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Rechtssatz RS0033071

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0033071

Geschäftszahl

4Ob572/94

Entscheidungsdatum

22.11.1994

Rechtssatz

Im Ausgedinge ist regelmäßig ein Wohnungsrecht enthalten. Aus dem Unterhaltszweck des Ausgedinges folgt, daß der Eigentümer die Wohnung in gutem Stand zu erhalten hat. Bei Einsturz, Zerstörung durch Feuer oder Überschwemmung hat er sie wiederherzustellen, es sei denn, daß der Berechtigte die Zerstörung verschuldet hat. Der Eigentümer hat demnach dauernd für die Unterkunft des Ausgedingsberechtigten aufzukommen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 572/94
    Entscheidungstext OGH 22.11.1994 4 Ob 572/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0033071

Dokumentnummer

JJR_19941122_OGH0002_0040OB00572_9400000_003