Begründung:
Die Eltern des am 7. Juli 1980 geborenen Thomas leben seit etwa drei Jahren nicht bloß vorübergehend (§ 177 Abs 1 ABGB) getrennt. Der mj. Thomas blieb nach dem Ausziehen des Vaters aus der Ehewohnung bei der Mutter. Eine Vereinbarung iS des § 177 ABGB haben die Eltern nicht getroffen.Die Eltern des am 7. Juli 1980 geborenen Thomas leben seit etwa drei Jahren nicht bloß vorübergehend (Paragraph 177, Absatz eins, ABGB) getrennt. Der mj. Thomas blieb nach dem Ausziehen des Vaters aus der Ehewohnung bei der Mutter. Eine Vereinbarung iS des Paragraph 177, ABGB haben die Eltern nicht getroffen.
Am 4. November 1986 stellte der Vater den Antrag, "ihm die Pflege und Erziehung des mj. Thomas zuzusprechen", weil die Mutter für das Kind nur unzulänglich sorge. Die Mutter bestritt dies und beantragte, den Antrag des Vaters abzuweisen.
Das Erstgericht sprach aus, daß alle aus den familienrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und mj. Kindern erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten hinsichtlich des mj. Thomas dem Vater allein zustehen.
Es nahm irrtümlich an, daß die Eltern bereits geschieden seien, und stellte fest, daß die Mutter mit dem Kind, ihrer Cousine Ingrid T*** und deren Bruder Leopold T*** (zunächst) in Neulengbach, Ulmenhofstraße 151, gewohnt hatte. Dort kam es mehrmals zum Einschreiten der Gendarmerie, weil es in der Wohnung der Mutter oft sehr laut zuging und sie Besuche von verschiedenen Männern hatte. Seit Oktober 1986 wohnte die Mutter mit dem mj. Thomas und den Geschwistern T*** in Neulengbach, Hauptstraße 10. Bei Hausbesuchen durch die zuständige Sozialarbeiterin wurde die Mutter häufig im Bett liegend oder in Nachtbekleidung angetroffen. Auch dort gab es Beschwerden (von Nachbarn), weil die Mutter und ihre Cousine in der Nacht nach Hause gehende Männer einluden, zu ihnen auf einen Kaffee zu kommen, und sie dann in die Wohnung hineinließen; die Gendarmerie vermochte allerdings den Verdacht der Geheimprostitution der beiden Frauen nicht zu erhärten. Der mj. Thomas kam einmal zum Vater und berichtete ihm, daß er nicht in die von der Mutter versperrte Wohnung hineinkönne. Er war unbeaufsichtigt und machte einen ungepflegten Eindruck. Der Vater ist berufstätig und wohnt unmittelbar neben den väterlichen Großeltern in einem neuen Eigenheim in Neulengbach, Weiding 1. Die häuslichen Verhältnisse sind nett und geordnet, das Zusammenleben mit den väterlichen Großeltern ist problemlos. Der Kontakt des Vaters und der väterlichen Großeltern zum mj. Thomas ist gut. Die Großeltern sind bereit und geeignet, den mj. Thomas während der Berufstätigkeit des Vaters zu versorgen und zu betreuen. Auf Grund dieser Feststellungen war das Erstgericht der Ansicht, daß die (damalige) Umgebung der Kindesmutter eine gedeihliche Entwicklung des mj. Thomas in geistiger, seelischer und körperlicher Hinsicht nicht erwarten lasse. Das Wohl des Kindes spreche daher für die Zuteilung der Elternrechte an den Vater.
Das Rekursgericht hob diesen Beschluß auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht mit dem Auftrag zurück, Feststellungen darüber zu treffen, ob die Ehe der Eltern geschieden sei. Sei dies nicht der Fall, dann könne auch auf Entziehung einzelner in § 144 ABGB genannter Elternrechte erkannt werden (§ 176 ABGB). Auch die Mitbewohner der Kindesmutter seien als Auskunftspersonen zu vernehmen; allenfalls sei ein kinderpsychologisches Gutachten einzuholen.Das Rekursgericht hob diesen Beschluß auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht mit dem Auftrag zurück, Feststellungen darüber zu treffen, ob die Ehe der Eltern geschieden sei. Sei dies nicht der Fall, dann könne auch auf Entziehung einzelner in Paragraph 144, ABGB genannter Elternrechte erkannt werden (Paragraph 176, ABGB). Auch die Mitbewohner der Kindesmutter seien als Auskunftspersonen zu vernehmen; allenfalls sei ein kinderpsychologisches Gutachten einzuholen.
Das Erstgericht kam diesen Aufträgen nach und sprach sodann auch im zweiten Rechtsgang aus, daß alle Elternrechte dem Vater zustehen. Es stellte fest, daß die Eltern des mj. Thomas in aufrechter Ehe verheiratet sind und daß keine Vereinbarung nach § 177 Abs 1 ABGB besteht. Die Mutter ist jetzt zu ihrem Lebensgefährten Johann S*** nach Sieghartskirchen übersiedelt; dort besucht der mj. Thomas jetzt die Volksschule. Auf Grund des eingeholten fachpsychologischen Gutachtens nahm das Erstgericht als erwiesen an, daß der mj. Thomas ein grenzbegabtes, sozial geschädigtes, leicht manipulierbares und in seiner Entwicklung gefährdetes Kind und daher auf besondere Förderung und Sicherung angewiesen ist. Die Mutter kann dem Kind in dieser Hinsicht wenig bieten. Sie hatte bisher große Schwierigkeiten, ihr eigenes Leben zu gestalten und zu bewältigen; sie verkennt die damit zusammenhängenden Probleme bis zum heutigen Tag. Im Vergleich dazu bietet die Familie des Vaters, über lange Zeit gesehen, wesentlich günstigere Erziehungsaussichten. Thomas kann zu seinem Vater und dessen nunmehriger Lebensgefährtin sowie zu seiner Stiefschwester (Tochter der Lebensgefährtin aus erster Ehe) eine positive Beziehung unterhalten. Ob Thomas eine normale Schullaufbahn absolvieren können wird, wird vom Erkennen und von der Anwendung der richtigen Förderungsmittel abhängen. Dafür bietet die väterliche Familie größere Gewehr als die mütterliche. Für die Unterbringung des Kindes beim Vater spreche daher wesentlich mehr als für die Unterbringung bei der Mutter. Es sei zwar problematisch, daß der mj. Thomas innerhalb eines Jahres zum dritten Mal einen Wechsel in der Erziehung durchmachen müsse (- ab 14. Mai 1987 war er vorübergehend beim Vater -); trotzdem sollte langfristig geplant und der Unterbringungswechsel durchgesetzt werden.Das Erstgericht kam diesen Aufträgen nach und sprach sodann auch im zweiten Rechtsgang aus, daß alle Elternrechte dem Vater zustehen. Es stellte fest, daß die Eltern des mj. Thomas in aufrechter Ehe verheiratet sind und daß keine Vereinbarung nach Paragraph 177, Absatz eins, ABGB besteht. Die Mutter ist jetzt zu ihrem Lebensgefährten Johann S*** nach Sieghartskirchen übersiedelt; dort besucht der mj. Thomas jetzt die Volksschule. Auf Grund des eingeholten fachpsychologischen Gutachtens nahm das Erstgericht als erwiesen an, daß der mj. Thomas ein grenzbegabtes, sozial geschädigtes, leicht manipulierbares und in seiner Entwicklung gefährdetes Kind und daher auf besondere Förderung und Sicherung angewiesen ist. Die Mutter kann dem Kind in dieser Hinsicht wenig bieten. Sie hatte bisher große Schwierigkeiten, ihr eigenes Leben zu gestalten und zu bewältigen; sie verkennt die damit zusammenhängenden Probleme bis zum heutigen Tag. Im Vergleich dazu bietet die Familie des Vaters, über lange Zeit gesehen, wesentlich günstigere Erziehungsaussichten. Thomas kann zu seinem Vater und dessen nunmehriger Lebensgefährtin sowie zu seiner Stiefschwester (Tochter der Lebensgefährtin aus erster Ehe) eine positive Beziehung unterhalten. Ob Thomas eine normale Schullaufbahn absolvieren können wird, wird vom Erkennen und von der Anwendung der richtigen Förderungsmittel abhängen. Dafür bietet die väterliche Familie größere Gewehr als die mütterliche. Für die Unterbringung des Kindes beim Vater spreche daher wesentlich mehr als für die Unterbringung bei der Mutter. Es sei zwar problematisch, daß der mj. Thomas innerhalb eines Jahres zum dritten Mal einen Wechsel in der Erziehung durchmachen müsse (- ab 14. Mai 1987 war er vorübergehend beim Vater -); trotzdem sollte langfristig geplant und der Unterbringungswechsel durchgesetzt werden.
Auf Grund dieser Feststellungen und Gutachtensergebnisse war das Erstgericht der Ansicht, daß die Unterbringung des Kindes beim Vater dessen Wohl besser entspreche.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Mutter nicht Folge. Daß sich die Mutter aus der bisherigen ungünstigen Umgebung gelöst und ihre Wohnverhältnisse geordnet habe, sei vom Erstgericht beim Vergleich der Pflegeverhältnisse bei beiden Elternteile ohnehin berücksichtigt worden. Da sich das Kind im vergangenen Jahr an drei verschiedenen Orten aufgehalten habe und auch mehrere Monate beim Vater gewesen sei, könne noch nicht von einer konsolidierten Situation und einer eingelebten Regelung gesprochen werden. Der derzeitige Aufenthalt des Kindes bei der Mutter schließe eine Zuteilung der Elternrechte an den Vater nicht aus, zumal dieser bereits auf eine gewisse Alleinerziehungstätigkeit zurückblicken könne. Selbst eine Festigung der Lage der Mutter könne an der Entscheidung nichts ändern, weil das Kind beim Vater eine wesentliche Verbesserung seiner Entwicklungs- und Entfaltungsmöglichkeiten zu erwarten habe. Bei Buben im Alter von 10 bis 13 Jahren erlange der Vater als Hauptbezugsperson für ihre weitere Entwicklung im Sinne einer Eingliederung und für die soziale Ordnung entscheidende Bedeutung. Unter diesem Aspekt scheine die Zuteilung des Kindes an den Vater langfristig günstiger zu sein als eine Belassung bei der Mutter. Im väterlichen Bereich seien beide erwachsene Bezugspersonen des Kindes positiv zu beurteilen, während die Mutter "beträchtliche Defizite aufweise".
Die Mutter erhebt gegen den Beschluß des Rekursgerichtes Revisionsrekurs wegen offenbarer Gesetzwidrigkeit und Nichtigkeit. Sie beantragt, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß ihr die Elternrechte zugesprochen werden; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.