Entscheidungsgründe:
Die Klägerin übergab mit Vertrag vom 20.4.1982 ihren landwirtschaftlichen Betrieb in Pallweis Nr 16 in der Größe von 7,7252 ha mit Ausnahme von zurückbehaltenen Grundstücken im Ausmaß von 2,3892 ha dem Erstbeklagten. Als Gegenleistung ließ sich die Klägerin das lebenslängliche und unentgeltliche Ausgedinge einräumen, zu dessen Leistung bzw Duldung sich der Übernehmer für sich und seine Rechtsnachfolger im Besitz der Vertragsliegenschaft verpflichtete. Von den das Ausgedinge regelnden Vertragsbestimmungen sind folgende Bestimmungen im Revisionsverfahren erheblich:
"A) Wohnungs- und Benützungsrechte:
Der Übergeberin ist der sogenannte Neubau, bestehend aus zwei Zimmern, einer Küche, einer Speisekammer, einem Bad mit Klosett und einem Boden zur ausschließlichen und alleinigen Verfügung zu stellen....
C) Sonstige Leistungen:
Die liebevolle Pflege und anständige Betreuung; die Reinigung und Instandhaltung der Wohnung; das Reinigen, Ausbessern, Waschen und Bügeln der Kleidung und Wäsche; die Bezahlung der elektrischen Stromkosten; die Besorgung der üblichen Botengänge, wie etwa die Herbeiholung von Arzt, Seelsorger oder Medikamenten; im Falle der Krankheit oder des hohen Alters die Zubereitung der Kranken- oder Diätkost zu den üblichen Mahlzeiten in ausreichender Menge; im Falle der Krankheit und des hohen Alters die Beheizung der Wohnung."
Das Ausgedinge wurde auf der übergebenen Liegenschaft EZ 18 Katastralgemeinde P***** einverleibt.
Mit Kaufvertrag vom 8.6.1988 veräußerte der Erstbeklagte die von der Klägerin übernommene Liegenschaft dem Zweitbeklagten. In Punkt II B dieses Vertrages wurde das vom Zweitbeklagten zu entrichtende Entgelt unter anderem wie folgt festgelegt:Mit Kaufvertrag vom 8.6.1988 veräußerte der Erstbeklagte die von der Klägerin übernommene Liegenschaft dem Zweitbeklagten. In Punkt römisch zwei B dieses Vertrages wurde das vom Zweitbeklagten zu entrichtende Entgelt unter anderem wie folgt festgelegt:
"Die Übernahme des der Frau Theresia K*****, geboren *****, aufgrund des notariellen Übergabsvertrages vom 20.4.1982, GZ 17/1982 des Urkundenverfassers Dr.Robert S*****, zustehenden Ausgedinges, und zwar:"Die Übernahme des der Frau Theresia K*****, geboren *****, aufgrund des notariellen Übergabsvertrages vom 20.4.1982, GZ 17 aus 1982, des Urkundenverfassers Dr.Robert S*****, zustehenden Ausgedinges, und zwar:
a) die Dienstbarkeit des lebenslänglichen Wohnrechtes gemäß Vertragsabschnitt 'Zweitesns', Punkt I A,a) die Dienstbarkeit des lebenslänglichen Wohnrechtes gemäß Vertragsabschnitt 'Zweitesns', Punkt römisch eins A,
b) die Reallast des Ausgedinges gemäß Vertragsabschnitt 'Zweitens' Punkt I B und C,b) die Reallast des Ausgedinges gemäß Vertragsabschnitt 'Zweitens' Punkt römisch eins B und C,
zur weiteren Duldung bzw Leistung zu den den Parteien bekannten Bedingungen.
Die Giebigkeiten gemäß Vertragsabschnitt 'Zweitens' Punkt I B sind vom Käufer bereits ab 1.1.1988 zur Leistung zu übernehmen. Der Käufer verpflichtet sich, den Verkäufer vollkommen klag- und schadlos zu halten, falls dieser in Ansehung der vorstehenden Verbindlichkeiten zu irgendeiner Leistung herangezogen werden sollte."Die Giebigkeiten gemäß Vertragsabschnitt 'Zweitens' Punkt römisch eins B sind vom Käufer bereits ab 1.1.1988 zur Leistung zu übernehmen. Der Käufer verpflichtet sich, den Verkäufer vollkommen klag- und schadlos zu halten, falls dieser in Ansehung der vorstehenden Verbindlichkeiten zu irgendeiner Leistung herangezogen werden sollte."
Der im Übergabsvertrag erwähnte "Neubau" ist ein eingeschoßiger Bau, der fünf Zimmer und den Dachboden umfaßt. Die Bauverhandlung für den Neubau fand am 4.5.1969 statt; gegen seine Errichtung wurden keine Einwendungen erhoben. Der Klägerin wurde vom NÖ landwirtschaftlichen Wohnbauförderungsfonds ein unverzinsliches Darlehen von S 40.000 gewährt. Bei Abschluß des Übergabsvertrages war der Neubau innen zur Gänze, außen teilweise verputzt; Elektro- und Wasserinstallationen sowie die Bodenbeläge fehlten. Die Klägerin und der Erstbeklagte gingen davon aus, daß der Erstbeklagte den Neubau auf seine Kosten umgehend jedenfalls insoweit fertigstellen werde, als er die Elektro- und Wasserinstallationen sowie die Bodenbeläge anbringen würde. Bis dahin sollte die Klägerin im Altbau wohnen. Trotz wiederholter Aufforderungen der Klägerin hat weder der Erstbeklagte noch der Zweitbeklagte den Neubau fertiggestellt. Keiner von beiden hat auch je die Verpflichtungen erfüllt, die in Punkt I C des Übergabsvertrages festgelegt sind. Im Jahr ist dafür ein Zeitaufwand von 344 Stunden (im Monat rund 28 Stunden) notwendig. Das ergibt für den Zeitraum 14.9.1987 bis 30.6.1989 Aufwendungen von S 29.357,90, für den Zeitraum 14.9.1987 bis 31.12.1992 von S 96.837,--, wenn eine landwirtschaftliche Hilfskraft eingesetzt wird, um die vertraglich vereinbarten Verpflichtungen zu erfüllen.Der im Übergabsvertrag erwähnte "Neubau" ist ein eingeschoßiger Bau, der fünf Zimmer und den Dachboden umfaßt. Die Bauverhandlung für den Neubau fand am 4.5.1969 statt; gegen seine Errichtung wurden keine Einwendungen erhoben. Der Klägerin wurde vom NÖ landwirtschaftlichen Wohnbauförderungsfonds ein unverzinsliches Darlehen von S 40.000 gewährt. Bei Abschluß des Übergabsvertrages war der Neubau innen zur Gänze, außen teilweise verputzt; Elektro- und Wasserinstallationen sowie die Bodenbeläge fehlten. Die Klägerin und der Erstbeklagte gingen davon aus, daß der Erstbeklagte den Neubau auf seine Kosten umgehend jedenfalls insoweit fertigstellen werde, als er die Elektro- und Wasserinstallationen sowie die Bodenbeläge anbringen würde. Bis dahin sollte die Klägerin im Altbau wohnen. Trotz wiederholter Aufforderungen der Klägerin hat weder der Erstbeklagte noch der Zweitbeklagte den Neubau fertiggestellt. Keiner von beiden hat auch je die Verpflichtungen erfüllt, die in Punkt römisch eins C des Übergabsvertrages festgelegt sind. Im Jahr ist dafür ein Zeitaufwand von 344 Stunden (im Monat rund 28 Stunden) notwendig. Das ergibt für den Zeitraum 14.9.1987 bis 30.6.1989 Aufwendungen von S 29.357,90, für den Zeitraum 14.9.1987 bis 31.12.1992 von S 96.837,--, wenn eine landwirtschaftliche Hilfskraft eingesetzt wird, um die vertraglich vereinbarten Verpflichtungen zu erfüllen.
Die Klägerin wohnt nach wie vor im Altbau, in dem es überaus unaufgeräumt ist; sie hält Hühner und Gänse und hat auch einen Hund. Die Tiere halten sich auch im Haus auf. Die Klägerin soll wegen verschiedener Krankheiten strenge Diät einhalten. Sie kann nicht selbst zum Arzt oder einkaufen gehen.
Die Klägerin begehrt nach mehrfacher Änderung des Klagebegehrens, die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig zu erkennen, 1. in Abgeltung von Pflegeleistungen gemäß Punkt "Zweitens" I C den Betrag von S 108.514,40 sA zu zahlen, 2. für die Durchführung von notwendigen Arbeiten in der derzeitigen Ausgedingswohnung S 12.111,85 zu zahlen,Die Klägerin begehrt nach mehrfacher Änderung des Klagebegehrens, die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig zu erkennen, 1. in Abgeltung von Pflegeleistungen gemäß Punkt "Zweitens" römisch eins C den Betrag von S 108.514,40 sA zu zahlen, 2. für die Durchführung von notwendigen Arbeiten in der derzeitigen Ausgedingswohnung S 12.111,85 zu zahlen,
3. den Vertrag vom 20.4.1982 insofern einzuhalten, als die Ausgedingswohnung fertigzustellen sei.
Die Beklagten hätten ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt; der Erstbeklagte hafte als Vertragspartner der Klägerin, der Zweitbeklagte sei als Käufer der Liegenschaft in den Vertrag eingetreten.
Die Beklagten beantragen, das Klagebegehren abzuweisen. Die Klägerin habe sie nicht aufgefordert, Leistungen zu erbringen, für deren Abgeltung sie nunmehr einen Geldbetrag fordere. Sie habe diese Arbeiten selbst ausgeführt. Die Wohnung der Klägerin könne wegen des dort herrschenden Durcheinanders nicht gereinigt werden. Die Beklagten hätten sich nicht verpflichtet, den Neubau fertigzustellen. Sämtliche Ansprüche seien verjährt; die Klage sei schikanös. Der Erstbeklagte wandte weiters ein, daß es unwirtschaftlich gewesen wäre, den Neubau fertigzustellen. Die Klägerin sei mit der Übernahme der Ausgedingsverpflichtungen durch den Zweitbeklagten einverstanden gewesen und habe dem Erstbeklagten gegenüber auf die Erbringung dieser Leistungen verzichtet.
Der Zweitbeklagte wandte ein, daß er nicht für die Leistungen hafte, die der Erstbeklagte erbringen hätte müssen. Die ihn treffenden Verpflichtungen habe er erfüllt.
Das Erstgericht erkannte beide Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin S 29.357,90 zu bezahlen und den Übergabsvertrag vom 20.4.1982 insofern einzuhalten, als die Ausgedingswohnung im sogenannten Neubau durch Anbringen der Elektroinstallationen, der Wasseranschlüsse und der Bodenbeläge binnen 6 Monaten fertigzustellen sei. Den Zweitbeklagten verurteilte das Erstgericht zur Zahlung weiterer S 67.479,10 und S 7.396,93. Das gegen den Erstbeklagten gerichtete Mehrbegehren auf Zahlung von S 79.156,50 und das gegen den Zweitbeklagten gerichtete Mehrbegehren auf Zahlung von S 11.677,40 wies es ab.
Das Ausgedinge verpflichtet den jeweiligen Eigentümer für die Dauer seines Eigentumsrechtes persönlich, die verbücherten Leistungen zu erbringen. Er hafte daher wohl für rückständige Leistungen aus der Zeit seines Eigentums, nicht aber für Leistungen, die nach Aufgabe seines Eigentums fällig werden. Der Rechtsnachfolger hafte auch persönlich für Rückstände. Der Erstbeklagte hafte demnach für die bis zum Verkauf der Liegenschaft an den Zweitbeklagten aufgelaufenen Rückstände; der Zweitbeklagte hafte sowohl für die danach fällig gewordenen Leistungen als auch für die Rückstände.
Rückständige wiederkehrende Leistungen verjährten nach § 1480 ABGB in drei Jahren; das Recht selbst erst nach 30 Jahren. Da die Klage am 14.9.1990 bei Gericht eingelangt sei, seien die vor dem 14.9.1987 fällig gewordenen Forderungen aus Punkt "Zweitens" I C des Übergabsvertrages (liebevolle Pflege, anständige Betreuung usw) verjährt. Der Anspruch auf Fertigstellung des Neubaus sei keine wiederkehrende Leistung und daher nicht verjährt. Sowohl der Erstbeklagte als auch der Zweitbeklagte hätten den Neubau bewohnbar machen müssen. Die Kosten der Herstellung und Erhaltung der Ausgedingswohnung habe jedenfalls der Verpflichtete zu tragen. Die Verpflichtung treffe beide Beklagte.Rückständige wiederkehrende Leistungen verjährten nach Paragraph 1480, ABGB in drei Jahren; das Recht selbst erst nach 30 Jahren. Da die Klage am 14.9.1990 bei Gericht eingelangt sei, seien die vor dem 14.9.1987 fällig gewordenen Forderungen aus Punkt "Zweitens" römisch eins C des Übergabsvertrages (liebevolle Pflege, anständige Betreuung usw) verjährt. Der Anspruch auf Fertigstellung des Neubaus sei keine wiederkehrende Leistung und daher nicht verjährt. Sowohl der Erstbeklagte als auch der Zweitbeklagte hätten den Neubau bewohnbar machen müssen. Die Kosten der Herstellung und Erhaltung der Ausgedingswohnung habe jedenfalls der Verpflichtete zu tragen. Die Verpflichtung treffe beide Beklagte.
Die Klägerin habe auf keines ihrer Rechte verzichtet. Die Leistungen seien fällig, weil die Klage die Einmahnung ersetze. Die Klägerin könne Geldersatz verlangen, seien die Beklagten doch seit langem schuldhaft in Verzug. Für den Geldersatz sei allein der gegenwärtige Wert des Ausgedinges maßgebend. Mit der Rücknahme der Klage in einem Parallelverfahren habe die Klägerin nicht auf ihren Anspruch verzichtet. Daß keine Schikane vorliege, zeige sich schon darin, daß eine Reihe der von der Klägerin erhobenen Ansprüche berechtigt sei. Das Berufungsgericht verwarf die Nichtigkeitsberufung des Zweitbeklagten. Es gab den Berufungen beider Beklagten im übrigen teilweise Folge und änderte die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, daß es die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig erkannte, den Übergabsvertrag vom 20.4.1982 insofern einzuhalten, als die Ausgedingswohnung im sogenannten Neubau durch Anbringen der Elektroinstallation, der Wasseranschlüsse und der Bodenbeläge im technisch notwendigen Ausmaß binnen 6 Monaten fertigzustellen sei. Beide Beklagten wurden zur ungeteilten Hand weiters schuldig erkannt, der Klägerin S 21.875,-- zu zahlen, wobei der Zweitbeklagte zur Zahlung eines Teilbetrages von S 9.132,-- nur bei Exekution in die EZ 18 Katastralgemeinde P***** verpflichtet wurde. Der Zweitbeklagte wurde darüber hinaus schuldig erkannt, der Klägerin weitere S 72.165,53 zu zahlen. Das Mehrbegehren, den Erstbeklagten schuldig zu erkennen, der Klägerin weitere S 98.751,25 zu zahlen sowie den Zweitbeklagten zu verurteilen, der Klägerin weitere S 26.525,72 und S 9.132,-- ohne Beschränkung auf die Sachhaftung zu zahlen, wurde abgewiesen. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes jeweils S 50.000 übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Zum Ausgedinge der Klägerin gehöre auch die Verpflichtung, den Neubau bewohnbar zu machen. Die Parteien hätten keine bestimmte Fälligkeit vereinbart. Die Verpflichtung zur Fertigstellung habe aber jedenfalls auch bereits den Erstbeklagten getroffen. Es handle sich dabei um keine wiederkehrende Leistung iS des § 1480 ABGB. Aus diesem Grund und weil der jeweilige Eigentümer der Liegenschaft zur Erbringung dieser Leistung - das Wohnen im Neubau zu ermöglichen - verpflichtet sei, haften beide Beklagte persönlich für die Erfüllung dieser Vereinbarung. Der Urteilsspruch sei in diesem Punkt ausreichend bestimmt. Eine Beschreibung aller Einzelheiten wäre untunlich. Es reiche aus, wenn die Klägerin im Exekutionsantrag genau angebe, welche Leistungen zu erbringen seien. Das Erstgericht habe bei Fassung des Urteilsspruches nicht gegen § 405 ZPO verstoßen, weil das Gericht dem Urteilsspruch eine klarere und deutlichere, vom Begehren abweichende Fassung geben könne, falls sich diese im Wesen mit dem Begehren decke. Diese Befugnis habe das Erstgericht nicht überschritten.Zum Ausgedinge der Klägerin gehöre auch die Verpflichtung, den Neubau bewohnbar zu machen. Die Parteien hätten keine bestimmte Fälligkeit vereinbart. Die Verpflichtung zur Fertigstellung habe aber jedenfalls auch bereits den Erstbeklagten getroffen. Es handle sich dabei um keine wiederkehrende Leistung iS des Paragraph 1480, ABGB. Aus diesem Grund und weil der jeweilige Eigentümer der Liegenschaft zur Erbringung dieser Leistung - das Wohnen im Neubau zu ermöglichen - verpflichtet sei, haften beide Beklagte persönlich für die Erfüllung dieser Vereinbarung. Der Urteilsspruch sei in diesem Punkt ausreichend bestimmt. Eine Beschreibung aller Einzelheiten wäre untunlich. Es reiche aus, wenn die Klägerin im Exekutionsantrag genau angebe, welche Leistungen zu erbringen seien. Das Erstgericht habe bei Fassung des Urteilsspruches nicht gegen Paragraph 405, ZPO verstoßen, weil das Gericht dem Urteilsspruch eine klarere und deutlichere, vom Begehren abweichende Fassung geben könne, falls sich diese im Wesen mit dem Begehren decke. Diese Befugnis habe das Erstgericht nicht überschritten.
Die Klägerin sei berechtigt, anstelle der in der Vergangenheit nicht erbrachten Naturalleistungen das Interesse zu fordern. Es sei nicht erforderlich, daß der Berechtigte tatsächlich eine Hilfskraft beschäftigt habe. Die Verpflichtung habe die Beklagten unabhängig davon getroffen, ob die Klägerin pflegebedürftig gewesen sei. Das Durcheinander in der Wohnung der Klägerin hätte Reinigungsarbeiten nicht verhindert. Im übrigen verpflichtete der Übergabsvertrag dazu, für eine gewisse Ordnung zu sorgen.
Der Verjährungseinwand der Beklagten sei aber teilweise berechtigt. Von den für die Zeit vom 14.9.1987 bis 31.5.1989 geltend gemachten Forderungen seien von den vom Erstgericht zugesprochenen S 17.079,90 lediglich S 12.500 nicht verjährt, weil die Klägerin nur diesen Betrag in der Klage gefordert habe. Für die Zeit vom 1.6.1989 bis 15.12.1989 stünden der Klägerin S 6.770,90 zu. Der Klägerin seien daher für die Zeit vom 1.6.1989 bis 31.5.1990 S 14.914,40 zuzuerkennen, während ihr das Erstgericht S 17.767,60 zugesprochen habe.
Der Zweitbeklagte hafte nur für die wähend der Zeit seines Eigentums fällig gewordenen Leistungen persönlich; für die zuvor aufgelaufenen Rückstände hafte er zwar mit der Liegenschaft, nicht aber auch mit seinem übrigen Vermögen.