von dem über die Wohnräume Verfügungsberechtigten jederzeit beendet werden kann, unterscheidet sich vom vertraglichen Wohnrecht durch das Fehlen einer schuldrechtlichen Bindung (Würth in Rummel, ABGB, Rz 7 zu § 1090). Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, setzt das Zustandekommen eines solchen Wohnungsgebrauchsrechtes immer voraus, daß ein Vertrag geschlossen wird, wofür Einigung über den Vertragsinhalt und Erklärung des Abschlußwillens erforderlich sind (SZ 40/141 = MietSlg 29.059). Unter Familienangehörigen wird aber nicht jene Bestimmtheit von Willenserklärungen verlangt, wie dies im Geschäftsverkehr zwischen fremden Personen der Fall ist. Bei der Abgrenzung zwischen einem bloß auf der Familienangehörigkeit beruhenden faktischen Verhältnis und einem schlüssig, infolge dieses Familienverhältnisses aber nicht mit voller Bestimmtheit vereinbarten Vertragsverhältnis kommt es daher immer auf die Umstände des Einzelfalles an. Dabei steht das Fehlen einer Vereinbarung über die Leistung eines Entgeltes nur der Annahme eines Mietvertrages, nicht aber eines obligatorischen Benützungsverhältnisses entgegen (MietSlg 31.050).Das Wohnungsgebrauchsrecht kann nach ständiger Rechtsprechung (MietSlg 25.038, 28.045, 29.057, 31.049, 33.045, 34.059 uva) auch ohne dingliche Wirkung durch einen Innominatkontrakt begründet werden. Ein familienrechtliches Wohnverhältnis, bei dem die Rechtsstellung des Benützers von der Art seiner Beziehungen zum Verfügungsberechtigten (insbesondere Unterhalt; Anspruch des Ehegatten nach Paragraph 97, ABGB) abhängt und das mangels familienrechtlicher Ansprüche von dem über die Wohnräume Verfügungsberechtigten jederzeit beendet werden kann, unterscheidet sich vom vertraglichen Wohnrecht durch das Fehlen einer schuldrechtlichen Bindung (Würth in Rummel, ABGB, Rz 7 zu Paragraph 1090,). Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, setzt das Zustandekommen eines solchen Wohnungsgebrauchsrechtes immer voraus, daß ein Vertrag geschlossen wird, wofür Einigung über den Vertragsinhalt und Erklärung des Abschlußwillens erforderlich sind (SZ 40/141 = MietSlg 29.059). Unter Familienangehörigen wird aber nicht jene Bestimmtheit von Willenserklärungen verlangt, wie dies im Geschäftsverkehr zwischen fremden Personen der Fall ist. Bei der Abgrenzung zwischen einem bloß auf der Familienangehörigkeit beruhenden faktischen Verhältnis und einem schlüssig, infolge dieses Familienverhältnisses aber nicht mit voller Bestimmtheit vereinbarten Vertragsverhältnis kommt es daher immer auf die Umstände des Einzelfalles an. Dabei steht das Fehlen einer Vereinbarung über die Leistung eines Entgeltes nur der Annahme eines Mietvertrages, nicht aber eines obligatorischen Benützungsverhältnisses entgegen (MietSlg 31.050).
Das Erstgericht hat im vorliegenden Fall festgestellt, daß die Klägerin bereits im Jahr 1982 - wegen ihres Gesundheitszustandes - von sich aus die Absicht geäußert hatte, der Beklagte möge das Dachgeschoß ihres Hauses ausbauen und mit seiner Familie dort wohnen. Sie unterstützte den Beklagten dann auch bei diesem Ausbau durch Arbeits- und Geldleistungen. Daraus würde sich ergeben, daß die Klägerin dem Beklagten nicht nur das faktische Wohnen in ihrem Hause ermöglichen, sondern im Hinblick auf ihre Alter und ihren Gesundheitszustand sich auch die erforderlichen Hilfeleistungen ihres Sohnes und dessen Familie sichern wollte. Unter diesen Umständen hätte der Beklagte aus dem Gesamtverhalten der Klägerin den Schluß ziehen dürfen, daß ihm die Klägerin ein vertragliches Recht auf Benützung des Dachgeschosses habe einräumen wollen. Sollte die Klägerin auch mit dem Umbau im Erdgeschoß einverstanden gewesen sein, dann wäre dieses Recht - mit Ausnahme der Benützung des der Klägerin allein vorbehaltenen Zimmers - auch auf die Mitbenützung aller übrigen im Erdgeschoß gelegenen Räume des Hauses ausgedehnt worden. Im Hinblick auf das Alter der Klägerin hätte der Beklagte auch annehmen dürfen, daß dieses Wohnungsbenützungsrecht nicht bloß vorübergehend (Dauer der Gesundheitsstörung der Klägerin), sondern zumindest auf Lebenszeit der Klägerin eingeräumt wurde.
Das Berufungsgericht hat aber - ausgehend von einer anderen Rechtsansicht - die Tatsachenrügen in der Berufung der Klägerin nicht behandelt, mit denen die angeführten Feststellungen des Erstgerichtes bekämpft wurden. Da die Sache somit nicht abschließend beurteilt werden kann, war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Das Berufungsgericht hat aber - ausgehend von einer anderen Rechtsansicht - die Tatsachenrügen in der Berufung der Klägerin nicht behandelt, mit denen die angeführten Feststellungen des Erstgerichtes bekämpft wurden. Da die Sache somit nicht abschließend beurteilt werden kann, war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.