Rechtssatz RS0011888
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011888
Geschäftszahl
5Ob219/68; 1Ob239/71; 1Ob695/77; 1Ob528/81; 4Ob571/88; 8Ob1514/90; 7Ob616/90; 8Ob57/24a; 7Ob191/25a
Entscheidungsdatum
17.12.2025
Rechtssatz
Keine stillschweigende Begründung der Dienstbarkeit des Wohnungsrechtes allein durch die Tatsache, daß mehrere Angehörige einer ( Adels- ) Familie viele Jahre lang ein ihren Verwandten gehörendes Schloß bewohnen; eine solche Benützung ist auch im Rahmen eines ungeregelten, sich aus den verwandtschaftlichem Nahverhältnis ergebenden tatsächlichen Zustandes möglich.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 219/68
Entscheidungstext OGH 19.03.1969 5 Ob 219/68
MietSlg 21044
- 1 Ob 239/71
Entscheidungstext OGH 16.09.1971 1 Ob 239/71
Beisatz: Benützung einer Wohnküche durch Geschwister. (T1) = MietSlg
23044
- 1 Ob 695/77
Entscheidungstext OGH 09.11.1977 1 Ob 695/77
Auch; Beisatz: Benützung einer Wohnung durch Tochter und
Schwiegersohn. (T2) = MietSlg 29059 = SZ 50/141
- 1 Ob 528/81
Entscheidungstext OGH 29.04.1981 1 Ob 528/81
Auch
- 4 Ob 571/88
Entscheidungstext OGH 28.06.1988 4 Ob 571/88
Vgl auch; Beisatz: Das Fehlen einer Vereinbarung über die Leistung
eines Entgeltes steht nur der Annahme eines Mietvertrages, nicht aber
eines obligatorischen Benützungsverhältnisses entgegen. (T3)
- 8 Ob 1514/90
Entscheidungstext OGH 29.03.1990 8 Ob 1514/90
Auch; Beisatz: Die Zahlung eines monatlichen Entgeltes von S 200,--
zuzüglich aller Betriebskosten steht unter den gegebenen Umständen
der Annahme eines rein familienrechtlichen Benützungsverhältnisses
entgegen und spricht für den konkludenten Abschluß eines
Mietvertrages. (T4)
- 7 Ob 616/90
Entscheidungstext OGH 27.09.1990 7 Ob 616/90
Auch; Beis wie T2
- 8 Ob 57/24a
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.06.2024 8 Ob 57/24a
Beisatz: Für die Annahme der schlüssigen Einräumung eines Wohnrechts ist unter Familienmitgliedern ein strenger Maßstab anzulegen. (T5)
- 7 Ob 191/25a
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 17.12.2025 7 Ob 191/25a
Beisatz wie T5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0011888
Zuletzt aktualisiert am
09.03.2026
Dokumentnummer
JJR_19690319_OGH0002_0050OB00219_6800000_001